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Abhauen nach dem Verkehrsunfall – was ist mit dem Regress?

entnommen wikimedia.org own work of KMJ

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Der Beklagte im Verfahren, das zu dem LG Bonn, Urt v. 29.10.2013 – 8 S 118/13 – geführt hatte, hatte mit dem Pkw eines anderen als Fahrer einen Verkehrsunfall begangen und sich danach unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB). Er wird dann später von der Kfz-Versicherung im Wege des Regresses in Anspruch genommen, weil er die auch den mitversicherten Fahrer treffenden vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsvertrages nicht beachtet haben soll. Und die Versicherung hat mit ihrer Klage keinen Erfolg:

Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn man annähme, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht (so OLG Naumburg (Urt. v. 21.06.2012 – 4 U 95/11). Dem ist indes nicht zu folgen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngeren Urteil vom 21.11.2012 (IV ZR 97/11, […] Rz 32) ausgeführt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis erfordert, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist (so auch schon LG Offenburg Urt. v. 23.08.2011 – 1 S 3/11, […]; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, […]). Rein theoretische Möglichkeiten wie eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls reichen nicht aus, sondern es müssen gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen. Solche sind indes (anders als in dem vom LG Zweibrücken mit Urteil vom 07.02.2013 – 2 O 88/12 – entschiedenen Fall) nicht vorhanden. Die Zeugen C und N haben im Gegenteil nicht von Anzeichen für eine Alkoholisierung oder den Genuss von Betäubungsmitteln berichtet. Allein der Umstand, dass der Beklagte den Unfallort trotz Aufforderung verlassen hat, genügt wiederum nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Der Beklagte hat dazu vorgebracht, dass er keinen erheblichen Schaden habe erkennen können und es deshalb für gerechtfertigt gehalten habe, den Unfallort zu verlassen. Diese Einlassung ist – wenn auch nicht zutreffend – so zumindest in sich schlüssig.

c) Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG war auch nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Beklagten ausgeschlossen, § 28 Abs. 3 VVG. Dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden.

aa) Die Anforderungen, die an die Annahme arglistigen Verhaltens im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG zu stellen sind, sind umstritten.
Einer Auffassung zufolge stellt jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010 – 20 S 7/10, […]; OLG München, Urt. v. 25.06.1999 – 10 U 5636/98, […]; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 16.02.2010 – 107 C 3279/09, […]). Denn das Verlassen der Unfallstelle schränke generell die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten.

Nach anderer Ansicht und insbesondere nach in jüngster Zeit ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11, […] Rz 29 ff.) kann bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden. Arglist verlange neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgehend vielmehr, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (so auch schon LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, […]; LG Offenburg, Urt. vom 23.08.2011, 1 S 3/11, […]; vgl. zur Arglist bei einem Unfallversicherungsvertrag: BGH, Urt. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/0, […] Rn. 9).
Die Kammer folgt der zuletzt genannten und vom Bundesgerichtshof bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. ….“

Für alle diejenigen, die Silvester in einer Champagnerpfütze ausgerutscht sind

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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und sich verletzt haben, hier dann der Hinweis auf das LG Bonn, Urteil im Verfahren 4 O 57/13, über das in den letzten Tagen des Jahres 2013 in der Tagespresse berichtet worden ist (hier auch bei LTO): Schadensersatz – und Schmerzensgeld wird schwierig

An Silvester 2012 war eine 58-jährige Frau auf zu Boden gespritzten Champagner ausgerutscht und hatte sich einen Brustwirbel gebrochen. In einem Zivilprozess verlangte die Frau vom Inhaber der Pizzeria, in der gefeiert worden war, 8.000 € Schmerzensgeld sowie 2.500 € Schadenersatz für ihren Erwerbsausfall. Sie hat behauptet: Ein Kellner des Lokals habe zum Jahreswechsel ausgerechnet auf der Tanzfläche der Pizzeria den Champagner geöffnet, dessen Inhalt dann zwischen die Tanzenden spritzte.

Das LG Bonn hat darin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gesehen und die Klage abgewiesen: Zum einen habe der Pizzeria-Inhaber ja keine Zeit gehabt, die Pfütze aufzuwischen. Zum anderen sei es an Silvester völlig normal, dass der Sekt auch überreichlich fließt.

Fazit: Weniger ist dann manchmal mehr – auch an Silvester.

(Laden)Diebstahl mit Waffen – Pflichtverteidiger? Ja…

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In dem – häufig alltäglichen „Kampf um die Pflichtverteidigerbestellung hilft jetzt vielleicht auch der LG Bonn, Beschl. v. 07.01.2013 – 21 Qs-222 Js 347/12-98/12 82 Ds 439/12. Das LG Bonn hat beim dem Vorwurf des Diebstahls mit Waffen ohne große Begründung die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO bejaht:

„Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO veranlasst, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bezüglich der Feststellung eines Diebstahls mit Waffe gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Insbesondere die Frage des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt hinsichtlich des Beisichführens des Teleskopschlagstocks erscheint nicht einfach angesichts dessen, dass der Angeklagte angegeben hat, den Teleskopschlagstock berufsmäßig als Sicherheitsfachkraft dabei gehabt zu haben (vgl. etwa OLG Hamm v. 02.01.2007, Az. 2 Ss 459/06, juris-Rn. 10; BayObLG v. 25.02.1999, Az. 5St RR 240/98, juris-Rn. 8).“

Interessant an der Sache ist, was sich allerdings nicht aus dem Beschluss ergibt, sondern mir die übersendende Kollegin mitgeteilt hat: Es handelte sich um einen „Ladendiebstahl“.

Rauch mich bloß nicht an, dann knall ich dir eine – ich darf das…

Das LG Bonn, Urt. v. 09.12.2011 – 25 Ns 555 Js 131/09 – 148/11 setzt sich mit der Frage des Notwehrrechts eines Polizeibeamten gegen einen Angreifer auseinander. Das wesentliche Tatgeschehen liest sich wie folgt:

Daraufhin „prustete“ der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette rauchte, dem Angeklagten Zigarettenrauch mit spürbar feuchter, d. h. mit Spuke-Partikeln versetzte Atemluft ins Gesicht. Um zu verhindern, vom Nebenkläger weiter mit Zigarettenrauch und Spuke-Partikeln „angeprustet“ zu werden, versetzte der Angeklagte daraufhin dem Nebenkläger mit der flachen linken Hand einen heftigen und schmerzhaften Schlag gegen dessen rechte Gesichtshälfte. Dabei traf der Angeklagte mit dem Ballen seines Daumens auf das Auge des Nebenklägers. Durch den dadurch auf den Augapfel wirkenden Impuls brach der Orbitaboden der Augenhöhle, ohne jedoch merklich zu dislozieren.

Das LG ist von einer Körperverletzung im Amt ausgegangen, hat aber das Verhalten des Polizeibeamten als gerechtfertigt angesehen. Zur Notwehr:

„Er handelte jedoch nicht rechtswidrig, weil die Tat durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt war.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, § 32 Abs. 2 StGB. Ist die zur Aburteilung anstehende Tat durch Notwehr geboten, so ist sie nicht rechtswidrig, § 32 Abs. 1 StGB.

1. a) Das provozierende Anrauchen mit zuvor bereits inhaliertem und damit mit Atemluft und Speichelnebel vermengtem Zigarettenrauch gegen das Gesicht des Angeklagten stellte einen rechtswidrigen Angriff nicht nur gegen die Ehre, sondern auch gegen die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten dar. Das Anblasen mit Zigarettenrauch und Spukeanteilen gegen das Gesicht ist über die Grenze hinzunehmender Bagatellen hinaus geeignet, das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit zu beeinträchtigen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung resultiert dabei sowohl aus den karzinogenen Anteilen des Zigarettenrauches als auch aus den potentiellen Viren und Bakterien in der Körperflüssigkeit „Spuke“. Zudem hat es beleidigenden Charakter.

b) Der Angriff durch den Nebenkläger war zum Zeitpunkt der Tat auch noch gegenwärtig. Denn das Anrauchen durch den Nebenkläger dauerte noch an, als der Angeklagte seinen Schlag platzierte.

c) Der Angeklagte sah sich nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung auch subjektiv in einer solchen objektiven Notwehrlage und hatte damit den erforderlichen Verteidigungswillen.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen der Kammer auch zum Zeitpunkt seines Zusammentreffens mit dem Nebenkläger an der Tür keine Informationen darüber, dass die draußen eingesetzten Kollegen N und O die Situation als „im Griff“ einschätzten. Damit liegt für die Kammer auch im Öffnen der Türe durch den Angeklagten kein Indiz dafür, dass der Angeklagten etwa einen Konflikt mit dem Nebenkläger gesucht hätte.

d) Der Schlag des Angeklagten war in der konkreten Situation zur erfolgreichen und dauerhaften Abwehr des vorliegenden Angriffes tatsächlich erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB.

aa) Er war zunächst geeignet. Geeignet ist eine Abwehrhandlung dann, wenn mit ihr der Angriff sofort beendet und die durch den Angriff entstandene Gefahr endgültig abgewendet werden konnte. Den Kopf und damit den Mund des Nebenklägers durch einen Schlag gegen das Gesicht des Nebenklägers zur Seite zu bringen, damit dieser den Angeklagten nicht weiter anblasen konnte beendet das Anprusten des Nebenklägers sofort und unmittelbar und beseitigte damit die körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten endgültig.

bb) Es war in rechtlicher Hinsicht auch geboten. Geboten ist eine Rettungshandlung dann, wenn Sie – bei einer objektiven ex-ante Beurteilung – das relativ mildeste Mittel darstellt, d. h. es dürfen objektiv keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, welche genauso effektiv und ebenso wirksam den Angriff hätten beenden und die Gefahr beseitigen können (vgl. Fischer, StGB, 58 Aufl., § 32 Rz. 30 m. w. N.). Dabei findet jedoch eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht statt (vgl. Fischer, a.a.O. Rz. 31 m.w.N.), was vorliegend aber der Annahme eines Notwehrrechts sowieso nicht entgegenstehen würde, da hier das angegriffene Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Angeklagten dem gleichen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Nebenklägers gegenüber steht.

Ein in diesem Sinne milderes, aber gleich effektives Mittel stand dem Angeklagten in der konkreten Situation an der Tür dabei nicht zur Verfügung.

Ein demütigendes Zurückweichen ist dem Angegriffenen grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. Fischer, a.a.O. Rz. 33 m. w. N.).

Ein Versuch, dem Nebenkläger mit der flachen Hand den Mund nur zuzuhalten ist aus Sicht der Kammer unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte in der konkreten Situation Handschuhe übergezogen hatte oder nicht – wozu die Kammer keine Feststellungen getroffen hat – nicht genauso effektiv, die Gefahr zu beseitigen. Zum einen hätte das Zuhalten des Mundes mit der Hand möglicherweise nicht zu einem effektiven vollständigen Verschluss des Mundes geführt und zum anderen dem Nebenkläger die Möglichkeit eröffnet, nunmehr seine Zähne gegen den Angeklagten einzusetzen und in diese Hand zu beißen.

Den Nebenkläger durch einen kräftigen Stoß gegen die Brust derart weit von sich weg zu stoßen, dass der Angeklagte nicht mehr im Bereich des ausgeatmeten Rauches mit Spuke ist, stellt nach Ansicht der Kammer schon kein milderes Mittel dar. Denn damit wäre die Gefahr verbunden gewesen, dass der Nebenkläger sein Gleichgewicht verliert und womöglich ungebremst mit seinem Hinterkopf auf dem Boden aufschlägt und dadurch schwere Kopfverletzungen erleidet…..“

Man wird sehen, was das OLG Köln dazu sagen wird.

Die schwangere Verteidigerin und (nun) das LG Bonn – oder „Arroganz der Macht“?

Die Geschichte „Die schwangere Verteidigerin und das AG Bonn“ hat nun ein (unrühmliches) Ende beim LG Bonn gefunden. Dieses hat in LG Bonn, Beschl. v. 19.04.2011 – 22 Qs 31/11 die Beschwerde der Kollegin gegen die Ablehnung ihres Terminsverlegungsantrags durch das AG Bonn zurückgewiesen, um nicht zu sagen: Abgebügelt. Die Beschwerde sei unzulässig, jedenfalls sei die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages der Kollegin nicht so „evident fehlerhaft“, dass das zum Erfolg der Beschwerde = zur Terminsverlegung führe.

Wenn man es liest, dann hat man schon den Eindruck, dass der Kommentar des Kollegen Melchior zur Entscheidung des AG „ekelhafte richterliche Arroganz“ nicht so ganz von der Hand zu weisen ist. Das „ekelhaft“ ist vielleicht ein bißchen dick, aber m.E. schon berechtigt ist der darin liegende Vorwurf der „Arroganz der Macht“. Denn im Beschluss setzt man sich wieder nicht konkret mit der Frage auseinander, dass die Kollegin eine Verschiebung um etwas einen Monat erbeten hatte. Er lässt m.E. auch nicht erkennen, ob man sich eigentlich der Schwierirgkeiten bewusst ist, die in solchen Situationen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehen. Dafür wird aber mit „denkbar“, also mit Vermutungen und Annahmen, argumentiert, wenn es heißt:

Abschließend entscheiden braucht die Kammer diese Frage jedoch nicht, da es an einer solchen evidenten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fehlt und zudem die Nachteile für den Betroffenen nicht von erheblichem Gewicht sind. Aus der vom Amtsgericht gegebenen Begründung für die Nichtverlegung des Termins ergibt sich, dass von einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins deshalb abgelehnt wurde, weil für eine absehbare Zeit nicht sichergestellt sei, dass die Verteidigerin für einen Termin zur Verfügung stehe. Dies ist nicht falsch: Die Verteidigerin kann naturgemäß nur den errechneten Entbindungstermin angeben, der tatsächliche Entbindungstermin kann aber unter Umstän­den deutlich später liegen. Zudem ist es denkbar, dass es bei der Geburt zu Komplikationen kommt und/ oder zu gesundheitlichen Problemen beim Kind oder der Verteidigerin, welche letztendlich — eventuell kumuliert — die Teilnah­me an einem Hauptverhandlungstermin auch einige Wochen nach dem avisier­ten Termin nicht zulassen. Vor diesem Hintergrund besteht ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse des Amtsgerichts daran, den Termin bestehen zu lassen, um das bereits lange andauernde Verfahren, in dem es zudem um kei­ne besonders gewichtige Verkehrsordnungswidrigkeit geht und zudem die Ver­tretung durch einen anderen Verteidiger möglich ist, zeitnah abschließen zu können.“

Denkbar ist alles/vieles und mit der Begründung kann man jeden Terminsverlegungsantrag zurückweisen. Kein Wort zur obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Frage bei dem vergleichbaren Fall der Erkrankung und auch sonst bei Verhinderung des Verteidigers in einigen Fällen anders gesehen hat. Ich bin gespannt, was das OLG Köln demnächst dazu sagen wird. Denn was bleibt denn jetzt noch anders, als den Betroffenen für die HV vorzubereiten, dort einen Aussetzungsantrag zu stellen, um dann dessen zu erwartende Ablehnung in der HV mit der Rechtsbeschwerde zu rügen.

Abschließend: Wenn man den Beschluss des AG Bonn und auch jetzt den des LG Bonn liest, fragt man sich: Was hätte man sich eigentlich damit vergeben, wenn man dem Antrag des Betroffenen gefolgt wäre?

Und: Die Kollegin befindet sich seit Samstag stationär im Krankenhaus, weil Wehen künstlich eingeleitet werden. Anhaltspunkte für weitere Komplikationen  sind derzeit nicht bekannt, so dass man jedenfalls derzeit davon ausgehen muss, dass ihr  eine Terminwahrnehmung in vier bis sechs Wochen möglich sein dürfte. Es ist allerdings naturgemäß nicht damit zu rechnen, dass sie am kommenden Montag in dieser Angelegenheit einen Termin wahrnehmen kann.