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Fortsetzung: Das iPad in der JVA

Wir hatten vor einiger Zeit hier ja die Diskussion um das iPad in der JVA. Die Geschichte geht weiter. Der Kollege berichtet gerade im Forum bei Heymanns Strafrecht

Hallo liebe Kollegen,
zunächst einmal vielen Dank für die Hinweise und Anregungen; ich möchte jetzt vom weiteren Fortgang des Ganzen berichten.
Nachdem ich aktuell wieder einen Mandanten in der JVA Kaisheim habe , habe ich einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt, dem wurde auch anstandslos (unter Zustimmung der StA )entsprochen. So weit so gut, aber jetzt wird es erst richtig abstrus.
In der JVA angekommen, überreichte ich dem Torwächter meinen Beschluss, wonach ich mein ipad in die JVA einbringen und benutzen darf. Der Beamte entschwand, um mit dem zuständigen Juristen zu sprechen, kam nach ca. 10 Minuten wieder und teilte mir mit, dass er mir ausrichten solle, dass „das Haus“ diese Entscheidung des Gerichts nicht akzeptiere und mir bzw. meinem ipad der Zutritt verwehrt werde. Mein Hinweis auf § 309 StPO führte auch nicht weiter. Auf meine Nachfrage, dass ich dies doch gerne mit dem zuständigen Regierungsdirektor kurz persönlich besprechen wolle, wurde mir nur von dem „Boten“ mitgeteilt, dass dieser ausrichten ließ, dass er keine Zeit habe (dem ansonsten sehr netten Torwächter war dies erkennbar selbst peinlich…)

Der Umstand, dass ein Gespräch mit meinem Mandanten ohnehin nicht möglich gewesen wäre, weil dieser zwischenzeitlich nach Straubing verschubt wurde, ist insoweit unerheblich, dies wusste der Herr Regierungsdirektor da selber noch nicht.
Nachdem sich mein zwischenzeitlich deutlich erhöhter Blutdruck wieder etwas beruhigt hatte, und ich trotz dringendem Bedürfnis keine Straftat nach den §§ 185 ff begangen habe, habe ich mir überlegt, was nun zu tun sei – und ich bin bislang ratlos geblieben… Dienstaufsichtsbeschwerde? Na, da werde ich wohl noch Monate traurig mit meinem ipad vor der JVA – Tür stehen… Dem Beschluss mit einem Gerichtvollzieher durchsetzen? Klingt auch nicht sehr zielführend…

Der von mir dann angerufene Ermittlungsrichter, von dem der Beschluss stammte, japste am Telefon nur nach Luft, …das geht doch nicht, die können meinen Beschluss nicht einfach ignorieren, … aber was jetzt zu tun sei, wusste er auch nicht. Ich habe dann mit der StA telefoniert, der stellvertretende Behördenleiter wusste zwar auch im konkreten Einzelfall spontan nicht weiter, sicherte mir aber zumindest Hilfe für das grundsätzliche Problem zu, nachdem ich ihm die gesammelten Unterlagen zugeschickt habe, wird er sich mit der GenStA und dem Ministerium in Verbindung setzen . Na ja, das kann dauern…
Ich bin aufgrund der Frechheit und des grob gesetztwidrigen Verhaltens der JVA immer noch sprachlos.
Was meinen denn die Kollegen, was ist zu tun….“

Sprachlos bin ich im Moment auch noch und japse ebenso wie der Ermittlungsrichter. Was man tun kann, muss ich mir auch erst mal überlegen. Aber vielleicht denkt hier ja der ein oder andere mit…

Der Rechtsassessor im Strafvollzug

Nein, es geht nicht um den Rechtsassessor als Insasse einer JVA, sondern um den Rechtsassessor, der für einen Rechtsanwalt in Untervollmacht strafrechtliche Mandate wahrnimmt. Der Rechtassessor ist ehemaliger Rechtsanwalt, der seine Zulassung verloren hat. Er ist bei einem Rechtsanwalt tätig, der ihm regelmäßig Untervollmacht in strafrechtlichen Mandaten erteilt, auf Grund derer der Rechtsassessor Gefangene in der JVA aufsuchte. Die JVA sah ihn nicht als Verteidiger an und behandelte seine Besuche als reguläre Gefangenenbesuche. Das hat beim OLG Celle „gehalten“.

In OLG Celle, Beschl. v. 10.05.2011 1 Ws 170/11 (StrVollz) heißt es dazu:

Ein Rechtsassessor, der in Untervollmacht für einen Rechtsanwalt strafrechtliche Mandate wahrnimmt, kann eine Verletzung eigenen Rechts i.S.d. § 109 Abs. 2 StVollzG nicht geltend machen, wenn die Justizvollzugsanstalt ihm die für einen Verteidiger bestehenden Besuchsprivilegien verwehrt, solange er nicht in einer konkreten Strafsache mit gerichtlicher Genehmigung nach § 138 Abs. 2 S. 1 StPO zum Verteidiger gewählt worden ist.“

iPad in der JVA – Diskussion

Im Forum bei „Heymanns Strafrecht“ ist in den vergangenen Tagen die Frage diskutiert worden: Darf ich mein iPad mit in die JVA nehmen“, und zwar mit folgendem Ausgangsposting:

Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

jetzt muss ich mich mal mit einem kleinen (bzw. für mich grossen) Problem an das Forum wenden:

Schon seit längerem habe ich meine Akten, insbesondere die Ermittlungsakten nur noch in digitaler Form. Für Gerichtsverhandlungen und JVA-Besuche verwendete ich zunächst ein Netbook, später dann ein ipad. Das war

bislang auch problemlos möglich ( ja, selbst in Bayern), bis es vor ein paar Wochen plötzlich hieß : keine ipads mehr, damit könne man ja schließlich ins Internet. Ich habe mich dann schriftlich bei der Anstaltsleitung beschwert, ausführlich darauf hingewiesen, dass ich ja mitgedacht hätte und extra ein ipad ohne UMTS-Karte gekauft hätte sodass ich nur dann ins Internet könne wenn im Anstaltsbereich ein ungesichertes W-lan Netz wäre, wovon wohl kaum ausgegangen werden könne. Im übrigen sei ich ja auch gerne bereit, anwaltlich zu versichern keinesfalls gar nie nicht zu versuchen, in der Anstalt ins Internet zu gehen, was man mir als Organ der Rechtspflege doch bitteschön glauben möge. Ach, und das ipad könne man gerne auf seine UMTS-Fähigkeit überprüfe.

Heute flatterte mir dann ein Brief der Anstaltsleitungins Haus der neben dem üblichen Bla Bla und der Bitte um Verständnis die Kernaussage enthielt Mit dem ipad kann man grundsätzlich ins Internet, wie auch immer, ein entsprechender Kontrollaufwand wäre viel zu gross um alles zu überprüfen deshalb bleibt es dabei – kein ipad. 👿

Deshalb jetzt meine Frage, was kann man eigentlich gegen die „Entscheidung“ machen, gibt es da einen Rechtsweg, wenn ja welchen ? Ich wollte eigentlich künftig nicht wieder zu einer umfangreichen Papiersammlung zurückkehren….

Ich hoffe auf hilfreiche Antworten und verbleibe…..“

Ich stelle die Frage dann auch hier mal zur Diskussion. Nicht wegen des Rechtsweges, sondern wegen der Frage: Darf das iPad mit rein?

Wir haben bei „Heymanns Strafrecht“ eifrig diskutiert.

In der JVA spielt man nicht, schon gar nicht mit Nintendo

Ist der Besitz eines Nintendo-Spielgerätes in der JVA erlaubt?

Das OLG Celle sagt im Beschl. v. 13.10.2010 – 1 Ws 488/10 StrVollz: Nein. Denn der Besitz eines Strafgefangenen an dem Spielgerät „Nintendo DS Lite“ stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG (entspricht § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) dar, weil dadurch eine unkontrollierte Datenübertragung ermöglicht werde, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann, ohne das Gerät zu zerstören.

Also: Andere Weihnachtsgeschenke in die JVA schicken :-).

Auch das gibt es: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eine JVA-Bedienstete unter Einsatz ihrer weiblichen Reize

Ein interessanter Sachverhalt lag der hier nachlesbaren Entscheidung des OLG München v. 28.6.2010 – 5 St RR (I) 34/10 zugrunde.: Versuchter BtM-Handel in einer JVA und/unter Einsatz weiblicher Reize der JVA-Angestellten.

Die Entscheidung führt dann zu etwa folgenden Leitsätzen:

  1. Wer den Vertrieb von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt in der Weise plant, dass er als dort Beschäftigter einem Strafgefangenen von ihm eingeschmuggelte Betäubungsmittel in beliebiger Menge sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen und an dem von dem Gefangenen erzielten Verkaufsgewinn hälftig partizipieren will, hat – wenn dies alles nur noch von der Zustimmung des Gefangenen abhängt – nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unmittelbar angesetzt, da er Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung hätten einmünden können.
  2. Ein Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt steht zu einer dort beschäftigten Sozialarbeiterin mit „Schlüsselgewalt“, die u.a. auch Deutschkurse und andere Werkprojekte leitet, in einem Unterordnungsverhältnis und ist ihr i.S. von § 174a Abs. 1 StGB „anvertraut“.
  3. Ergibt eine Gesamtschau, dass intime Kontakte bis zum Geschlechtsverkehr nicht auf einer Liebesbeziehung beruhen, sondern Teil der geplanten Vertriebskonzeption von Betäubungsmitteln sind, stellen sie einen sexuellen Missbrauch von Gefangenen dar.
  4. War der Gefangene mit den sexuellen Handlungen einverstanden, bedarf die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen für die Fälle des sexuellen Missbrauchs einer besonderen Begründung.