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Tä-tä-tä-tä-tät-tä, oder: Wenn es auf der Karnevalsveranstaltung zu laut ist………

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So, heute beginnt im Rheinland die heiße Zeit der 5. Jahreszeit – der Karneval, oder – wie der Kölner (hoffentlich) sagt: Fastelovend. Ich habe damit nicht (mehr) so ganz viel im Sinn und bin geflüchtet, so wie viele andere auch, und zwar nach Borkum. Aber: Um den „Weiberfastnachtstag“ gebührend zu feiern 🙂 , habe ich für den heutigen Tag dann nach Entscheidungen mit karnevalistischem Einschlag gesucht. Und ich habe auch drei gefunden, die meinen Themenkreisen in etwa entsprechen.

Ich eröffne die Sitzung dann mit dem AG Meschede, Urt. v. 13.05.2015 – 6 C 411/13. Es geht um eine Verkehrssicherungsverletzung – nein, nicht schon wieder die Kamellen beim Rosenmontagszug -, und zwar um Hörschaden eines Besuchers einer Karnevalsveranstaltung in einer Schützenhalle. Die Kläger haben geltend gemacht, dass sie die Karnevalsveranstaltung des Beklagten besucht hätten. Die Musik bei der Karnevalsveranstaltung sei (aber) zu laut gewesen und es habe Rückkopplungsgeräusche gegeben. Der Beklagte habe die Vorgaben der DIN 15905 Teil 5 nicht eingehalten. Der zulässige Dauerschallpegel sei deutlich überschritten worden. Durch die laute Musik hätten sie jeweils einen – auch dauerhaften – Hörschaden erlitten. Und dafür haben sie Schadensersatz verlangt und auch erhalten. dazu Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Der Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung hat durch fortlaufende Messungen und Aufzeichnungen der Schallpegel und der Lärmdosis sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Musikanlage keine gesundheitsschädlichen Frequenzen für die Besucher erreicht werden.

2. Als Maßstab für die Beurteilung, welche Verpflichtungen für den Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung in einer Schützenhalle zum Schutz der Besucher vor übermäßiger und gesundheitsgefährdender Lautstärke durch die bei der Veranstaltung abgespielte Musik bestehen, ist die DIN 15905 Teil 5 (Fassung November 2007) heranzuziehen.

3. Bei einem im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Karnevalsveranstaltung erlittenen Hörschaden spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Hörschaden für den Fall, dass der Veranstalter der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre – und die Messungen der Schallpegel vorgenommen hätte – , vermieden worden wäre.

Schmerzensgeld hat es dann in unterschiedlicher Höhe gegeben.

Ich frage mich bei solchen Geschichten immer: Warum bleibt man da nicht weg oder geht, wenn es zu laut ist/wird. Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.