Schlagwort-Archive: letztes Wort

Das letzte Wort hat der BGH, auch zum letzten Wort

© stockWERK - Fotolia.com

© stockWERK – Fotolia.com

So, nun ist der letzte Arbeitstag 2015 auch fast zu Ende. Das letzte Wort bei den „Entscheidungspostings“ soll der BGH haben (Ehre, wem Ehre gebührt 🙂 ). Und dann mit einer Entscheidung zum letzten Wort (§ 258 StPO) in Kombination mit Verständigungsfragen. Allerdings leider mal eine Entscheidung, bei der die Rüge der Verletzung des § 258 StPO – sonst ein Selbstläufer – mal keinen Erfolg hatte.

Gerügt worden war, dass dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) gewährt worden ist. Der Vorsitzende hatte nach dem (ersten) letzten Wort des Angeklagten noch mitgeteilt, dass eine Verständigung nach § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht zustanden gekommen war. Danach war dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort gewährt worden. Muss auch nicht, sagt der BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – 5 StR 467/15:

„2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.

Zwar teilte der Vorsitzende nach dem letzten Wort des Angeklagten noch mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, ohne dem Angeklagten hiernach erneut das letzte Wort zu gewähren. Eine nochmalige Gewährung des letzten Wortes hat nach § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Ver-pflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15, StraFo 2015, 325 mwN). Auch die von der Revision vorgetra-gene abschließende Äußerung des Vorsitzenden zum Ablauf der Hauptver-handlung stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar. Sie war nicht einmal geboten; das Negativattest gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist lediglich im Protokoll zu vermerken.“

Wie gesagt, sonst sind diese Rügen meist ein Selbstläufer.

Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen

© Corgarashu – Fotolia.com

© Corgarashu – Fotolia.com

An sich sind Verstöße gegen § 258 Abs. 2 und/oder 3 StPO – Stichwort: Letztes Wort – in der Revision „Selbstläufer“. D.h.: An sich führen Verstöße gegen diese Vorschriften in der Revision auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Urteils des Tatgerichts. Aber es gibt, wie der BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – 5 StR 289/15 – zeigt, auch Ausnahmen. Da hatte der Angeklagte das letzte Wort erhalten, danach hatten aber ein Mitangeklagten sowie dessen Verteidiger noch Erklärungen abgegeben. Dem – geständigen – Angeklagten war nicht erneut das letzte Wort gewährt worden. Der BGH schließt in dem Fall ein Beruhen (§ 337 StPO) aus:

„Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C. erhobene Beanstandung der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und dem Mitangeklagten I. liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden – insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen –, dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser besonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, Ur-teil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederein-tritt 8). „

Auch im OWi-Verfahren: Das allerletzte Wort hat der Betroffene

© freshidea - Fotolia.com

© freshidea – Fotolia.com

Vor einigen Tagen hatte ich das Posting Das letzte Wort nach dem letzten Wort zum im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 1 StR 198/15 veröffentlicht. Und kurze Zeit später flattert mir der OLG Celle, Beschl. v. 24.06.2015 – 2 Ss (OWi) 165/15 ins Haus. Nichts Dramatisches, aber eben der Beweis dafür, dass man als Verteidiger immer auch die formelle Seite im Blick haben muss. Und das hatte der Verteidiger bei folgendem Verfahrensgeschehen beim AG:

Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Betroffenen durchgeführt. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielten der Betroffene sowie sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Der Verteidiger beantragte die Einstellung des Verfahrens. Der Betroffene hatte das letzte Wort und erklärte, er schließe sich seinem Verteidiger an. Danach ergriff erneut der Verteidiger das Wort und beantragte ergänzend und hilfsweise, lediglich eine Geldbuße von 39 € gegen den Betroffenen zu verhängen. Sodann ist das Urteil gegen den Betroffenen verkündet worden.  Dazu das OLG:

„Die Verfahrensrüge ist auch begründet, denn ausweislich der – mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen – Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte nach den nochmaligen Ausführungen seines Verteidigers nicht erneut das letzte Wort erhalten. Eine Verletzung des § 258 StPO begründet zugleich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Ott a. a. 0. Rdnr 32). Zwar ist die Verletzung von § 258 kein absoluter Revisionsgrund. das Beruhen des Urteils bei einem solchen Verstoß kann jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rdnr. 34 m. w. N.). Das Beruhen kann hier nicht ausgeschlossen werden, weil der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf bestritten hat und es daher jedenfalls möglich erscheint. dass er zum Schuldvorwurf erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgebracht hätte.“

Fazit: Das letzte Wort nach dem letzten Wort hat eben auch im Bußgeldverfahren der Betroffene.

Das letzte Wort nach dem letzten Wort

© reeel - Fotolia.com

© reeel – Fotolia.com

Eine i.d.R. „sichere Bank“ für die Verfahrensrüge und damit für eine erfolgreiche Revision sind die Fragen, die mit dem letzten Wort zusammenhängen. Dabei spielen die Fragen des so. Wiedereintritts in die Beweisaufnahme eine große Rolle. Die werden auch in der Rechtsprechung des BGH immer wieder thematisiert, so jetzt auch im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 1 StR 198/15. Da war offenbar nach dem
letzten Wort eine Negativmitteilung i.S. des § 243 Abs. 4 StPO abgegeben worden. Der BGH sagt: In dem Fall kein Wiedereintritt.

„Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Pro-zesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 – 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 – 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.“

Klassischer Fehler XII: Mal wieder letztes Wort nicht gewährt

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Über Verfahrensfehler in Zusammenhang mit der Gewährung/Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO) habe ich hier schon häufiger berichtet (vgl. z.B. Letztes Wort vergessen? Kein Problem. Machen wir es eben noch mal. – So geht es aber nicht., oder: Das letzte und (zunächst auch) das allerletzte Wort – das hat der Angeklagte). Fehler werden in dem Zusammenhang häufig gemacht, wenn nach dem zunächst gewährten letzten Wort – ich will es mal untechnisch ausdrücken – „in der Hauptverhandlung noch irgendetwas passiert“, dann aber dem Angeklagten ggf. nicht noch einmal die Gelegenheit zum letzten Wort gegeben worden ist.

So auch der Geschehensablauf, der dem BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – 3 StR 185/14– zugrunde liegt. Da hatten der Angeklagte und der Nebenkläger im Hauptverhandlungstermin v. 16.12.2013  im Adhäsionsverfahren einen Vergleich über die Zahlung von 15.000 € geschlossen, wobei ein Teilbetrag von 5.000 € am 18.12.2013 fällig war. Nachdem dann die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger des Angeklagten an demselben Prozesstag ihre Schlussvorträge gehalten und ihre Anträge gestellt hatten, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Am darauf folgenden Sitzungstag, dem 18.12.2013, übergab der Angeklagte an den Nebenkläger 5.000 € in bar. Nach Beratung wurde sodann das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort gewährt wurde. Das Urteil enthält dann später die Feststellung der Zahlung von 5.000 €.

Der BGH hebt auf:

Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO.

Im Falle des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung müssen die in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen – mithin auch das letzte Wort des Angeklagten im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO – wiederholt werden. Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung setzt keinen Gerichtsbeschluss oder eine sonstige ausdrückliche Anordnung voraus, sondern kann auch stillschweigend geschehen. Er liegt insbesondere bei allen Prozesshandlungen vor, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme gehören (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rn. 4 ff., 7). So verhielt es sich hier:

Die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung des Landgerichts über die Barzahlung von 5.000 € war ein – selbständiges, nicht nur einen Annex zum Vergleichsschluss darstellendes – zur Beweisaufnahme im „materiellen Sinne“ (vgl. LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 3) über die Wiedergutmachung des vom Angeklagten angerichteten Schadens gehörendes Prozessgeschehen. Es führte daher – auch ohne eine förmliche Anordnung der Fortsetzung der Beweisaufnahme – zum Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und machte eine Wiederholung der in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen einschließlich der Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten erforderlich.

Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht. Dies kann in-des nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280 f.; LR/Stuckenberg, aaO, Rn. 60 ff., 69). Vorliegend kann der Senat im Hinblick auf die Beweislage zur Täterschaft des Angeklagten, der diese nach den Gesamtumständen eingeräumt hat, und die Tatsache, dass das nach dem letzten Wort des Angeklagten stattgefundene Prozessgeschehen ausschließlich für die Strafzumessung relevant war, ausschließen, dass der Schuldspruch auf dem Verfahrensverstoß beruht. Dies gilt indes nicht für den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 – 4 StR 117/99, NStZ 1999, 473). Dieser bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

M.E. ist/wäre man als Strafkammer „auf der sicheren Seite“, wenn man immer dann, wenn nach dem letzten Wort „noch etwas passiert“ ist, dem Angeklagten sicherheitshalber noch einmal das letzte Wort gewähren würde. Schaden kann das m.E. jedenfalls nicht.