Der Blogger- und Anwaltskollege Carsten Hoenig aus Berlin (vgl. hier) ist bis Ende August im (wohlverdienten) Urlaub – schönen Gruß nach unterwegs aufs Rad. Kurz vor Abreise hat er mir noch den LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3 – geschickt, er selbst wollte vor seinem Urlaub dazu offenbar nicht mehr bloggen. Ich tue das aber – und zwar unter der o.a. sicherlich ein wenig provokanten – Überschrift.
Der Beschluss ist in dem Verfahren ergangen, über das der Kollege neulich in seinem Blog schon berichtet hatte (vgl. hier: Kopien ausschliesslich in Papierform notwendig). Ich hatte über das Thema auch schon berichtet, und zwar im Hinblick auf den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) (vgl. dazu Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?). Es geht um die Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG und die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans und Ausdrucken. Darüber wird derzeit heftigst gestritten. Und – „formaljuristisch“ gesehen, sieht es angesichts der Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht aus.
Aber deshalb greife ich das Thema gar nicht wieder auf, dazu werden wir sicherlich bald etwas von dem ein oder anderen OLG etwas hören. Ggf. sogar vom KG, bei dem – siehe den LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – einige Verfahren mit unterschiedlichen Fallgestaltungen anhängig sind. Und auch die Argumentation der Bezirksrevisorin in dem Beschluss ist nicht zwingend, zumal sie m.E. dazu führt, dass es schon auf die Reihenfolge ankommt, in der der Verteidiger vorgeht – erst Kopieren und dann Scannen.
Nein, mir geht es um den letzen Absatz aus dem LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3. Der entscheidende Vorsitzende der Strafkammer hat sich zwar – zähneknirschend – der Auffasssung der Bezirksrevisorin angeschlossen. Aber mit m.E. deutlichen Worten:
„Die Kammer schließt sich diesen formaljuristischen Ausführungen derzeit noch mit Bedenken an und bemerkt, dass die Gesetzesfassung aber — soweit ersichtlich – nicht sicher davon ausgehen konnte, dass der Verteidiger selbst die Akten einscannt und damit von seiner Seite aus grundsätzlich hierfür und für die Herstellung von nachrangig hergestellten Kopien kein Erstattungsanspruch zustehen soll. Dann wäre die neue Gesetzeslage für diese die Justizressourcen schonende Arbeitsweise schlicht ein Sparprogramm zulasten der bisher Erstattungsberechtigten, ohne dass sich in der Sache — Kostenentstehung beim Verteidiger -etwas geändert hätte. Die Kammer macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass — sollte es dabei bleiben — Verteidiger für den Erhalt der Kostenerstattung den eigenen Scanvorgang nicht vortragen könnten oder — noch einfacher, aber justizbelastender – Kopien in jedem Fall vorher anfertigen lassen, um in den Genuss der Kostenerstattung zu kommen. Das alles wirkt wenig durchdacht und sachgerecht, so dass grundsätzliche Ausführungen des Kammergerichts erforderlich sind.“
Recht hat er der Vorsitzende. Der Verteidiger ist derzeit – zumindest teilweise – dann tatsächlich Mitglied eines Sparprogramms – oder eben das „Sparschwein der Justiz“. Allerdings wird da angesichts der Änderungen des 2. KostRMoG und der Gesetzesmaterialien das KG wenig retten können, wenn es das überhaupt will. M.E. ist der Gesetzgeber – mal wieder – gefragt. Der muss das, was „wenig durchdacht und sachgerecht, ist durch eine für beide Seiten tragbare Lösung ändern bzw. reparieren. Also auf BMJV!!!!.