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Und dann habe ich noch das LG Hildesheim, Urt. v. 12.10.2023 – 25 NBs 5/23.
Das hat in etwa folgenden Sachverhalt:
Das AG hatte die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 15.184,25 EUR angeordnet und sie vom Vorwurf der – ebenfalls leichtfertigen – Geldwäsche in zwei weiteren Fällen freigesprochen. Auf die Berufungen der Angeklagten, die vollständigen Freispruch erstrebt hat, und der Staatsanwaltschaft hat das LG die Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen verurteilt und die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 17.324,25 EUR angeordnet.
Das LG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: Im März 2022 las die Angeklagte in der Zeitung eine Annonce einer pp. GmbH aus Stuttgart, die eine Tätigkeit als „Transfermanagerin im Homeoffice“ anbot. In der Annahme, dass es sich um ein seriöses Arbeitsangebot handele, kontaktierte die Angeklagte die pp. GmbH. Die Angeklagte wurde sodann als Transfermanagerin auf 20-Stunden-Basis mit einem Stundenlohn von 18,75 € und 2% Provision pro getätigter Transaktion, die jeweils in dem „Umtausch“ von auf einem vorgeblichen Treuhandkonto eingehenden Überweisungen in Kryptowährungen bestehen sollte, eingestellt. Sie eröffnete auf Weisung eines Teammanagers P auf ihren Namen ein vorgebliches Treuhandkonto bei der Deutschen Kreditbank, welches für die Transaktionen dienen sollte, ferner ein Konto bei der Kryptowährungsbörse Bitpanda, über das dann die eigentlichen Transaktionen von Euro in die Kryptowährung Bitcoin erfolgen sollten. Sodann führte die Angeklagte die vier Transaktionen durch, wobei sie sich aufgrund des ihr in Aussicht gestellten, aber nie erhaltenen guten Verdienstes, der sich zunehmend aufdrängenden Einsicht verstellte, dass sie sich so an der Weiterleitung betrügerisch erlangter Geldbeträge beteiligte:
Am 22.3.2022 ging auf dem vorgenannten DKB-Konto eine Gutschrift über 1.940 EUR von P. mit dem Verwendungszweck „Privat“ ein. Die Angeklagte überwies diesen Geldbetrag am gleichen Tage auf ihr Konto bei der Bitpanda GmbH. Dort erfolgte der Umtausch in Bitcoin zum Zugriff durch den vorgeblichen P. oder anderen Verantwortlichen der PB Capital GmbH.
Weiter erhielt die Angeklagte am 28.3.2022 eine Gutschrift in Höhe von 5.584 EUR einer gesondert verfolgten B. mit dem Verwendungszweck „Auftrag“ auf das e Konto bei der DKB Bank überwiesen. Die Angeklagte überwies zunächst 200 EUR als Auslagenersatz auf ihr Privatkonto weiter. Die übrigen, auf dem DKB Konto der Angeklagten verbliebenen, 5.384 EUR wurden aufgrund eines Überweisungsrückrufes an B. zurück überwiesen. Die Angeklagte hatte aber bereits einen Bitcoinkauf bei der Bitpanda GmbH durchgeführt, weswegen sie inzwischen von dieser Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sodann sperrte wegen eines dort entstandenen Geldwäscheverdachts die DKB-Bank das Konto.
Der vorgebliche Herr P. bat die Angeklagte, kurzfristig ihr Privatkonto zur Verfügung zu stellen, u.a. weil nunmehr Echtzeitüberweisungen erfolgen sollten, die die DKB nicht anbiete. Ferner sollte sie ein Konto bei der Kryptowährungsbörse Kraken eröffnen.
Die Angeklagte erhielt ebenfalls am 28.3.2022 eine Überweisung vom Konto des F. in Höhe von 6.752,13 EUR auf ihr Sparkassenkonto. F. war dazu gebracht worden, Transaktionsnummern (TAN) seines Volksbankkontos einem vorgeblichen Bankmitarbeiter mitzuteilen. So wurde die Überweisung von seinem Konto mit dem Verwendungszweck „Rechnung Mercedes“ ausgelöst. Die Angeklagte überwies einen Geldbetrag in Höhe von 6.752 EUR von ihrem auf ihr Konto bei der Kryptowährungsbörse Kraken (Payward Limited) weiter. Es erfolgte ebenfalls eine Umwandlung in einer Krypotwährung mit Zugriff durch den vorgeblichen P. oder andere Verantwortliche der PB Capital GmbH
Am gleichen Tag überwies die Angeklagte noch weitere 8.432 EUR auf ihr Kraken-Konto und transferierte es in eine Kryptowährung, wobei das Geld aus einer Gutschrift in Höhe von 8432,12 EUR vom Konto des Y. stammte und welches aus einem vorangegangenen Betrug/Computerbetrug herrührte, was die Angeklagte ebenfalls nicht wusste.
Das LG ist in allen vier Fällen von einer leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 StGB) ausgegangen und hat die Angeklagte, gegen die inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, insoweit verurteilt.
Zur Einziehung führt es aus:
„3. Die den Konten der Angeklagten überwiesenen und von ihr an P. oder andere Verantwortliche der PB Capital GmbH weitergeleiteten Geldbeträge sind von ihr im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt worden. Es ist daher die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von insgesamt 17.324,25 € (Fall II.a 1.940 €, II.b. 200 €, II.c. 6.752,13 €, Fall II.d 8.432,12 € anzuordnen (§ 73c StGB).
Aufgrund der weitgehenden Rückbuchung des im Fall II.b erlangten Betrages ist nach Maßgabe des § 73e StGB in diesem Fall die Einziehung nur noch in Höhe der von der Angeklagten auf ihr Privatkonto überwiesenen 200 € anzuordnen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen steht der Anordnung der Einziehung nicht entgegen.
Obschon die Angeklagte nicht vorsätzlich handelte, kommt ein Abzug ihrer Aufwendungen – die bis auf die von ihr auf ihr Privatkonto überwiesenen 200 € den erlangten Beträgen entsprächen – nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB nicht in Betracht. Zwar ist anerkannt, dass bei einem bloß fahrlässig handelnden Täter dieser Abzug vorzunehmen ist (vgl. Urteil der hiesigen Strafkammer 11 – 4. gr. Wirtschaftsstrafkammer v. 27. Oktober 2017, 22 KLs 14 Js 10671/14 unter D.II.1; zit. n. juris; best. durch Urteil d. BGH v. 23. Juli 2019, 1 StR 107/18; BGHSt 64, 161ff.; Fischer, a. a. O., Rn. 6 zu § 73d m. w. N.).
Dies kann aber nach Auffassung der Kammer aus rechtssystematischen Gründen nicht für den leichtfertig handelnden Täter gelten. Selbst ein nicht Tatbeteiligter Dritter ist ohne Abzugsmöglichkeit der Einziehung des Erlangten ausgesetzt, wenn er dessen kriminelle Herkunft hätte erkennen müssen, also sie leichtfertig verkannt hat (vgl. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB, s. a. LK-Lohse, 13. Aufl. 2020, Rn. 15 zu § 73d m. w. N.; Fischer a. a. O.; a. A. Rübenstahl in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 3. Aufl. 2020, Rn. 17). Dieselbe Wertung folgt auch aus dem Vergleich mit dem zivilrechtlichen Kondiktionenrecht (§§ 812ff. BGB), dem die strafrechtliche Einziehung nachempfunden ist. § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung einer vorsätzlich oder leichtfertig gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten erbrachten Leistung aus (vgl. BGH, Urteil v. 23. Februar 2005, VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 m. w. N.; Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Rn. 17 zu § 817).“
Zur Sache: Man ist immer wieder erstaunt, wie leichtgläubig doch mancher ist, wenn es um das „Geld verdienen“. Dass das, was man der Angeklagten hier angetragen hat, nicht koscher sein konnte, lag m.E. auf der Hand. Teures Lehrgeld