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Pflichti I: Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, oder: Aber auch andere Umstände

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Und dann heute noch zwei Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst bringe ich den LG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 32 Qs 6/19. Ergangen ist er in einem Verfahren mit dem Vorwurf des tättlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB). Das AG hatte die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Das LG bestellt:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sachlage erforderlich.

„Die der Angeklagten vorgeworfenen Taten des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) können nur durch die Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten nachgewiesen werden. Andere Beweismittel sind insoweit nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der Belastungszeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist (so auch LG Bielefeld, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, juris).

Zudem wurde bei der Angeklagten eine BAK von 2,08 Promille festgestellt, sodass zumindest Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit bestehen. Auch insoweit ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Ferner steht die Angeklagte unter Betreuung, sodass auch Zweifel an ihrer Verteidigungsfähigkeit bestehen. Schließlich drohen der Angeklagten möglicherweise auch sorgerechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.“

Also erneut Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, aber: Nicht nur, sondern flankiert auch durch andere Umstände.

Parkplatzunfall, oder: Wer nicht hupt, ist selber „mitschuld“

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Das LG Dortmund hatte im LG Dortmund, Urt. v. 22.08.2017 – 1 S 388/16 – folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Auf einem öffentlichen Parkplatz parkten sowohl die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw als auch der Beklagte mit seinem Pkw rückwärts aus. Als der Pkw des Klägers bereits zum Stehen gekommen war, sah die Ehefrau des Klägers, wie das Fahrzeug des Beklagten auf das von ihr geführte Fahrzeug zurollte. Es kam zur Kollision. Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung. Das AG hatte gemeint, dass den Kläger bzw. dessen Ehefrau ein 20-%iger „Eigenanteil2 anzurechnen sei. Das LG sieht das ebenso:

„(1) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschrift liegt nur dann vor, wenn selbst ein idealtypischer Fahrer, bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte verhindern können. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896 (898) Rn. 21).

(2) Nach diesen Maßstäben war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar.

Dessen ungeachtet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 vor dem Amtsgericht zu Protokoll erklärt hat, das Fahrzeug des Beklagten erst wahrgenommen zu haben, als es rückwärts auf ihn und seine Frau zurollte, und dadurch jedenfalls seine eigene unzureichende Verkehrsbeobachtung dokumentiert hat, hat die Ehefrau des Klägers als Fahrzeugführerin, deren Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. (2016), § 17 StVG Rn. 5), in der konkreten Situation nicht sachgerecht reagiert, weil sie, nachdem sie das Fahrzeug des Beklagten wahrgenommen hat, nicht die Hupe betätigt hat. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, der alles nur Erdenkliche unternimmt, eine gefährliche Situation zu vermeiden bzw. zu beseitigen, hätte aber ein Warnzeichen mittels Hupe gegeben (vgl. LG Bochum, Urt. v. 31.08.2015 – I-3 O 255/14 Rn. 24, juris). Der Versuch der Berufung, die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in dem Schriftsatz vom 09.01.2017 zu plausibilisieren, bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Überdies hätte die Ehefrau des Klägers erkennen müssen, dass auch der Beklagte zu 1) ausparkt und deshalb u.U. nicht ganz so weit zurücksetzen dürfen bzw. zur Vermeidung eines Unfalls wieder vorher anfahren müssen.

b) Zu Recht hat das Amtsgericht bei der gemäß 17 Abs. 1 u. 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in Ansatz gebracht. Der von dem Amtsgericht zugrunde gelegte Verursachungsbeitrag von 20 % zulasten des Klägers lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Soweit die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, die Haftung bzw. Haftungsverteilung richte sich nicht nach § 7 StVG, sondern nach § 17 StVG, zeugen die Ausführungen von einem Fehlverständnis des dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegenden Haftungskonzepts. Denn die Haftung eines unfallbeteiligten Halters ist sowohl dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist, als auch dann, wenn der Unfall für einen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG beruht. Insoweit ergänzt die Vorschrift des § 17 StVG die in § 7 StVG angeordnete Gefährdungshaftung des Halters.

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe zutreffend keinen Mitverschuldensanteil auf Seiten des Klägers i.H.v. 20% berücksichtigt, sondern die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt, ohne ein die Betriebsgefahr steigerndes Verschulden der Ehefrau des Klägers in die Abwägung einzubeziehen.

Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

(1) Wie die Beklagten zu Recht einwenden, können auch dann, wenn kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des zuvor rückwärtssetzenden Klägerfahrzeugs spricht, weil dieser im Kollisionszeitpunkt stand, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 = NJW 2016, 1098 (1099 f.) Rn. 16).

(2) Die von dem Amtsgericht bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zulasten des Klägers mit 20% bemessene Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist angesichts der konkreten Situation im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Selbst wenn das Klägerfahrzeug nach den die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, ereignete sich der Zusammenstoß gleichwohl aufgrund einer letztlich unklaren Verkehrssituation, in welcher es die Ehefrau des Klägers unterlassen hat, den Beklagten auf einen drohenden Zusammenstoß hinzuweisen. Denn entweder hat die Ehefrau des Klägers den Beklagten bereits wahrgenommen und es in der konkreten Situation vorwerfbar unterlassen, den Beklagten durch das Betätigen der Hupe auf den drohenden Zusammenstoß hinzuweisen oder hat die Ehefrau des Klägers das auf dem Parkplatz herrschende Verkehrsgeschehen nicht ausreichend beobachtet und war deshalb nicht in der Lage, den Beklagten auf den Zusammenstoß hinzuweisen.“

Verbindung in der Hauptverhandlung, oder: Verteidiger aufgepasst, sonst ist die Terminsgebühr futsch

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Machen wir heute zum Ausklang der Woche mal wieder ein wenig Gebührenrecht. Den Auftakt macht der LG Dortmund, Beschl. v. 13.02.2017 – 34 Qs 70/16, den mir der Kollege Bleicher aus Dortmund geschickt hat. Es geht mal wieder um das Entstehen der Terminsgebühr bei Verbindung von Verfahren, wenn die Verbindung erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Da muss man als Verteidiger aufpassen, denn sonst ist die Terminsgebühr in dem hinzu zu verbindenden Verfahren „futsch“:

„Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 28; OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 4108-411 W Rn 12).

Vorliegend hat vor der Verbindung des Verfahrens 762 Ls – 111 Js 615/16 – 111/16 zum führenden Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der später hinzuverbundenen Sache kein Termin anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nämlich nicht nur, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (Gerold/Schmidt/Burhoff, ebd), eine solche kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen verzichten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein ausdrücklicher Aufruf des hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist. Denn der Aufruf der Sache ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden, a.a.O.). In der Mitteilung des Vorsitzenden, dass hinsichtlich der Anklage in dem Verfahren 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 die Einlassungs- und Ladungsfristen nicht eingehalten werden könnten und insoweit die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden könne, ist jedoch noch kein Beginn der Hauptverhandlung zu sehen. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 – Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 — Az. 11-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Aus demselben Grund liegt auch in der Erklärung des Angeklagten, dass er mit der Verhandlung in dieser Sache einverstanden sei und auf die Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfristen verzichte, noch keine Durchführung einer Hauptverhandlung. Bei den in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen handelt es sich vielmehr um Erörterungen gemäß § 202a StPO (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Hierfür ist ein eigenständiger Titel nach dem RVG nicht vorgesehen. Auch eine analoge Heranziehung anderer Gebührentatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Bremen, a.a.O., m.w.N.). Nach der sodann erfolgten Verbindung der Verfahren und anschließenden Eröffnung des Verfahrens 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 lag kein eigenständiges Verfahren mehr vor, so das auch keine eigene Terminsgebühr angefallen ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).

Die Kammer hat gesehen, dass das Amtsgericht zur prozessökonomischen Behandlung der Verfahren dergestalt auf die Bereitschaft der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger angewiesen sein kann, dass diese ggf. auf Einlassungs- und Ladungsfristen verzichten. Dies vermag jedoch an dem Umstand nichts zu ändern, dass in der vorliegenden Konstellation — wie erörtert — von Gesetzes wegen kein einschlägiger Gebührentatbestand gegeben ist.“

Was lernt man aus dem zutreffenden Beschluss: Man muss als Verteidiger darauf achten, dass in der hinzu zu verbindenden Sache zunächst die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden muss, falls das noch nicht geschehen ist. Erst dann liegen die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vor und kann die Terminsgebühr entstehen. Wird erst nach der Verbindung die Anklage zugelassen und die Hauptverfahren eröffnet, liegt kein eigenständiges Verfahren mehr vor mit der Folge, dass eine Terminsgebühr – in dem hinzu zu verbindenden Verfahren – nicht mehr entstehen kann. Lässt sich das AG/LG auf diese Reihenfolge nicht ein, muss der Verteidiger erwägen, ggf. nicht auf die Ladungsfristen (§ 217 StPO) zu verzichten.

Traurig, oder: Warum gibt es keine Übersetzungen?

FragezeichenMit Fragen der Übersetzung von Aktenbestandteilen und/oder Entscheidungen werden wir uns in Zukunft sicherlich häufiger befassen müssen. Das gilt sicherlich auch hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ein Strafbefehl bei Zustellung übersetzt werden muss und ob eine Zustellung ohne Übersetzung wirksam ist. Das ist die Frage nach der analogen Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO. Die ist von einigen LG bejaht worden, das LG Dortmund hat sie jetzt im LG Dortmund, Beschl. v. 11.03.2016 – 36 Qs-257 Js 2069/15-22/16 – verneint. Begründung:

„Zwar scheitert die Wirksamkeit der Zustellung nicht an § 37 Abs. 3 StPO, da diese Vorschrift für die Zustellung von Strafbefehlen keine analoge Anwendung findet (so jedoch LG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014 – 7 Qs 18/14 in BeckRS 2014, 09908 und LG Gießen, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 Qs 48/15 in BeckRS 2015, 10797). Nach den obigen Ausführungen scheitert eine analoge Anwendung daran, dass eben keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat, wie bereits dargelegt, zur Umsetzung der Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU die Regelung der Nr. 181 RiStBV hinsichtlich der Übersetzung von Strafbefehlen als ausreichend erachtet. Zudem ist der beabsichtigte Zweck des § 37 Abs. 3 StPO nicht auf die Situation bei Erlass eines Strafbefehls übertragbar. Durch die Regelung soll eine Schlechterstellung der übrigen Prozessbeteiligten durch eine faktisch kürzere Begründungsfrist vermieden und ein zeitgleicher Beginn der Begründungsfrist für alle Verfahrensbeteiligten durch gleichzeitige Zustellung der Urteilsausfertigung an alle Verfahrensbeteiligte sichergestellt werden (BT-Drs 17/12578, S. 14). Bei Erlass eines Strafbefehls ist eine vergleichbare Situation nicht gegeben, da gegen diesen lediglich dem Angeklagten ein Einspruch nach § 410 StPO zusteht.“

Unabhängig von der Frage hat das LG aber doppelte Wiedereinsetzung gewährt, und zwar sowohl hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist als auch hinsichtlich der Beschwerdefrist. Gut und richtig so. Denn man fragt sich schon, wie das Verfahren abgelaufen ist/ablaufen sollte., wenn es beim LG heißt:

„Obwohl bereits der Strafanzeige zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig war und diesem am Tatort durch einen Passanten übersetzt werden musste, war der Strafbefehl nicht in seine Sprache übersetzt worden. Auch die dem Strafbefehl beigefügte Rechtsmittelbelehrung war nicht übersetzt.“

Und weder AG noch StA kommen auf die Idee, dass man dem Angeklagten vielleicht mal was übersetzen muss? Traurig.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr?

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Das „Gebühren-Rätsel“ vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr? – war eine Frage, die eigentlich gar keine Frage war. Es hat sich vielmehr um den Sachverhalt aus dem LG Dortmund, Beschl. v. 09.02.2016 – 34 Qs 110 Js 265/15 – gehandelt, den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, zugeschickt hat.  Und das LG Dortmund kommt – wie auch die KollegInnen in den Kommentaren – zu der richtigen Lösung. Im Beschluss heißt es dazu:

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 von 197,54 Euro (166 Euro nebst MVVSt) für den Haftprüfungstermin am 31.07.2015. Er hat an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin zwar nicht teilgenommen, weil der Termin durch das Amtsgericht um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Beschwerdeführer um 12:17 Uhr erschien. Entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG wird abweichend von dem Grundsatz, dass eine Terminsgebühr nur dann erstattet wird, wenn auch tatsächlich teilgenommen wurde, die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu dem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Danach war dem Beschwerdeführer die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG zu erstatten, da das Gericht ihm die Teilnahme zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat. Seinem Büro war als Terminbeginn 12:30 Uhr mitgeteilt worden. Um 12:17 Uhr erschien der Beschwerdeführer, um an dem Termin teilzunehmen, musste allerdings erfahren, dass der Termin bereits stattgefunden hatte. Eine Mitteilung, dass der Termin vorverlegt worden war, hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten, so dass die oben genannte Ausnahme von der Ausnahmeregelung nicht greift.

Richtig übrigen auch die Ausfürhungen des LG zur Verteilung der Beweislast in der Frage: Verschulden des Rechtsanwalts, ja oder nein? Die trägt die Staatskasse, wenn sie sich darauf beruft, dass die Gebühr nicht entstanden ist.