Parkplatzunfall, oder: Wer nicht hupt, ist selber „mitschuld“

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Das LG Dortmund hatte im LG Dortmund, Urt. v. 22.08.2017 – 1 S 388/16 – folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Auf einem öffentlichen Parkplatz parkten sowohl die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw als auch der Beklagte mit seinem Pkw rückwärts aus. Als der Pkw des Klägers bereits zum Stehen gekommen war, sah die Ehefrau des Klägers, wie das Fahrzeug des Beklagten auf das von ihr geführte Fahrzeug zurollte. Es kam zur Kollision. Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung. Das AG hatte gemeint, dass den Kläger bzw. dessen Ehefrau ein 20-%iger „Eigenanteil2 anzurechnen sei. Das LG sieht das ebenso:

„(1) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Vorschrift liegt nur dann vor, wenn selbst ein idealtypischer Fahrer, bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte verhindern können. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (BGH, Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896 (898) Rn. 21).

(2) Nach diesen Maßstäben war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar.

Dessen ungeachtet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 vor dem Amtsgericht zu Protokoll erklärt hat, das Fahrzeug des Beklagten erst wahrgenommen zu haben, als es rückwärts auf ihn und seine Frau zurollte, und dadurch jedenfalls seine eigene unzureichende Verkehrsbeobachtung dokumentiert hat, hat die Ehefrau des Klägers als Fahrzeugführerin, deren Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. (2016), § 17 StVG Rn. 5), in der konkreten Situation nicht sachgerecht reagiert, weil sie, nachdem sie das Fahrzeug des Beklagten wahrgenommen hat, nicht die Hupe betätigt hat. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, der alles nur Erdenkliche unternimmt, eine gefährliche Situation zu vermeiden bzw. zu beseitigen, hätte aber ein Warnzeichen mittels Hupe gegeben (vgl. LG Bochum, Urt. v. 31.08.2015 – I-3 O 255/14 Rn. 24, juris). Der Versuch der Berufung, die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in dem Schriftsatz vom 09.01.2017 zu plausibilisieren, bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Überdies hätte die Ehefrau des Klägers erkennen müssen, dass auch der Beklagte zu 1) ausparkt und deshalb u.U. nicht ganz so weit zurücksetzen dürfen bzw. zur Vermeidung eines Unfalls wieder vorher anfahren müssen.

b) Zu Recht hat das Amtsgericht bei der gemäß 17 Abs. 1 u. 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in Ansatz gebracht. Der von dem Amtsgericht zugrunde gelegte Verursachungsbeitrag von 20 % zulasten des Klägers lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

aa) Soweit die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, die Haftung bzw. Haftungsverteilung richte sich nicht nach § 7 StVG, sondern nach § 17 StVG, zeugen die Ausführungen von einem Fehlverständnis des dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegenden Haftungskonzepts. Denn die Haftung eines unfallbeteiligten Halters ist sowohl dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist, als auch dann, wenn der Unfall für einen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG beruht. Insoweit ergänzt die Vorschrift des § 17 StVG die in § 7 StVG angeordnete Gefährdungshaftung des Halters.

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe zutreffend keinen Mitverschuldensanteil auf Seiten des Klägers i.H.v. 20% berücksichtigt, sondern die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt, ohne ein die Betriebsgefahr steigerndes Verschulden der Ehefrau des Klägers in die Abwägung einzubeziehen.

Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

(1) Wie die Beklagten zu Recht einwenden, können auch dann, wenn kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des zuvor rückwärtssetzenden Klägerfahrzeugs spricht, weil dieser im Kollisionszeitpunkt stand, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 = NJW 2016, 1098 (1099 f.) Rn. 16).

(2) Die von dem Amtsgericht bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zulasten des Klägers mit 20% bemessene Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist angesichts der konkreten Situation im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Selbst wenn das Klägerfahrzeug nach den die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, ereignete sich der Zusammenstoß gleichwohl aufgrund einer letztlich unklaren Verkehrssituation, in welcher es die Ehefrau des Klägers unterlassen hat, den Beklagten auf einen drohenden Zusammenstoß hinzuweisen. Denn entweder hat die Ehefrau des Klägers den Beklagten bereits wahrgenommen und es in der konkreten Situation vorwerfbar unterlassen, den Beklagten durch das Betätigen der Hupe auf den drohenden Zusammenstoß hinzuweisen oder hat die Ehefrau des Klägers das auf dem Parkplatz herrschende Verkehrsgeschehen nicht ausreichend beobachtet und war deshalb nicht in der Lage, den Beklagten auf den Zusammenstoß hinzuweisen.“