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Klassischer Fehler V: Der übersehene Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

© Corgarashu – Fotolia.com

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Die Reihe: „Klassischer Fehler….“ setze ich dann heute mal fort mit dem BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 70/14: Nichts Weltbewegendes, aber in meinen Augen eben doch ein klassischer Fehler, der immer wieder zur Aufhebung führt. Nämlich der übersehene Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und das danach nicht noch einmal gewährte letzte Wort, also ein Verstoß gegen § 258 StPO. Dazu ganz klassisch und kurz der BGH:

„a) Am 21. Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme geschlossen; der Staatsanwalt hielt seinen Schlussvortrag. Am folgenden Hauptverhandlungstag plädierten die Verteidiger; der Angeklagte S. gab eine Schlusserklärung ab, der Angeklagte G. nahm die hierzu eingeräumte Gelegenheit nicht wahr. Nachdem beide Angeklagte das letzte Wort gehabt hatten, wurde die Sitzung unterbrochen. Zu Beginn des letzten Hauptverhandlungstages stellte der Verteidiger des Angeklagten S. mehrere Beweisanträge, zu denen der Staatsanwalt Stellung nahm, denen sich der Verteidiger des Angeklagten G. anschloss und die sodann mit gerichtlichen Beschlüssen zurückgewiesen wurden. Im Anschluss wurde das Urteil verkündet, ohne dass die Angeklagten nochmals Gelegenheit zum letzten Wort gehabt hätten.

b) Diese durch das Sitzungsprotokoll bewiesene (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht war wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, indem es Beweisanträge entgegengenommen, hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Anträge durch Beschlüsse zurückgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 – 4 StR 543/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen der Angeklagten (bzw. der Gelegenheit hierzu) die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; BGH, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 StR 32/98). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise für entbehrlich erachtet werden könnte, liegt nicht vor.

c) Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, notwendig. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist hier indes nicht auszuschließen. Denn die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen; möglicherweise hätten sie sich erstmalig zur Sache geäußert, wenn ihnen die Gelegenheit zum letzten Wort noch einmal eingeräumt worden wäre (vgl. BGH aaO).“

Mal wieder das „letzte Wort“ nicht gewährt…

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Letztes/allerletztes Wort spielt im Bereich der revisionsrechtlichen Verfahrensrügen insofern eine große Rolle, weil Verfahrensfehler in dem Bereich i.d.R. zur Aufhebung führen. Fehler werden hier insbesondere dann gemacht, wenn dem Angeklagten zwar das letzte Wort gewährt, dann aber noch Erörterungen in der Hauptverhandlung stattfinden und danach dann dem Angeklagten nicht noch einmal das (aller)letzte Wort gewährt wird. Und die Gefahr, in der die Instnazgerichte bzw. deren Urteile an der Stelle schweben, ist, wie der BGH, Beschl. v. 18.09.2013 – 1 StR 380/13 beweist groß, bzw. es ist nur ein schmaler Graft, auf dem man wandelt. In dem in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ergangenen Beschluss heißt es:

„1. Zwar ist dem Angeklagten nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung zunächst die Möglichkeit zum letzten Wort gewährt worden, die er auch zu Ausführungen genutzt hat. Jedoch ist das Landgericht nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und geheimer Beratung des Gerichts wieder in die Verhandlung eingetreten und hat der Neben- und Adhäsionsklägerin durch Beschluss für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Hieran anschließend hätte dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort erteilt werden müssen, weil – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist – jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert wer-den, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1987 – 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Solches war hier jedoch nicht der Fall, weil die Strafkammer (unter Einschluss der Schöffen) nach Gewährung des letzten Wortes die Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags geprüft und dann in öffentlicher Verhandlung mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht dieses Antrags auf Erfolg auch bejaht hat. Die somit gebotene erneute Erteilung des letzten Wortes ist unterblieben. Dies stellt einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO dar….“

Als Vorsitzender kann man sich gegen Fehler an der Stelle m.E. nur dadurch schützen, dass man, auch wenn dem Angeklagten schon das letzte Wort gewährt ist, ihn noch mal reden lässt, wenn nach dem „letzten Wort“ noch etwas erörtert worden ist.

Das letzte und (zunächst auch) das allerletzte Wort – das hat der Angeklagte

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Man kann es drehen und wenden, wie mal will: Das letzte Wort in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte. Das Gericht mag zwar mit dem Urteilsspruch i.d.R. das allerletzte haben, aber, wenn der Angeklagte nicht das letzte Wort hatte, dann hat dieses allerletzte Wort keinen Bestand, wenn das mit der Revision gerügt wird. Und das gilt auch, wenn der Angeklagte schon einmal das letzte Wort hatte, danach aber noch einmal in die Verhandlung eingetreten ist. Dann hat er das allerletzte. Das ist im Übrigen noch eine der verbliebenen wenigen Stellen, an denen der BGH nicht viel Federlesen macht, wenn der Angeklagte es nicht hatte, sondern auf eine zulässig begründete Verfahrensrüge hin das Urteil i.d.R. aufhebt. So gerade noch im BGH, Beschl. v. 04.06.2013 – 1 StR 193/13 – ein Urteil des LG Konstanz, durch das der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist:

a) Nach dem – den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genü-genden – Revisionsvortrag hatte der Angeklagte nach Beendigung der Beweis-aufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erhalten. Anschließend unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung und trat danach nochmals in die Beweisaufnahme ein; die Vorsitzende gab den Hinweis, dass „bezüglich des Anklagepunktes 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem ande-ren Körperteil oder mit einem Gegenstand in Betracht kommt“. Ausweislich der Sitzungsniederschrift blieben die „Verfahrensbeteiligten bei ihren Anträgen. So-dann“ wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Nach Beratung verkün-dete das Gericht das Urteil. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entneh-men, dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort gewährt wurde.

b) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals – wie hier – in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wieder-eintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).

c) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen. Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. Senat, aaO; BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge protokolliert worden sind.

d) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Der Angeklagte hat indes die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.“

Das Letzte Wort – wieder mal vergessen

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In meinen Augen sind, wenn man die auf seiner Homepage veröffentlichen Entscheidungen des BGH sieht, die Verstöße gegen § 258 Abs. 2 – 2. Halbsatz – und Abs. 3 StPO – Gewährung des letzten Wortes – schon häufig und: Sie führen in der Regel – zumindest bei der Strafzumessung – zum Erfolg, wie mal wieder der BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – 2 StR 397/12 – beweist. Da war – auch mal wieder – das letzte Wort vergessen worden. Dazu kurz und zackig der BGH:

Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigten Vor-bringen der Angeklagten hat das Landgericht nach den Schlussvorträgen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger die Hauptverhandlung unterbrochen und an einem weiteren Verhandlungstag sein Urteil verkündet. Dabei wurde den Angeklagten entgegen § 258 Abs. 2 – 2. Halbsatz – und Abs. 3 StPO nicht das letzte Wort gewährt. Dies war rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 2 StPO).

Der Senat kann zwar ausschließen, dass der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht, weil die Angeklagten die Tatbegehung glaubhaft eingeräumt haben. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass das Landgericht nach Ermöglichung des letzten Wortes durch die beiden Angeklagten jeweils zur Verhängung anderer Einzel- und Gesamtstrafen gelangt wäre.

Letztes Wort vergessen? Kein Problem. Machen wir es eben noch mal. – So geht es aber nicht.

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Man könnte die dem BGH, Beschl. v. 23. 10. 2012 – 2 StR 285/12 zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation auch umschreiben mit: Letztes Wort vergessen?  Kein Problem. Machen wir es eben noch mal. So eine Verfahrensweise war mir bislang aber noch nicht begegnet (und dem BGH wohl auch nicht):

Der Sachverhalt im Einzelnen: Eine Strafkammer beim LG Wiesbaden (immerhin das Schwurgericht) verkündete am 11. 01 2012 zunächst ein Urteil wegen versuchten Totschlags ohne dem Angeklagten zuvor das letzte Wort gewährt zu haben. Nach Verlesung der Urteilsformel und mündlicher Mitteilung der Gründe, ferner nach einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Rechtsmittelbelehrung bemerkte die Schwurgerichtskammer dann ihr Versäumnis. Sie beschloss daraufhin gegen den Widerspruch der Verteidigung, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Nach Wiederholung der Schlussvorträge wurde dem Angeklagten das letzte Wort gewährt. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Beratung ein weiteres Urteil mit demselben Tenor. Revision des Angeklagten gegen beide Urteile mit dem Ergebnis: Aufhebung beider Urteile durch den BGH, Beschl. v. 23. 10. 2012 – 2 StR 285/12:

Die Rüge der Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens ist begründet.

1. Das zuletzt ergangene Urteil kann keinen Bestand haben, wobei offen bleiben kann, ob es, wie die Revision meint, von vornherein unwirksam ist und wegen Nichtigkeit nur in deklaratorischer Weise aufzuheben ist, oder ob es an einem Rechtsfehler leidet, der aufgrund der Revision zur förmlichen Aufhebung zwingt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 – 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279).

Mit der mündlichen Bekanntgabe von Formel und Gründen war in der anhängigen Sache das Urteil ergangen; es war danach für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar. Für einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung sowie eine erneute Urteilsberatung und -verkündung war – unbeschadet der Identität der Urteilsformel – kein Raum.

Das Ziel nachträglich einen Verfahrensfehler formal zu „heilen“, womit aber zugleich dem Angeklagten eine Rechtsmittelmöglichkeit versagt werden sollte, rechtfertigt eine solche Verfahrensweise nicht. Ein Fehler im Verfahren kann nicht dadurch geheilt werden, dass andere Verfahrensregeln von erheblicher Bedeutung verletzt werden.

2. Hinsichtlich des zuerst ergangenen Urteils hat die Revision mit der Verfahrensrüge des Fehlens schriftlicher Entscheidungsgründe Erfolg (§ 338 Nr. 7 StPO).
Mit den gemäß §§ 267, 275 Abs. 1 StPO zu den Akten zu bringenden schriftlichen Urteilsgründen bezeugen die beteiligten Berufsrichter durch ihre Unterschrift, dass es sich bei der Niederschrift um die Urteilsgründe handelt, die das Gericht aufgrund der Beratung und Abstimmung des Urteils in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Die hier vorhandene Urteilsurkunde bezieht sich auf das zuletzt verkündete Urteil, auch wenn ihr Inhalt darüber nicht unmittelbar Aufschluss gibt. Dies folgt jedoch aus der Vorgehensweise des Landge-richts, das nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung, erneuter Entgegennahme der Schlussvorträge und Gewährung des letzten Wortes an den Ange-klagten das Urteil beraten und verkündet hat. Die spätere Formulierung der schriftlichen Urteilsbegründung war unter Berücksichtigung der nachträglichen Prozesshandlungen erfolgt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 261 StPO); sie kann nach Lage der Dinge nur auf der letzten Urteilsberatung beruhen. Dann aber fehlt eine alleine dem zuerst verkündeten Urteil zuzuordnende Urteilsurkunde. Das erste Urteil war deshalb ebenfalls aufzuheben (vgl. BGH aaO).