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Der Knutschfleck und das BVerfG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Zweimal hat ein Verfahren, das seinen Ausgang beim AG Arnstadt genommen hat, inzwischen das BVerfG beschäftigt, und zwar einmal wegen der Eilentscheidung im BVerfG, Beschl. v. 23.01.2013 2 BvR 2392/12 und dann wegen der Hauptsacheentscheidung im BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 2 BvR 2392/12. Ausgangspunkt für die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ist eine Verurteilung eines „Jugendlichen“. Das AG Arnstadt hatte den zur Tatzeit 14-Järhingen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt und ihm 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Nach den Feststellungen des AG hatte der Jugendliche eine – wie er wusste – zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, so dass ein sogenannter „Knutschfleck“ deutlich sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Mit Beschluss vom 09.03.2012 ordnete das AG Erfurt aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 81g StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Jugendlichen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit dem Ziel an, die Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben beim AG und LG Erfurt ohne Erfolg. Erfolg hatte der Jugendliche erst mit seiner Verfassungebeschwerde:

„2. Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht. Auch unabhängig davon, dass das Amtsgericht Erfurt als Rechtsgrundlage unter anderem § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz heranzieht, der bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2005 außer Kraft getreten ist, weisen die Beschlüsse gravierende inhaltliche Mängel auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Amtsgerichts, auf die das Landgericht ohne eigene Begründung Bezug nimmt, für sich genommen überhaupt geeignet wären, die Annahme zu rechtfertigen, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Jedenfalls hat das Gericht sowohl bei der Prognoseentscheidung als auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wesentliche Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt.

Zwar handelt es sich bei der Straftat, die den Anlass für die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung nach § 81g Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StPO bildet, um eine solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung und damit um eine die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende Anlasstat. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung. Der ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Arnstadt strafrechtlich zuvor noch nicht in Erscheinung getretene Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt, die Geschädigte eine 13-jährige Klassenkameradin. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen hatten kein erhebliches Ausmaß. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers beruhten sie aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung. Weder den angegriffenen Entscheidungen noch dem Urteil des Amtsgerichts Arnstadt kann Abweichendes entnommen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sich somit insgesamt als jugendtypische Verfehlung dar, was auch durch die im untersten Bereich des jugendstrafrechtlichen Sanktionenspektrums liegende Rechtsfolge im Urteil des Amtsgerichts Arnstadt zum Ausdruck kommt. Dieser Umstand bleibt in den angefochtenen Entscheidungen ohne jede Berücksichtigung. Eine erkennbare Beachtung dieses Faktors wäre aber erforderlich gewesen, da er geeignet ist, die Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung maßgeblich zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 – 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 24).

Auch lassen die angefochtenen Entscheidungen nicht erkennen, ob die möglichen Auswirkungen der Anordnung einer Erfassung und Speicherung von Genmerkmalen auf die weitere Entwicklung des jugendlichen Beschwerdeführers Gegenstand der den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit obliegenden Abwägung war. Dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts wohnt das Verfassungsrang beanspruchende Ziel möglichst weitgehender sozialer Integration inne (vgl. BVerfGE 116, 69 <85>). Die Einwirkung exekutiver Maßnahmen auf Jugendliche ist aufgrund deren noch andauernder Labilität sowie ihrer erhöhten subjektiven „Eindrucksfähigkeit“ gravierender als auf Erwachsene. Abhängig von den konkreten Umständen kann durch die dauerhafte Speicherung eines unverwechselbaren Erkennungsmerkmals eines Jugendlichen eine „Brandmarkung“ drohen, welche als determinierendes Element die Möglichkeit andauernder Straffreiheit als Grundvoraussetzung sozialer Integration einschränken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 – 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 28).“

Also mal wieder: Gewogen und zu leicht befunden. Mich „erstaunt“ dann auch der Hinweis des BVerfG auf die vom AG herangezogene: „§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz“. Das war zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung gut sechs einhalb Jahre außer Kraft. Vielleicht würde sich dann doch mal die Anschaffung eines aktuellen Gesetzestextes empfehlen.

Keine Scheibchenverhandlung

Mit der Abtrennung von Verfahren ist es so eine Sache; manchmal kann sie ja sachdienlich sein, manchmal bringt sie aber auch nur unnötige Mehrarbeit. Dazu OLG Hamm im Beschl. v. 02.11.2010 – III-5 Ws 364/10: Danach ist die Abtrennung von einem Erwachsenem bei Vorwurf des Bandendiebstahls im Familienverbund bei ansonsten anwendbaren Jugendstrafrecht nicht sachdienlich. Die Verfahrensabtrennung eines Erwachsenen aus einem Verfahren, das ansonsten gegen Jugendliche und Heranwachsende vor einer Jugendkammer eröffnet worden sei, sei – so das OLG – rechtsfehlerhaft, wenn sich aus Art und Umfang der vorgeworfenen Taten und dem voraussichtlichen Beweisaufwand in der Hauptverhandlung ergebe, dass eine solche Abtrennung nicht sachdienlich sei. Zwar solel grundsätzlich gegen Jugendliche und Erwachsene nicht gemeinsam verhandelt werden; etwas anderes ergebe sich jedoch, wenn alle Tatbeteiligten (hier: Vorwurf des Bandendiebstahls) im Familienverband fest miteinander verquickt seien und ein anderes Aussage- oder Verteidigungsverhalten vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten sei. Bei einer solchen Lage sei es im Sinne der Prozessökonomie eher sachdienlich, gegen alle Beteiligten gemeinsam zu verhandeln.

Und ist das Kindlein noch so klein…, so darf es doch schon Mopedführer sein

so hätte der Bundestag besser seine Mitteilung vom heutigen Tag überschrieben und nicht nur trocken: „Moped-Führerschein schon für 15 Jahre alte Jugendliche“ 🙂

In der Meldung heißt es:

Jugendliche können in Zukunft schon mit 15 Jahren den Führerschein für Mopeds, Quads und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern erwerben. Dies beschloss der Verkehrsausschuss am Mittwochmorgen, in dem er einen Antrag (17/1574) der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Opposition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Linksfraktion annahm. Anträge der Opposition, das Alter für den Erwerb des Moped-Führerscheins nicht abzusenken, lehnte der Ausschuss mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen ab. Darüber hinaus beschlossen die Abgeordneten, den Erwerb von Zweiradführerscheinen besonders der Klasse A2 zu erleichtern.

Die Koalition begründete ihren Antrag damit, dass mit dem neuen Führerschein die Mobilität gerade auch auf dem Land verbessert werden solle. Es solle eine altersgemäße, stufenweise Heraufsetzung der Geschwindigkeit von 45 Stundenkilometer auf 80 Stundenkilometer erreicht werden, sagte ein Sprecher der Union. Die FDP wies vor allem darauf hin, dass auch in anderen europäischen Ländern entsprechende Führerscheine mit 15 Jahren erworben werden könnten. Dies sei auch in der ehemaligen DDR so gewesen. Außerdem könnten sich jetzt schon Jugendliche mit dem Erwerb des Führerscheins besser ausbilden lassen, als dies bisher beim Mofa-Führerschein der Fall sei. Dadurch erwarte man sich mehr Sicherheit.

Dem widersprachen Sprecher der Oppositionsfraktionen entschieden. Sie verwiesen übereinstimmend auf das Beispiel Österreich. Dort seien nach einer Herabsetzung des Führerscheinalters die Unfälle mit Todesfolge um das zehnfache angestiegen. Die Absenkung des Führerscheinalters werde die Verkehrssicherheit ”massiv“ gefährden, da die Jugendlichen in diesem Alter eine hohe Risikobereitschaft haben würden. Außerdem hätten diese wenig Erfahrung im Verkehr.

Na ja, kann man auch anders sehen. Mal sehen, was demnächst die Unfallzahlen sagen.

Sachkundig bist du, aber nicht in allen Fällen. ADHS sollte dich zum SV-Gutachten veranlassen

Wie weit geht die Sachkunde des Gerichts? Immer wieder eine Frage, die die Praxis beschäftigt. Interessant in dem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Koblenz v. 10.06.2010 – 2 Ss 48/10. Im Verfahren ging es um die Beurteilung des Reifegrades eines Heranwachsenden. Das LG hatte insoweit eigene Sachkunde in Anspruch genommen und die Frage selbst beurteilt.

Das OLG sagt:

  1. Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.
  2. Der Anhörung eines Sachverständigen bedarf es jedoch dann, wenn Anlass zu Zweifeln über eine normale Reifeentwicklung des betroffenen Heranwachsenden bestehen, insbesondere Auffälligkeiten in einer sittlichen und geistigen Entwicklung.“

Auffälligkeiten hat das OLG dann bejaht. Der Angeklagte hatte in früher Jugend eine ADHS-Erkrankung, die mit Ritalin behandelt worden war.

OLG Karlsruhe: Haftgrund der Fluchtgefahr im Jugendstrafrecht

Heute nur ein kurzer Hinweis auf die lesenswerte Entscheidung des OLG Karlsruhe zur (verneinten) Annahme von Fluchtgefahr im Jugendstrafverfahren (vgl. Beschl. v. 26.02.2010 – 2 Ws 60/10). Sie zeigt eindrucksvoll, dass die U-Haft in dem Bereich nun wirklich das letzte Mittel ist. § 72 JGG lässt grüßen.