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Die „Eltern“ haben (auch) immer das letzte Wort, oder: Selbstläufer

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Eine Vorschrift, die in JGG-Verfahren häufiger übesehen wird, rückt der BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – 4 StR 645/16 – noch einmal in den Fokus. Es ist § 67 JGG. Danach steht, soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu. Das bezieht sich auch auf das Recht zum letzten Wort in der Hauptverhandlung. Das hatte in einem Mord-Verfahren das LG Bielefeld übersehen, was dann zur Aufhebung durch den BG geführt hat – und zwar „kurz und zackig“:

1. Nach dem durch das Protokoll belegten Vortrag der Revision wurde dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016 zum Vormund der noch jugendlichen Angeklagten bestellten und am Schluss der Beweisaufnahme anwesenden H. nicht von Amts wegen das letzte Wort erteilt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG. Danach ist den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in allen Fällen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in denen der noch nicht volljährige Angeklagte ein Recht darauf hat. H. war als für die Angeklagte bestellter Vormund nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB auch deren gesetzlicher Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 – 3 StR 434/02, StraFo 2003, 277; Urteil vom 8. August 1967 – 1 StR 279/67, NJW 1967, 2070; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 67 Rn. 5).“

Und: Der BGH bejaht auch das „Beruhen“ – § 337 StPO:

„2. Das angefochtene Urteil war aufgrund dieses Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufzuheben, weil der Senat nicht auszuschließen vermag, dass die Erteilung des letzten Wortes an den Vormund einen Einfluss auf die gesamte Urteilsfindung gehabt hätte.

Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO (i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG) ist nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet. Er führt deshalb nur insoweit zur Aufhebung eines Urteils, als dieses auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei reicht die bloße Möglichkeit eines Beruhens aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 223; Urteil vom 20. Juni 1996 – 5 StR 602/95, NStZ 1996, 612; weitere Nachweise bei Nie-möller, NStZ 2015, 489 Fn. 20 und 21). An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Entscheidungsgrundlage bei einer dem Gesetz entsprechenden Verfahrensweise verändert hätte und das Urteil deshalb anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 281; Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265, 268; Urteil vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350 f.; weitere Nachweise bei Frisch, FS Rudolphi, 2004, S. 609 ff.).

Danach konnte das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Der Angeklagten liegt zur Last, nach einem weitgehend unauffälligen Tagesverlauf ihren Stiefvater im elterlichen Schlafzimmer getötet und die Nebenklägerin (ihre Mutter) durch eine Vielzahl von Messerstichen schwer verletzt zu haben. Ein Tatmotiv hat die Jugendkammer nicht festzustellen vermocht. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass die Nebenklägerin auf ihren Stiefvater eingestochen habe und es anschließend zu einem Kampf zwischen ihr und der Nebenklägerin gekommen sei. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten neben anderen Indizien „insbesondere“ auf Angaben der Nebenklägerin gestützt (UA 27), die diese im Zwischenverfahren bei einer richterlichen Vernehmung gemacht hatte. Motive für eine Falschbelastung der Angeklagten hat sie dabei nicht zu erkennen vermocht (UA 30). Der Vormund der Angeklagten ist ihr Onkel. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016, mit dem H. gegen den Willen der Nebenklägerin zum Vormund für die Angeklagte bestellt worden ist, deutet darauf hin, dass die familiären Verhältnisse schon vor der Tat konfliktbehaftet waren. Der Senat vermag danach nicht auszuschließen, dass H. , der mit einer Ausnahme an allen Hauptverhandlungstagen anwesend war, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, die Entscheidungsgrundlage verändernde Gesichtspunkte – etwa in Bezug auf mögliche Falschbelastungsmotive der Nebenklägerin – angeführt hätte.“

Verstöße gegen den § 258 StO sind weitgehend „Selbstläufer“.

Und immer wieder: Das (aller)letzte Wort nicht gewährt

© sss78 – Fotolia.com

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Ich habe ja schon häufiger darauf hingewiesen. Revisionen mit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO – Stichwort: Letztes Wort – sind i.d.R. erfolgreich. So auch die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des LG Bochum. Da hatten nach dem dem Angeklagten zunächst gewährten „letzten Wort“ noch die Verteidiger von Mitangeklagten Ausführungen gemacht, dem Angeklagten ist danach nicht noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, obwohl dieselben Taten angeklagt waren. Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 30.03.2016 – 4 StR 63/16:

„2. Die Verfahrensbeschwerde ist begründet, weil der gerügte Verstoß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO vorliegt.

Aus dem geschilderten und durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Verfahrensablauf ergibt sich, dass der Angeklagte A. nicht als letzter Ver fahrensbeteiligter vor dem Beginn der Beratung gesprochen und somit nicht das letzte Wort hatte. Die Verpflichtung zur – ggf. erneuten – Erteilung des letzten Wortes gilt zwar der Natur der Sache nach nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wohl aber, wenn die Verteidiger der Mitangeklagten Ausführungen gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 – 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 19); eine vorhergehende Prozesshandlung des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14, StV 2015, 474). Sinn der Regelung des Äußerungsrechts in § 258 StPO ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Wird dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts das Recht zum Schlussvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1959 – 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f., und vom 13. Mai 1993 – 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Angeklagte unmittelbar vor der Beratung zu dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff Stellung nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00, NJW 2001, 2109; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 14, 18).

Nach der hier gewählten Verfahrensgestaltung hatte der Angeklagte A. , nachdem er das „letzte Wort“ hatte, keine Gelegenheit mehr, zu dem jeweiligen Sachvortrag der Verteidiger der anderen Angeklagten Stellung zu nehmen, obwohl diesen die Mitwirkung an demselben strafbaren Geschehen vorgeworfen worden war. Das genügt nicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten A. auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht.“

Also: Noch mal neu….

Das letzte Wort hat der BGH, auch zum letzten Wort

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So, nun ist der letzte Arbeitstag 2015 auch fast zu Ende. Das letzte Wort bei den „Entscheidungspostings“ soll der BGH haben (Ehre, wem Ehre gebührt 🙂 ). Und dann mit einer Entscheidung zum letzten Wort (§ 258 StPO) in Kombination mit Verständigungsfragen. Allerdings leider mal eine Entscheidung, bei der die Rüge der Verletzung des § 258 StPO – sonst ein Selbstläufer – mal keinen Erfolg hatte.

Gerügt worden war, dass dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) gewährt worden ist. Der Vorsitzende hatte nach dem (ersten) letzten Wort des Angeklagten noch mitgeteilt, dass eine Verständigung nach § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht zustanden gekommen war. Danach war dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort gewährt worden. Muss auch nicht, sagt der BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – 5 StR 467/15:

„2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.

Zwar teilte der Vorsitzende nach dem letzten Wort des Angeklagten noch mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, ohne dem Angeklagten hiernach erneut das letzte Wort zu gewähren. Eine nochmalige Gewährung des letzten Wortes hat nach § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Ver-pflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15, StraFo 2015, 325 mwN). Auch die von der Revision vorgetra-gene abschließende Äußerung des Vorsitzenden zum Ablauf der Hauptver-handlung stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar. Sie war nicht einmal geboten; das Negativattest gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist lediglich im Protokoll zu vermerken.“

Wie gesagt, sonst sind diese Rügen meist ein Selbstläufer.

Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen

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An sich sind Verstöße gegen § 258 Abs. 2 und/oder 3 StPO – Stichwort: Letztes Wort – in der Revision „Selbstläufer“. D.h.: An sich führen Verstöße gegen diese Vorschriften in der Revision auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Urteils des Tatgerichts. Aber es gibt, wie der BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – 5 StR 289/15 – zeigt, auch Ausnahmen. Da hatte der Angeklagte das letzte Wort erhalten, danach hatten aber ein Mitangeklagten sowie dessen Verteidiger noch Erklärungen abgegeben. Dem – geständigen – Angeklagten war nicht erneut das letzte Wort gewährt worden. Der BGH schließt in dem Fall ein Beruhen (§ 337 StPO) aus:

„Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C. erhobene Beanstandung der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und dem Mitangeklagten I. liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden – insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen –, dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser besonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, Ur-teil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederein-tritt 8). „

Auch im OWi-Verfahren: Das allerletzte Wort hat der Betroffene

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Vor einigen Tagen hatte ich das Posting Das letzte Wort nach dem letzten Wort zum im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 1 StR 198/15 veröffentlicht. Und kurze Zeit später flattert mir der OLG Celle, Beschl. v. 24.06.2015 – 2 Ss (OWi) 165/15 ins Haus. Nichts Dramatisches, aber eben der Beweis dafür, dass man als Verteidiger immer auch die formelle Seite im Blick haben muss. Und das hatte der Verteidiger bei folgendem Verfahrensgeschehen beim AG:

Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Betroffenen durchgeführt. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhielten der Betroffene sowie sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Der Verteidiger beantragte die Einstellung des Verfahrens. Der Betroffene hatte das letzte Wort und erklärte, er schließe sich seinem Verteidiger an. Danach ergriff erneut der Verteidiger das Wort und beantragte ergänzend und hilfsweise, lediglich eine Geldbuße von 39 € gegen den Betroffenen zu verhängen. Sodann ist das Urteil gegen den Betroffenen verkündet worden.  Dazu das OLG:

„Die Verfahrensrüge ist auch begründet, denn ausweislich der – mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen – Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte nach den nochmaligen Ausführungen seines Verteidigers nicht erneut das letzte Wort erhalten. Eine Verletzung des § 258 StPO begründet zugleich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Ott a. a. 0. Rdnr 32). Zwar ist die Verletzung von § 258 kein absoluter Revisionsgrund. das Beruhen des Urteils bei einem solchen Verstoß kann jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rdnr. 34 m. w. N.). Das Beruhen kann hier nicht ausgeschlossen werden, weil der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf bestritten hat und es daher jedenfalls möglich erscheint. dass er zum Schuldvorwurf erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgebracht hätte.“

Fazit: Das letzte Wort nach dem letzten Wort hat eben auch im Bußgeldverfahren der Betroffene.