Die zweite Entscheidung zum Terminsvertreter ist ganz frisch „rein gekommen“. Sie stammt vom LG Ulm. Das hatte im LG Ulm, Beschl. v. 12.03.2024 – 1 Qs 7/24 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Vor dem AG fanden am 12.06.2023 und 14.06.2023 Hauptverhandlungstermine gegen den Angeklagten statt, dem u.a. schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde. Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten Rechtsanwalt R 1 als Verteidiger beigeordnet. Wegen dessen Verhinderung am 14.06.2023 bestellte er im Termin am 14.06.2023 Rechtsanwalt R 2 zum Verteidiger. Die Verfügung lautet wie folgt: „Herr Rechtsanwalt R 2 wird für die heutige Sitzung dem Angeklagten pp. als notwendiger Verteidiger wegen der Verhinderung des Rechtsanwalts R 1. zum heutigen Termin beigeordnet.“
Rechtsanwalt R 2 hat dann beantragt, ihm eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG, sowie Auslagen und USt festzusetzen. Nach Auffassung der Kostenbeamtin waren weder Grund- noch Verfahrensgebühr noch eine Kostenpauschale angefallen. Das hält das AG. Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:
„Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehen neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Kostenpauschale zu.
1. Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, hängt in erster Linie von der Formulierung der Verfügung des Vorsitzenden ab. Jedoch kann auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten ist, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwendige den Termin vorbereitende Tätigkeit zu entfalten. In diesen besonderen Fällen liegt keine bloße Vertretung mehr vor. Dann können über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) anfallen. Ob dies der Fall ist, ist gegebenenfalls im Verfahren über die Festsetzung der dem Verteidiger zustehenden Gebühr zu ermitteln. Sofern dies angezeigt ist, sind Stellungnahmen der beteiligten Rechtsanwälte und des Vorsitzenden einzuholen. Auf diese Weise können auch etwaige Veränderungen, die sich wider Erwarten nach der Bestellung des weiteren Verteidigers ergeben haben, berücksichtigt werden. Lediglich eine Vertretung des Pflichtverteidigers liegt beispielhaft in folgenden Fällen vor: Der zunächst bestellte Verteidiger ist in der letzten Stunde eines Termins verhindert und die Beweiserhebung betrifft weitgehend einen Mitangeklagten. Der Verteidiger ist an einem sogenannten „Schiebetermin“ verhindert, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden. In einem Verfahren gegen mehrere Angeklagten betrifft die Beweisaufnahme ganz überwiegend einen Mitangeklagten, nicht aber den vom bestellten Verteidiger vertretenen Angeklagten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 – 4 Ws 195/10, BeckRS 2011, 3142).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer nicht als Vertreter des ursprünglich bestellten Verteidigers, sondern als zweiter Pflichtverteidiger anzusehen. Zwar spricht der Wortlaut der Verfügung lediglich für eine Beiordnung als Vertreter, jedoch besteht hier die Besonderheit, dass im Termin am 14. Juni 2023 die aussagepsychologische Sachverständige Dr. pp ihr Gutachten erstattete, eine weitere Zeugin vernommen wurde und die Plädoyers gehalten wurden. Angesichts dieses Umfangs der Hauptverhandlung kann nicht von einem bloßen Terminsvertreter ausgegangen werden.
Dies hat zur Folge, dass Rechtsanwalt Pp2. über die Terminsgebühr hinaus eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG sowie die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zustehen.
3. Die Kammer weist darauf hin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2023 (Az. 4 Ws 13/23) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Bereits aus dem amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung ergibt sich, dass diese sich allein zu den Gebühren verhält, die dem ausschließlich für die Vorführung und Vernehmung vor den zuständigen Richter (§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) beigeordneten Verteidiger zustehen. Dass diesbezüglich die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist hinzunehmen. Maßgeblich für die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart ansässigen Gerichte ist dabei die Rechts-auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG ist nicht veranlasst. Die mit der Entscheidung verbundenen Rechtsfragen sind durch das Oberlandesgericht Stuttgart für seinen Zuständigkeitsbereich geklärt. Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art liegen nicht vor.“
Anzumerken ist: Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, die Begründung ist hingegen nicht zutreffend. Auch im Übrigen muss man dem LG widersprechen.
M.E. ist es nicht zutreffend, wenn das LG hinsichtlich der dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren auf die Umstände des Einzelfalls abstellt (so allerdings auch OLG Hamm, RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438). Das hatte hier für den (zusätzlichen) Pflichtverteidiger zwar keine Nachteile, da der Umfang der von ihm erbrachten Tätigkeiten auf jeden Fall dazu führen musste, dass ihm nicht nur die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG, sondern auch Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG zu gewähren waren. In anderen Fällen, in denen der Umfang der erbrachten Tätigkeiten geringer ist, kann dieser Ansatz jedoch für den Pflichtverteidiger nachteilig sein. Dieser Ansatz ist zudem auch falsch, denn der „zusätzliche“ Pflichtverteidiger rechnet nach inzwischen wohl überwiegenden Meinung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab und ihm stehen Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die jeweilige gerichtliche Verfahrensgebühr und die jeweilige gerichtliche Terminsgebühr zu (zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A 2102 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; jüngst auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2024 – 1 Ws 13/24 [S]). Die mit den Gebühren des Terminsvertreters zusammenhängenden Fragen werden in Rechtsprechung und Literatur immer wieder diskutiert. Von daher wäre es vielleicht angebracht gewesen, wenn der Einzelrichter der Strafkammer vielleicht dann doch mal einen Kommentar zu Rate gezogen hätte.
Hätte der Einzelrichter einen Kommentar zu Rate gezogen, würden sich ggf. auch die weiteren „Beanstandungen“ erübrigen.
Zu widersprechen ist der Aussage im „Hinweis des Gerichts“: „Maßgeblich für die im OLG Stuttgart ansässigen Gerichte ist dabei die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart“. Das sehe ich nicht so, zumindest nicht so absolut – „ist“ – wie das LG. Zwar ist es sicherlich zutreffend, wenn sich die Instanzgerichte im Bezirk – schon wegen der Einheitlichkeit – der Rechtsprechung „ihres“ OLG anschließen. Aber eine (gesetzliche) Bindungswirkung, wovon offenbar das LG ausgeht, besteht nicht. Das wäre auch mehr als misslich, denn eine solche Bindungswirkung hätte zur Folge, dass sich die Rechtsprechung in einem OLG-Bezirk praktisch nie ändern würde/könnte, weil die Instanzgerichte ja immer so entscheiden, wie das OLG mal entschieden hat. Das OLG wäre nie in der Lage, seine Rechtsprechung/Auffassung an die eines Instanzgerichts, dass ggf. von seiner Rechtsprechung abgewichen ist, anzupassen. Dass das nicht sein soll, zeigt m.E. gerade das Rechtsmittelsystem des RVG, das ja eine weitere Beschwerde (§§ 56 Abs. 1, 33 Abs. 6 RVG) vorsieht.
Mit dem Vorstehenden korrespondiert ein weiteres Manko. Der Einzelrichter der Strafkammer meinte, selbst entscheiden zu können/müssen und die weitere Beschwerde nicht zulassen zu müssen. M.E. war das falsch. Vielmehr hätte die Sache auf die Kammer übertragen und die weitere Beschwerde zugelassen werden müssen. Denn die zugrunde gelegte Entscheidung des OLG Stuttgart stammt aus dem Jahr 2011. Seitdem hat es eine Flut von Entscheidungen anderen OLG gegeben, die die Frage, welche Gebühren dem „Vertreter“ des Pflichtverteidigers anders entschieden haben, als das OLG Stuttgart. Die Frage hat also nach wie vor „grundsätzliche Bedeutung“ (vgl. dazu § 33 Abs. 6 S. 1 RVG). So ist die Chance vertan, dass das OLG Stuttgart ggf. seine unzutreffende Rechtsauffassung im OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 4 Ws 195/10 aufgegeben und sich der zutreffenden herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen hätte. Auch OLG sollen ja nicht gegen bessere Erkenntnis gefeit sein.