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Pflichti II: Beiordnungsgründe, oder: Noch einmal Gesamtstrafe und „Nebenstrafrecht“

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Im zweiten Posting stelle ich dann zwei Beschlüsse des LG Magdeburg vor, bei befassen sich mit den Beiordnungsgrunden, und zwar:

Im LG Magdeburg, Beschl. v. 21.04.2021 – 21 Qs 10/21– nimmt das LG noch einmal zur Beiordnung in den Gesamtstrafenfällen Stellung. Der Beschluss bringt nichts wesentlich Neues. Interessant aber, dass und wie das LG noch „offene Verfahren“ in seine Bewertung einbezieht.

In der zweiten Entscheidung, dem LG Magdeburg, Beschl. v. 04.05.2021 – 21 Qs 14/21 – hat das LG noch einmal zur Schwierigkeit der Rechtslage Stellung genommen und meint:

Es liegt eine schwierige Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn es maßgeblich auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht und dabei insbesondere auch auf die – stellenweise auch für erfahrene Rechtsanwender – unübersichtlichen Normen und Anlagen des SprengG, vor allem aber des WaffG, ankommt.

Die Entscheidung hat auch eine „schöne“ Frist-/Zustellungsproblematik und beweist einmal mehr, warum man als Verteidiger eben keine schriftliche Vollmacht vorlegt. Muss man ja auch nicht 🙂 .

Zustimmung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, oder: Keine ursächliche Mitwirkung des Verteidigers

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Und als erste RVG-Entscheidung des Tages eine „recht frische“ Entscheidung des LG Magdeburg zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Nach dem Sachverhalt ist das Verfahren gegen den Angeklagten nach längerem Hin und Her vom Gericht nach § 153 StPO eingestellt worden. Der Verteidiger hatte die Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Das LG meint im LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2021 – 23 Qs 14/21 -, dass die Gebühr nicht angefallen ist:

„Vorliegend konnte zwar die endgültige Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nur mit Zustimmung der Angeklagten erfolgen, dennoch fehlt es an der verfahrensfördernden Mitwirkung des Verteidigers. Insofern schließt sich die Kammer auch einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss. Bereits der oben dargestellte Verfahrensablauf und die umfassenden Bemühungen des Richters am Amtsgericht pp. zeigen, dass letztlich die endgültige Einstellung des Verfahrens ausschließlich auf der Überzeugungsarbeit des Richters gegenüber der Staatsanwaltschaft beruhte und nicht auf einem Verteidigerverhalten (vgl. zum Erfordernis der Ursächlichkeit des Verteidigerverhaltens auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 2 Ws 35/17, Rn. 7 und 8. zitiert nach juris).

Vorliegend bedurfte es zwar der Zustimmung der Angeklagten zu der sie im wesentlichen begünstigenden Einstellung nach § 153 StPO; die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft beruhte jedoch nicht auf einem Verteidigerverhalten, zumal die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bereits vorlag, als der Schriftsatz, auf den sich der Verteidiger bezieht, bei Gericht einging.“

Die Entscheidung ist falsch. Zwei Anmerkungen:

1. Warum man sich nun gerade  der ebenso falschen Entscheidung des OLG Frankfurt anschließt, erschließt sich mir nicht. Aber wenn schon, hätte man sich ja dann auch mal mit anders lautender Rechtsprechung und Literatur auseinander setzen können.

2. Im Übrigen: Auch nach der Auffassung des LG hätte die Gebühr festgesetzt werden müssen. Denn „ursächlich“ war die Mitwirkung/Zustimmung des Verteidigers. Ohne sie hätte nicht nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden können. „Ursächlicher“ geht es m.E. nicht.

Pflichti III: Beiordnung wegen Schwere der Tat, oder: Ein Jahr Freiheitsstrafe muss es sein

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Und als dritte Entscheidung dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2020 – 25 Qs 79/20 -, der mal wieder vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammt. Er ist einer meiner Hauptlieferanten für Pflichtverteidigungsentscheidungen. Dafür hier dann mal herzlichen Dank.

Problematik der Entscheidung: Voraussetzungen des § 140 StPO bzw. Schwere der Tat. Das LG hat in einem BtM-Verfahren beigeordnet:

„Der Beschluss des Amtsgerichtes Halberstadt vom 13, Juli 2020 -Az. 3 Gs 855 Js 86084/19 (365/20) – hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt. So ist es hier, da die Schwere der Rechtsfolge nach ständiger Rechtsprechung bereits bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr angenommen werden kann (OLG Naumburg, BeckRS 2013, 134; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 10548; OLG Düsseldorf, NStZ 1995, 147; LG Stendal, LSK 2018, 50751; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63, Aufl. 2020, § 140, Rn. 23 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 140 Rn. 23 f). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsansicht an, da auch bei Begehung eines Vergehens i. S. v. § 12 Abs. 2 StGB, welche die Annahme einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechtfertigt, keine anderen Maßstäbe gelten dürfen, als bei der Begehung eines Verbrechens i.S. v. § 12 Abs, 1 StGB, welche grundsätzlich zur Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO führt. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, da eine Verurteilung des Beschwerdeführers bei Erweislichkeit des Tatvorwurfes zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr führen dürfte. Gegen den Beschwerdeführer besteht der Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall, da die Zeugin pp. bekundete, der Beschwerdeführer habe in mehr als zehn Fällen dem gesondert Verfolgten pp. Betäubungsmittel für den Weiterverkauf verkauft. Nach derzeitigem Stand besteht unter Berücksichtigung der kriminalistischen Erfahrungen, welche auch das Amtsgericht Halberstadt seinem Beschluss vom 08. Januar 2020 -Az. 3 Gs 855 Js 86084/19 (7/20) – zugrunde legte, der Verdacht, dass er dies tat, um sich ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 BtMG sieht das Gesetz für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Bei Annahme des Regelbeispiels durch das Tatgericht wird sich der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG erhöhen. Im Weiteren dürfte zu beachten sein, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Zwickau vom 17. Juli 2014 -Az. 5 Ls 323 Js 19731/13- noch nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG tilgungsreif ist und somit gemäß § 46 StGB i. V. m. § 51 BZRG strafschärfend berücksichtigt werden darf, so dass die zu erwartende Rechtsfolge in diesen Fällen schwer i. S. v. § 140 Abs. 2 StPO ist.

Zur Analyse des weißen Stoffes in dem Karton dürfte ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, weswegen die Schwierigkeit der Sache auch nicht unerheblich i. S. v. § 140 Abs. 2 StPO sein wird.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO, da ein Verdacht des unerlaubten Handeltreibens gemäß § 30 a BtMG nach derzeitigem Stand nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass die zwei Schlagringe, das Butterflymesser, die Taschenlampe-Elektroschock-Kombination sowie der Teleskopschlagstock nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen sein dürften. Jenes wird, nach derzeitigem Ermittlungsstand, durch die Aussage seiner Lebensgefährtin gestützt, welche sich selbst eines Verstoßes gegen das Waffengesetz bezichtigte, Im Übrigen dürfte es, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, auch in dem Fall, dass diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zuzuordnen wären, an der Zugriffsnähe i. S. v. § 30 a BtMG fehlen. Das Mitsichführen setzt voraus, dass die Waffe dem Täter in irgendeinem Stadium des Tatherganges zur Verfügung steht, d. h. sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen kann. Dieses ist nicht mehr der Fall, wenn die Waffe und die Betäubungsmittel in einem Raus in unterschiedlichen, auch schwer zugänglichen Etagen, getrennt gelagert werden (Körner/PatzakNoikmer/VVeber, 9. Aufl. 2019, § 30 a, Rn. 79, 81). So liegt es hier, da die vermeintlichen Betäubungsmittel in dem Karton mit der Aufschrift „Caffeine“ im Keller gelagert worden sind und die Wohnung des Beschwerdeführers im Dachgeschoss lag.“

Sehr schön: Pflichtverteidiger und die Frage des § 30a BtMG gleich mitgeklärt 🙂 .

Pflichti I: Eröffnung des Tatvorwurfs, oder: Egal, woher du den Tatverdacht erfahren hast

Heute dann gleich noch einmal ein Pflichtverteidigungstag. Heute dann aber mit zwei Entscheidungen zum Verfahrensrecht in Zusammenhang mit den §§ 140 ff. StPO.

Und die erste aus dem Bereich kommt mal wieder vom LG Magdeburg, stammt also vom Kollegen Funck aus Braunschweig. Das LG hat im LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 – 25 Qs 65/20 – zum Begriff der Eröffnung des Tatvorwurfs“ in § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO und zur Einstellung nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO Stellung genommen.

Das AG hatte die Bestellung des Kollegen u.a. deshlab abgelehnt, da dem Mandanten der Tatvorwurf nicht eröffnet sei. Dazu dann das LG, das den Kollegen bestellt hat:

„In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt vor, da sich der in dieser Sache noch unverteidigte Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung am 31. März 2020 in Haft in der JVA Halle befand.

Dem Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits der Tatvorwurf i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO eröffnet. Für die Eröffnung des Tatvorwurfes genügt es, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt hat. Die Auslegung, nach welcher unter der Eröffnung des Tatvorwurfes i. S. v. § 141 Abs. 1 StPO nur die förmliche Mitteilung i. S. v. §§ 136, 163 a StPO verstanden wird, ist aus Sicht der Kammer unter Beachtung der Neuregelung der Vorschriften zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eng. Die Gesetzgebungsmaterialien nehmen ausdrücklich Bezug auf Art. 2 Abs. 1 RL (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU v. 7. Juli 2020, bar. ABI. 2017 Nr. L 91 S. 40) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 RL 2013/48/EU über Rechtsbeistand in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2013/48/EU v. 22. Oktober 2013, ABI. Nr. L 294 S. 1), nach welchem gerade nicht die förmliche Mitteilung verlangt wird, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes geboten ist (BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 141 Rn. 4). Inwieweit der Beschuldigte schon Kenntnis hat, hängt daher nicht von einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung ab, sondern davon, ob er tatsächlich Kenntnis hat bzw. hatte. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 12. März 2019 zur Sitzung vom 21. Januar 2019 lässt den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Hauptverhandlung – Az.: 13 Ls 233 Js 26233/18 (645/18) – tatsächlich bekannt geworden ist, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage angestrebt werden könnte, da er bei der Vernehmung der Zeugin pp. auf die der Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg gestützt wird, anwesend war. Jenes stützt im Ergebnis auch der Brief des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020.

Der § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ist vorliegend nicht einschlägig, da diese Norm ausdrücklich nur auf die Fälle des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO angewendet werden kann. Vorliegend richtet sich die Bestellung jedoch nach § 141 Abs. 1 StPO. Eine entsprechende Anwendung von § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf § 141 Abs. 1 i. V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erachtet die Kammer aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung auf § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO für nicht geboten. Aber auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift dürften deren Voraussetzungen nicht erfüllt sein, da aufgrund der bisherigen Zeitdauer und der äußerst ungewissen Zeitspanne bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Abhängigkeit des Ausganges des Wiederaufnahmeverfahrens in der Sache 333 Js 26233/18 jedenfalls nicht mehr von einer alsbald beabsichtigten Einstellung gesprochen werden kann.“

Pflichti III: „Beiordnungsbündel“, oder: Höhere Freiheitsstrafe, Akteneinsicht und SV-Gutachten

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Die dritte Entscheidung, den LG Magdeburg, Beschl. v. 24.07.2020 – 25 Qs 722 Js 17549/20 (74/20) – hat mir mal wieder der Kollege Funck aus Braunschweig geschickt.

Das LG hat auf seine sofortige Beschwerde in einem Verfahren mit dem Vorwurf gegen die Angeklagte, zwei Diebstahlstaten begangen zu haben, den Kollegen aus Pflichtverteidiger beigeordnet. Dazu stützt sich das LG auf mehrere Gründe:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO hat.

Die Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, da bereits die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers gebietet. Zwar gibt nicht schon jede Freiheitsstrafe Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers. Jedoch kann eine zu erwartende Freiheitsstrafe über einem Jahr in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 23 a). So liegt es hier. Der Beschwerdeführerin wird die tatmehrheitliche Begehung von zwei Diebstählen vorgeworfen. Der Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Gelstrafe bestraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der tatmehrheitlichen Begehung eine Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB zu bilden sein wird und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sie bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen, auch Freiheitsstrafen von einem Jahr, verurteilt worden ist.

Daneben gebietet aber auch die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers, da die Beschwerdeführerin, anders als ihr Verteidiger, gemäß § 147 Abs. 4 StPO nur eine beschränkte Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten hat (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl, § 147, Rn. 32). Gegen eine persönliche Einsichtnahme der Akten durch die Beschwerdeführerin dürften insbesondere die von den Zeugen geäußerten Bedenken sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal die Wohnungen der Zeugen betreten habe und sie erneut aufsuchen könnte.

Im Übrigen ist die Sachlage erschwert, da ein daktyloskopisches Gutachten eingeholt worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 140, Rn. 27).“