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Verjährung des Kostenanspruchs, oder: Lang, lang ist es her

Und als zweite „Friday for money“ 🙂 – Entscheidung dann noch ein BGH-Beschluss, und zwar der BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 4 StR 315/13. In ihm geht es auch um einen Kostenansatz.

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.09.2013 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen. Vom Ansatz der Kosten hatte die Kostenbeamtin des BGH gemäß § 10 KostVfg. in der Folge zunächst abgesehen. Nachdem die JVA – der Angeklagte war also wohl in Strafhaft – mitgeteilt hatte, der Verurteilte verfüge über pfändbares Eigengeld, brachte die Kostenbeamtin die Kosten für das Revisions- und das Entschädigungsverfahren mit der dann angefochtenen Kostenrechnung in Ansatz.

Dagegen hat der Verurteilte geltend macht, die Forderungen seien bereits verjährt. Und er hatte damit Erfolg:

„2. Die Erinnerung des Verurteilten hat Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten ist verjährt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG).

…..

c) Die Erinnerung des Verurteilten ist begründet. Dem Ansatz der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten steht die Verjährung des Zahlungsanspruchs entgegen, die auf die ausdrücklich erhobene Einrede des Verurteilten zu berücksichtigen war (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Zahlung der Kosten, die in dem im September 2013 rechtskräftig beendeten Revisionsverfahren entstanden, endete danach mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Umstände, die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG in Verbindung mit §§ 203 ff. BGB bzw. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung geführt hätten, sind nicht gegeben. Vielmehr sah die Kostenbeamtin in zutreffender Anwendung des § 10 KostVfg. bis zum Erlass der angefochtenen Kostenrechnung vom Ansatz der Kosten ab.“