Schlagwort-Archive: Lichtbild

Schlechtes Lichtbild vom Betroffenen… dem OLG reichts, mir nicht

entnommen wikimedia.org Urheber Sebastian Rittau

entnommen wikimedia.org
Urheber Sebastian Rittau

Knapp war es beim OLG Hamm für ein OWi-Urteil des AG Bocholt, in dem es um die Täteridentifizierung ging. Die prozeßordnungsgemäße Bezugnahme hatte der Amtsrichter allerdings wohl noch hinbekommen (vgl. dazu vor einiger Zeit BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15 und dazu BGH: Wie wird im Urteil „prozessordnungsgemäß“ auf ein Lichtbild verwiesen?). Aber dann würde es wohl dünn(er). Das zeigt sich an der Formulierung im OLG Hamm, Beschl. v. 08.03.2016 – 4 RBs 37/16, in dem es u.a. heißt: „Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ist (noch) rechtsfehlerfrei“ und darin, dass das OLG dann auch den“ Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe“ bemühen muss, um das Urteil zu „halten“:

„Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen ist (noch) rechtsfehlerfrei. Der Senat konnte von dem Messfoto aufgrund eines zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Kenntnis nehmen. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille. Auch wenn die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sich darin erschöpft, erkennbare Gesichtspartien auf dem Messfoto zu benennen und nicht ausdrücklich dargelegt wird, dass das Aussehen dieser Gesichtspartien auf dem Messfoto dem Aussehen des Betroffenen entsprach, entnimmt der Senat dies – und (vor allem) dass das Amtsgericht tatsächlich einen Abgleich zwischen der auf dem Messfoto abgebildeten Person und dem Betroffenen vorgenommen hat – dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Eine bloß deskriptive Darlegung der erkennbaren Gesichtspartien hätte im vorliegenden Fall keinen Sinn gemacht, wenn der Tatrichter nicht damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass er gerade diese Partien in identischer Form beim Betroffenen wiedererkannt hat. Dass der Tatrichter die beim Betroffenen wiedererkannten Merkmale nicht näher beschrieben hat oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht näher dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der/die Betroffene mit dem/der abgebildeten Fahrzeugführer/in identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre diesem zudem unmöglich. Vielmehr steht dem Rechtsmittelgericht ausschließlich die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder zu, welche es aufgrund der durch die Inbezugnahme ermöglichten eigenen Anschauung vornimmt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.08.2013 – III-5 RBs 123/13, 5 RBs 123/13 – juris).“

Ist/war aber auch wirklich dünn und die Ergiebigkeit des Lichtbildes wird man sicherlich bezweifeln können, wenn „nicht nur die Stirn des Betroffenen durch den Rückspiegel verdeckt ist, sondern auch dessen Augenpartie durch eine Sonnenbrille„. Aber dem OLG hat es gereicht. Ob das richtig ist: M.E. hätte der Amtsrichter schon mehr schreiben müssen, als er geschrieben hat. Nämlich, warum er trotz des offenbar schlechten Bildes den Betroffenen erkannt hat. Und zwar konkret und nicht nur aus dem Gesamtzusammenhang.

BGH: Wie wird im Urteil „prozessordnungsgemäß“ auf ein Lichtbild verwiesen?

© fotoknips - Fotolia.com

© fotoknips – Fotolia.com

Wir haben lange Zeit nichts vom BGH zur Fahreridentifizierung aufgrund eines Lichtbildes (im Bußgeldverfahren) gehört. Da gab es die Grundsatzentscheidung BGHSt 41, 376 und danach war Ruhe. Jetzt gibt es aber das BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15. Zwar nicht im Bußgeldverfahren, sondern im Strafverfahren ergangen, aber – natürlich – auch im OWi-Verfahren anwendbar und bedeutsam. Im Verfahren hatte das LG in einem Urteil wegen eines Tötungsdelikts  in den Urteilsfeststellungen auf „Miniatur-Lichtbilder“ verwiesen und einen Klammerzusatz „Anlage 2 zum Protokoll vom 24. Juni 2015“ hinzugefügt. Das hatte der Angeklagte mit der Revision als nicht ausreichend gerügt. Der BGH hat es „gehalten“:

„d) Unbegründet ist auch die weitere materiellrechtliche Beanstandung der Beschwerdeführerin, das Urteil enthalte weder eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO genügende Verweisung auf das Bildschirmfoto noch eine zureichende Beschreibung der darauf erkennbaren „Miniatur-Lichtbilder“ und erlaube deshalb keine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob der Tatrichter diese rechtsfehlerfrei als für die Identifizierung des Chat-Teilnehmers unergiebig angesehen habe.

aa) Das Urteil verweist in zulässiger Weise auf die zu den Akten ge-nommene, die „Miniatur-Lichtbilder“ enthaltende Ablichtung. Mit dem Klammerzusatz „Anlage 2 zum Protokoll vom 24. Juni 2015“ ist der Inhalt der Verwei-sung eindeutig bestimmt. Auch die Art und Weise genügt den Anforderungen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382). Dem hieraus von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur gezogenen Schluss, eine bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten genüge dafür nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN), kann sich der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht anschließen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Ver-weisung nicht vor. So wird teilweise auch die Notwendigkeit verneint, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen oder mitzuteilen, die Verweisung geschehe „we-gen der Einzelheiten“ (hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 1997 – 1 Ss (OWi) 96B/97, NStZ-RR 1998, 240 mwN). Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen (OLG Brandenburg aaO), ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellungen und Wertungen des Tatrichters im Übrigen, die, um rechtlich Bestand zu haben, ebenfalls die Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit wahren müssen.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht dadurch, dass es bei der Nennung und der nachfolgenden inhaltlichen Erörterung der Ablichtung einen Klammerzusatz mit dessen genauer Fundstelle angebracht hat, deutlich und zweifelsfrei erklärt, es wolle die Ablichtung zum Gegenstand der Urteilsgründe machen. Schon nach allgemeiner Lebensanschauung enthält ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe.“

Einschätzung: Die Entscheidung schreibt die ständige Rechtsprechung der Obergerichte zur i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO prozessordnungsgemäßen Bezugnahme fort. Dies wird allein schon daran deutlich, dass der BGH auf die insoweit maßgebliche Grundsatzentscheidung in BGHSt 41, 376 verweist, die gerade zur Täteridentifizierung im Bußgeldverfahren ergangen ist (wegen der Vorgaben und des Standes der Rechtsprechung s. Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 2688 ff.). Aber auch nach dieser Entscheidung des BGH ist (nach wie vor) ein (ausdrücklicher) Verweis auf das Lichtbild erforderlich. Der (bloße) Angabe des Fundortes reicht m.E. nach wie vor nicht aus. Anders ist übrigens m.E. auch die vom BGH zitierte Fundstelle bei Meyer-Goßner/Schmitt nicht zu verstehen.

Das „Kleine Einmaleins“ der ordnungsgemäßen Bezugnahme – man sollte es beherrschen…

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

entnommen wikimedia.org
Urheber Photo: Andreas Praefcke

So ganz viel – erfolgversprechende – Möglichkeiten, im Bußgeldverfahren mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, gibt es ja leider nicht (mehr). Aber, wenn es um die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, das von dem Verkehrsverstoß gefretigt worden ist, geht, dann stehen die Chancen nicht schlecht. Da werden dann doch häuifg/viele Fehler gemacht, die zur Aufhebung führen und damit Zeitgewinn bringen. Und das vor allem dann, wenn man an einen Amtsrichter „gerät“, der das „Kleine Einmal Eins“ der Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht beherrscht.

So der Amtsrichter in Berlin, der das dem KG, Beschl. v. 22.09.2015 – 3 Ws (B) 484/15 – zugrundeliegende Urteil abgesetzt hatte. Das passte nun gar nicht:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weist in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel zutreffend darauf hin, dass das Urteil hinsichtlich der Feststellung zu der Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Tatrichter die Betroffene anhand der Fotos und der Aufzeichnungen der Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage als Führerin des maßgeblichen Fahrzeugs erkannt. Die bloße Darlegung jedoch, dass das Gericht die Fotos und Aufzeichnungen in die Hauptverhandlung eingeführt habe, stellt keine prozessordnungsgemäße Verweisung dar. Denn die Absicht, wegen der Einzelheiten des Inhalts auf die Lichtbilder Bezug zu nehmen, kommt damit nicht deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 — 3 Ws (B) 550/14 —). Der Tatrichter muss insoweit ausdrücklich auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gemäß den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug nehmen. Lediglich dann werden diese zum Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsmittelgericht kann sie aus eigener Anschauung würdigen Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 267 Rdn. 10) und ist daher in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind (vgl. BGH NZV 1996, 157 mit weit. Nachw.),

Wenn der Tatrichter jedoch — wie vorliegend — von der erleichternden Verweisung auf die In Augenschein genommenen Fotos und Aufzeichnungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen hat, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten sowie die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung der Lichtbilder die Prüfung ermöglicht wird, ob diese zu Identifizierung generell geeignet sind (vgl. BGH a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil lediglich mitgeteilt wird, dass der Tatrichter die Betroffene anhand der Frisur und der Gesichtsform eindeutig wiedererkannt habe. Das Urteil kann daher, ohne dass es auf das weitere Beschwerdevorbringen ankommt, keinen Bestand haben.“

Ich bin dann immer wieder erstaunt, wenn ich solche Aufhebungen lese. Nicht über die Aufhebung, die ist klassich. Nein, über das AG-Urteil. Denn die Grundsatzentscheidung des BGH (BGHSt 41, 376) ist aus 1995 – da sollten sich die Grundsätze der Entscheidung doch allmählich herum gesprochen haben. Oder?

Amtsrichterliches 1 x 1: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes?

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Diejenigen, die bei mir in FA-Kursen aber auch in Fortbildungen waren, wissen: Eine Chance auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und damit zusammenhängender Zeitgewinn besteht häufig dann, wenn es um die Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes geht, das vom Verkehrsverstoß vorliegt. Obwohl die damit zusammenhängenden Fragen in Rechtsprechung und Literatur mehr als „durchgekaut“ sind, werden an der Stelle in den amtsgerichtlichen Urteilen doch immer wieder und immer noch Fehler gemacht, die die Aufhebung des Urteils zur Folge haben. Das zeigt noch einmal bzw. ruft in Erinnerung der OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2015 – (1 B) 53 Ss-OWi 278/15 (149/15), von dem ich daher auch nur die Leitsätze einstelle. Damit ist alles gesagt:

1. Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer – wenn auch nur gedrängten ¬zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben.

2. Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Mich wundern solche Aufhebungen dann doch immer. Denn die angesprochenen Fragen sind in meinen Augen amtsrichterliches 1 x 1, bzw: Sollten es sein.

Lichtbild mit Beifahrerin?, oder: Da braucht man ggf. auch einen FA für Familienrecht…

© Gstudio Group - Fotolia.com

© Gstudio Group – Fotolia.com

Eine im Bußgeldverfahren sicherlich immer mal wieder auftauchende Frage hat das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2015 – 2 Ss (OWi) 20/15 entschieden. Nämlich: Unterliegt ein Lichtbild, das im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme von einem Verkehrsverstoß gefertigt worden ist, auf dem nicht nur der Fahrer, sondern auch der Beifahrer erkennbar ist, einem Verwertungsverbot, wenn dieses Foto ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakte gelangt und darf/kann das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers ziehen? Das AG hatte ein solches Lichtbild verwertet, in dem es seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen u. a. auch damit begründet hatte, dass die auf dem Lichtbild erkennbare Beifahrerin „mit großer Wahrscheinlichkeit die Tochter des Betroffenen“ sei.

Das OLG Oldenburg lässt offen, ob es zulässig ist, das Lichtbild ohne Unkenntlichmachung der Person des Beifahrers in die Akte der Verwaltungsbehörde und später des Gerichtes zu übernehmen , hat aber gegen die Beweiswürdigung des AG keine Bedenken:

„Der Betroffene hat insoweit gerügt, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehe, da das Persönlichkeitsrecht der Beifahrerin tangiert sei.

Das Bundesverfassungsgericht (NJW 2010, 2717 f) hat es als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass die Gerichte als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO angesehen haben. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar seien, allerdings ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliege. Die Maßnahme ziele aber nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes bestehe.

Zwar bestand hier kein Verdacht gegen die Beifahrerin. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat aber auf § 100h Abs. 3 StPO verwiesen, wonach andere Personen nur betroffen sein dürfen, wenn dies unvermeidbar sei.

Da es nach Auffassung des Senates unvermeidbar ist, dass bei Anfertigung eines Fotos im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme auch der Beifahrer mit abgebildet wird, sieht er die Anfertigung des Lichtbildes als durch § 100h Abs. 3 StPO gedeckt an (so auch bereits Amtsgericht Herford, DAR 2010, 592 f).

Der Senat lässt offen, ob es zulässig ist, das so gefertigte Lichtbild ohne Unkenntlichmachung der Person des Beifahrers in die Akte der Verwaltungsbehörde und später des Gerichtes zu übernehmen. Geschieht dies, führt dieses zumindest nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn das Amtsgericht Schlüsse von der Person des Beifahrers auf den Fahrer zieht.

Das Bundesverfassungsgericht (NJW 2009, 3293 f) hatte bei einem Sachverhalt, in dem von einem Fahrzeugführer eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung gefertigt worden war und die Fachgerichte als Rechtsgrundlage einen Ministerialerlass herangezogen hatten, es (nur) als zumindest möglich angesehen, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annähmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe.

Im Beschluss vom 07.12.2011 (2 BvR 2500/09) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme darstelle und insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden seien, geboten sein könne (juris Rn. 117).

Von einer derartigen Eingriffsintensität ist die Vorgehensweise des Amtsgerichts weit entfernt.

Das Lichtbild ist zunächst aufgrund einer ausreichenden Rechtsgrundlage gefertigt worden. Es ist dann im Rahmen des Verfahrens, das sich gegen die Person richtete, von der verdachtsabhängig ein Lichtbild gefertigt worden ist, verwertet worden. Die Rechtsbeschwerde macht auch (lediglich) geltend, dass das Persönlichkeitsrecht der Beifahrerin tangiert sei. Demgegenüber ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen durch die Auswertung des Lichtbildes der Beifahrerin nicht in einem Maße berührt, dass insofern von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden müsste.

Der BGH (St 11, 213 ff) hatte in einem Fall, in dem ein Zeuge nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war, darauf abgestellt, dass diese Vorschrift ausschließlich auf der Achtung vor der Persönlichkeit des Zeugen beruhe. Durch den Konflikt des Zeugen werde der Rechtskreis des Beschuldigten nicht so berührt, dass ihm wegen unterbliebener Belehrung ein Revisionsrügerecht zugestanden werden könne.

So liegt es auch hier: Dass der Rechtskreis des Betroffenen hier dadurch berührt wäre, dass durch Bekanntwerden der Person der Beifahrerin seine Interessen verletzt sein könnten, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass „planmäßig oder systematisch“ (BVerfG vom 7.12.2011, s.o.), Fotos der Beifahrer, auf denen diese erkennbar sind, zum Zwecke der indirekten Identifizierbarkeit des Fahrers zum Gegenstand der Bußgeldakten gemacht werden.“

Aufgehoben hat das OLG dann aus einem ganz anderen Grund: Das Lichtbild war nämlich nicht Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).

Im Übrigen: In einer solchen Sache braucht man – je nachdem, wer auf dem Lichtbild abgebildet ist – hier war es zum Glück 🙂 ja die Tochter – ggf. nicht nur einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, sondern möglicherweise auch einen für Familienrecht. 🙂