Schlagwortarchiv: JVA

Jörg Kachelmann – warum eigentlich ein Interview mit dem Leiter der JVA Mannheim bei Antenne Münster?

Zum Fall Jörg Kachelmann ist ja schon einiges geschrieben und über den Ticker gelaufen. Bei den Blogs hier ist es heute sicherlich „das Thema“ (vgl. nur „ Stell Dir vor es ist „Internationaler Tag der Meteorologie“ und (Jörg) „Kachelmann (ist) im Knast“ (BILD)“  oder „Verteidigung durch einen Medienrechtler„, wobei m.E. gar nicht klar ist, ob er „wirklich verteidigen will“ oder nur beigezogen ist, oder auch der Beitrag zum Leiter der JVA Mannheim „Kachelmann – „Haftgrund Vergewaltigung“ und Antrittsbesuche„.

Nachdem ich nun gerade bei Antenne Münster die aktuelle Nachrichtensendung gehört habe, frage ich mich, ob das (nicht die Blogbeiträge, sondern das Drum-Herum) wirklich sein musste: (Nochmals?) Das Interview mit dem Leiter der JVA, der haarklein beschreibt, wie groß die Zelle ist oder auch nicht, aber immerhin schon mit abgetrenntem Sanitärbereich, wie man in der JVA den Tag verbringt usw. und: Eine Vorankündigung für den morgigen Tag, an dem offenbar ein Haftprüfungstermin statt finden soll, alles schön aufbereitet, so als ob der Hörer den kleinen StPO-Schein erwerben soll. Im Übrigen: Wir füttern euch an, liebe Hörer, bleibt dran, bei uns erfahrt ihr es auch morgen aus der ersten Reihe.

Von der Unschuldsvermutung spricht kein Mensch im Radio mehr, oder: Warum eigentlich ein solches Medieninteresse bzw. warum macht man ihn kaputt. Die Mitteilung der ARD wird doch nicht mehr lange auf sich warten lassen, in der man mitteilt, dass man sich aufgrund der Vorkommnisse „im besten Einvernehmen“ getrennt hat. Was ich auch vermisse: Eine PM, dass irgendjemand aus dem JM Baden-Württemberg dem Leiter der JVA mal ganz gehörig auf die Füße getreten und einen Maulkorb verpasst hat. Aber wahrscheinlich ist es die Mischung: Promi und Vergewaltigung. Das bringt Zahlen.

Unerlaubte Überlassung von Prepaid-Karten an Häftling führt zur Entlassung – der JVA-Mitarbeiters

Das VG Trier berichtet in seiner PM Nr. 26/2009, dass die Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst rechtmäßig ist, wenn ein Vollzugsbeamter einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt. Dieser begehe ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt. In der PM heißt es:

„Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage, die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert hatten.

Die Richter der 3. Kammer urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken, wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt, zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können, dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalte und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem er bspw. bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen, um einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Mit dem von ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb nicht mehr entgegen gebracht werden.“

VG Trier, Urt. v. 27.10.2009 – 3 K 387/09.TR

Auf die vollständige Begründung darf man gespannt sein.