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Manipulierter Verkehrsunfall: Der Besuch in der Eisdiele, oder: Ausgerutscht

entnommen wikimedia.org Urheber Mindmatrix

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Nach dem KG, Beschl. v. 05.10.2015 – (5) 161 Ss 190/15 (40/15)  (vgl. dazu: Manipulierter Verkehrsunfall mal anders, nämlich als Betrug) zum manipulierten Verkehrsunfall aus strafverfahrensrechtlicher Sicht, hier dann noch einmal eine zivilrechtliche Fragestellung, nämlich das LG Duisburg, Urt. v. 17.08.2015 – 3 O 230/13 -, auf das ich durch den Kollegen aus dem Verkehrsrechtsblog aufmerksam geworden bin. Das Urteil fällt sicherlich aus dem Rahmen, und zwar sowohl wegen der Schadenshöhe als auch wegen des beschädigten Objekts. Es ging nämlich offenbar um die Sanierung einer Eisdiele auf „kaltem Weg“. Folgendes Geschehen war dazu Gegenstand des Urteils:

„Der Beklagte zu 1) hatte sich von der Beklagten zu 2) ein Fahrzeug der Marke VW T 5 Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen pp., für das der Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer war, gemietet. Am 30. Oktober 2012 gegen 21.25 Uhr war der Beklagte zu 1) in H. auf dem M. platz damit unterwegs. An diesem Tag war es regnerisch, der M. platz war nass.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe beabsichtigt, Campingutensilien seines Vaters, die in seinem Keller untergestellt waren, zu einem Bekannten des Vaters zu transportieren. Daher sei er mit dem Fahrzeug mit leicht erhöhter Schrittgeschwindigkeit auf dem M. platz gefahren. Plötzlich habe der Beklagte zu 1) beabsichtigt, rückwärts in Richtung der Häuserzeile M. platz 3 zu fahren, um mit dem Heck des Fahrzeugs vor dieser Häuserzeile zum Stehen zu kommen. Auf diesem Wege habe der Beklagte zu 1) erreichen wollen, dass er die in seinem Keller gelagerten Gegenstände nicht weitertragen müsse. Der Beklagte zu 1) habe dann das Fahrzeug zurückgesetzt. Um die Geschwindigkeit zu kontrollieren, habe er dies durch Gas und Kupplung gemacht. Als er bereits ein gutes Stück zurückgesetzt habe, sei er mit dem linken Fuß von der leicht getretenen Kupplung abgerutscht. Das Fahrzeug habe hierdurch beschleunigt und stieß mit dem Heck in die Schaufensterscheibentür des Eiscafés. Die Klägerin behauptet, insgesamt seien Schäden in Höhe von 163.634,27 Euro entstanden. Wegen des weiteren Vorbringens bezüglich der Schäden wird auf die Klageschrift verwiesen.

Das LG sagt: Manipuliert, und zwar aufgrund einer Gesamtschau folgender Indizien:

  • „Die Art des behaupteten Unfallhergangs, nämlich das Rückwärtssetzen gegen die Eisdiele, ist leicht und ohne nennenswertes Verletzungsrisiko von den Beteiligten inszeniert worden. Außerdem ist bei einer derartigen Unfallkonstellation die Schuldfrage eindeutig und es muss nicht mit Einwendungen eines Mitverschuldens gerechnet werden. Eine solche eindeutige Haftungslage ist bei einem manipulierten Unfall ein häufig anzutreffender Umstand (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2. März 2010, Aktenzeichen: 9 U 122/09).
  • Als weiteres Indiz ist hinzuzufügen, dass sich die Beteiligten gut kannten. Hier hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung selbst ausgeführt, dass er den Kläger seit über 30 Jahren kennt und das Verhältnis als freundschaftlich zu bezeichnen ist. Dieser Umstand ist sicherlich auch als Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte sich bereit erklärt hat, an einem manipulierten Unfallereignis mitzuwirken, um der Klägerin wirtschaftlich zu helfen.
  • Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T. und auch seiner Anhörung, dass das behauptete Fahrmanöver technisch zwar unter extremen Gesichtspunkten nachvollziehbar ist, dies aber nicht mehr dem normalen Fahrverhalten entspricht…… Damit liegt natürlich ein ganz erhebliche Indiz dafür vor, dass der Beklagte zu 1) mit der Klägerin, welche sich seit langen Jahren kennen, diesen Unfall abgesprochen haben.
  • Als weiteres typisches Indiz für einen manipulierten Unfall ist der Umstand anzusehen, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug zuvor bei der Beklagten zu 2) angemietet hat. Damit konnte er umgehen, dass sein eigenes Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen wird odermöglicherweise auch eigene Versicherungsrabatte in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Anmieten eines Fahrzeugs und dann einen manipulierten Unfall durchzuführen, stellt auch ein weiteres klares Kriterium für ein solches manipuliertes Unfallereignis dar.“

Der manipulierte Verkehrsunfall, oder: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht….

© Thaut Images Fotolia.com

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Aus der Serie: Wann habe ich es mit einem „getürkten“manipulierten Verkehrsunfall zu tun?, heute das LG Essen, Urt. v. 22.06.2015 – 17 O 182/12. Das Unfallgeschehen? Nun man kann es nicht endgültig darstellen, da die Klägerin dazu drei Versionen abgeliefert hatte, was dann letztlich ihrer Klage „das Genick gebrochen“ hat. Das LG verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nämlich mit folgenden – teilweise bekannten – Argumenten aufgrund einer die Gesamt­wür­di­gung der vor­lie­gen­den Indi­zien, die „ver­nünf­tige Zwei­fel an einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion schwei­gen“ lassen (schöne Formulierung 🙂 ):

  • Zunächst spricht die Art der betei­lig­ten Kraft­fahr­zeuge für das Vor­lie­gen eines abge­spro­che­nen Unfalls. Es han­delt sich um ein bei, fin­gier­ten Unfäl­len typi­scher­weise ver­wen­de­tes Kraft­fahr­zeug. Das beschä­digte Fahr­zeug ist ein, wenn auch älte­res, höher­wer­ti­ges Fahr­zeug mit einer erheb­li­chen Lauf­leis­tung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.06.2010, 7 U 102/09 sowie OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99).
  • Hinzu kommt, dass die Art des Scha­dens, ein “lukra­ti­ver” Streif­scha­den, ein Indiz für eine Unfall­ma­ni­pu­la­tion begrün­det (vgl. LG Essen, Urteil vom 16.12.2010, 3 O 190/10).
  • Fer­ner liegt ein wei­te­res Indiz vor, da die Klä­ge­rin im Wege der fik­ti­ven Abrech­nung Scha­dens­er­satz for­dert und das Fahr­zeug nicht hat tat­säch­lich ord­nungs­ge­mäß repa­rie­ren las­sen um es wei­ter zu nut­zen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2005, 12 U 1114/04).
  • Außer­dem ist der von der Klä­ge­rin geschil­derte Unfall­her­gang nicht plau­si­bel…..
  • „Als ein sol­ches Indiz für das Vor­lie­gen einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion wurde auch berück­sich­tigt, dass die Klä­ge­rin meh­rere Unfall­ver­sio­nen geschil­dert hat. Mit der Klage gab sie an, dass ihr Fahr­zeug am Stra­ßen­rand geparkt habe und der Beklagte zu 1) beim Rück­wärts­fah­ren den Scha­den ver­ur­sacht habe. Danach trug sie vor, dass ihr Fahr­zeug nicht am Stra­ßen­rand, son­dern auf einem Park­platz gestan­den habe und der Beklagte den Park­platz ver­las­sen wollte, auf­grund von Ver­kehr auf der Alten­dor­fer Straße jedoch zurück­set­zen musste und dabei die Beschä­di­gun­gen an der Seite des klä­ge­risch betei­lig­ten Fahr­zeugs ver­ur­sachte. Zuletzt behaup­tete die Klä­ge­rin, dass der Beklagte auf­grund von Ver­kehr auf dem Fahr­rad­weg habe zurück­set­zen müs­sen. Die Schil­de­run­gen des Unfalls sind unglaub­haft. Zunächst ist nicht nach­voll­zieh­bar, wieso die Klä­ge­rin den Stand­ort ihres Fahr­zeu­ges nicht rich­tig ange­ben konnte. Ins­be­son­dere da die­ses durch den Lebens­ge­fähr­ten und mitt­ler­weile Ver­lob­ten der Klä­ge­rin, den Zeu­gen … abge­stellt wurde. Auch die Schil­de­rung, wonach der Beklagte zu 1) auf­grund des Fahr­rad­we­ges zurück­set­zen musste ist nicht nach­voll­zieh­bar. Da, wie bereits oben aus­ge­führt, auf den Licht­bil­dern der Unfall­stelle zum Unfall­zeit­punkt an der Ein­fahrt zu dem Park­platz ein Fahr­rad­weg nicht erkenn­bar ist.
  • Fer­ner wurde bei der Gesamt­wür­di­gung berück­sich­tigt, dass das Unfall­ge­sche­hen zu einem mani­pu­lier­ten Unfall passt. Es bestand ein gerin­ges Ver­let­zungs­ri­siko (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99). Es han­delt sich um einen Unfall mit einem par­ken­den Fahr­zeug. Auch fuhr das Fahr­zeug der Beklag­ten­seite mit gerin­ger Geschwindigkeit.
  • Bei der Über­zeu­gungs­bil­dung der Kam­mer wurde zudem berück­sich­tigt, dass die Beweis­si­tua­tion für einen gestell­ten Unfall typisch ist (vgl. OLG Nürn­berg, Urteil vom 19.12.2011, 4 U 2659/10). Es gibt für den Unfall selbst keine Zeu­gen. Die Poli­zei wurde auch nicht hinzugerufen.
  • Wei­ter hat bei der Gesamt­schau der Indi­zien eine Rolle gespielt, dass der Beklagte zu 1) mit der Klä­ge­rin bekannt ist, wie er es in sei­ner per­sön­li­chen Anhö­rung ange­ge­ben hat. Dies wird dadurch ver­stärkt, dass die Vor­hal­te­rin des Fahr­zeu­ges die Schwä­ge­rin des Beklag­ten zu 1) ist.

Falsch gefahren – deshalb „fahrunsicher“? – so einfach nicht

© monticellllo - Fotolia.com

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Ich hatte ja heute morgen schon auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 24.08.2015 – 2 RV 104/15 hingewiesen (vgl.: Selbstläufer).  Die Entscheidung ist aber nicht nur wegen der angesprochenen Revisions-Rechtsbeschwerdeproblematik interessant, sondern auch wegen der weiteren Frage, zu der das OLG Stellung genommen hat, nämlich dazu, ob die Feststellungen des Amtsgerichts zu der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB verurteilten Angeklagten ausreichend sind. Das AG hatte – wie häufig/üblich – abgestellt auf nachträglichen Ausfallerscheinungen wie „Gang der Angeklagten unsicher, plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen unsicher und Finger-Finger-Probe unsicher“. Das reicht dem OLG – auch in Zusammenhnag mit einem Fahrfehler nicht:

Allerdings hätte es für die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände unter Einbeziehung des Unfallhergangs und von Darlegungen zu der Kausalität zwischen der festgestellten Alkoholisierung und dem Unfallereignis bedurft.

Zwar teilt das Gericht mit, dass die Angeklagte beim Abbiegevorgang in eine vorfahrtsberechtigten Straße den aus ihrer Fahrtrichtung gesehen von links kommenden Pkw des Zeugen pp.   aufgrund ihrer hohen Alkoholisierung und der damit einhergehenden Einschränkung ihrer Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit übersehen habe (UA S. 3), obgleich die Straße für die Angeklagte nach links zum Tatzeitpunkt etwa 30 m frei einsehbar gewesen sei, zum Tatzeitpunkt um 7:35 Uhr Berufsverkehr geherrscht habe (UA S. 5) und es dunkel gewesen sei (UA S. 3). Allerdings stellt das Amtsgericht auch fest, dass das Übersehen eines Vorfahrtsberechtigten, der für die Angeklagte auf der vorfahrtsberechtigten Straße von links käme, einen typischen bedingten Fahrfehler darstelle (UA S. 5).

Hierbei verkennt das Gericht, dass eine falsche Einschätzung einer Verkehrssituation für sich alleine keine Ausfallerscheinung ist, die als Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit genügt. Selbst ein verkehrswidriges Fahrverhalten stellt nur dann ein Untauglichkeitsindiz dar, wenn es sich dabei um typische Fahrweisen alkoholisierte Kraftfahrer im Straßenverkehr handelt (vgl. BGH, 20.03.1959, 4 StR 306/58). Es ist jedoch allgemein bekannt und entspricht der Verkehrserfahrung, dass es auch einem nüchternen Kraftfahrer passieren kann, beim Linksabbiegen in eine bevorrechtigte Straße ein entgegenkommendes Fahrzeug zu übersehen. Bei dem Fahrfehler der Angeklagten, wie es sich im Urteil darstellt, handelt es sich daher nicht um einen der „klassischen“ Ausfälle unter Alkoholeinfluss, wie etwa Schlangenlinienfahren, grundloses Abkommen von der Fahrbahn oder auffallend übervorsichtiges Fahrverhalten. Vielmehr könnte der Unfall auch durch alkoholunabhängige Unachtsamkeit, wie z. B. eine den morgendlichen Beleuchtungsverhältnissen geschuldete Fehleinschätzung wie z. B. eine den morgendlichen Beleuchtungsverhältnissen geschuldete Fehleinschätzung der Verkehrssituation, der Entfernung sowie der Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs, verursacht worden sein. Einen Erfahrungsgrundsatz, dass ein Übersehen eines Vorfahrtsberechtigten, der für die Angeklagte auf der vorfahrtsberechtigten Straße von links kam, ein typisch alkoholbedingter Fahrfehler sei (vgl. UA S. 5), besteht jedenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund ist es daher rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht von einem nichtbestehenden Erfahrungssatz ausgeht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 337 Rn. 31 m.w. N.).“

Tja, so einfach ist das also nicht mit dem § 315c StGB.

„Wasserflasche auf den Boden gefallen – „manipulierter“ Unfall?

© Thaut Images  Fotolia.com

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Schon etwas älter, aber im Bereich des „manipulierten“ Unfalls – ich habe dieses Wochenende keine Lust auf die zu erwartenden Kommentare, wenn ich den „getürkten“ Unfall nehme – von Interesse ist das LG Wuppertal, Urt. v. 24.02.2015 – 4 O 53/14. Gegenstand des Urteils ist ein Unfall auf einer BAB bei einem (plötzlichen) Fahrstreifenwechsel. Das LG äußert sich auch zur Unfallmanipulation, die es letztlich verneint:

„Die mündliche Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um einen gestellten, also zwischen den Parteien verabredeten, Unfall gehandelt hat. Die von der Beklagten zu 2. vorgebrachten Umstände lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Schluss auf einen gestellten Unfall zu.

Einen gravierenden Verdacht für eine Unfallmanipulation liefern im Wesentlichen die Einlassungen des Beklagten zu 1. zum Unfallhergang. Seine Angabe, ihm sei eine Wasserflasche auf den Fahrzeugboden gefallen, ist als vermeintlich plausible Angabe für ein Unfallgeschehen bei manipulierten Unfällen typisch. Sein weiteres Vorbringen, weshalb er die Fahrspur habe wechseln wollen und dass er dabei das Klägerfahrzeug über einen längeren Zeitraum übersehen haben will, ist gleichfalls atypisch und erweckt Argwohn, ob es sich bei dem Unfall um ein plötzliches unerwartetes Geschehen handelt. Darüber hinaus stimmen seine Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten mit den objektiven Befundtatsachen und mit den – glaubhaften – Bekundungen der Klägerin zum Unfallhergang nicht überein. Das Beklagtenfahrzeug muss bis zur Erstkollision eine höhere Geschwindigkeit gefahren sein als das Klägerfahrzeug. Andererseits ist die Art und Weise, in der der Unfall geschehen ist, für eine verabredete Unfallsituation atypisch. Beide Fahrzeuge befanden sich mit beachtlicher Geschwindigkeit im fließenden Verkehr. Mit Zeugen war jederzeit zu rechnen. Die Geschädigte hat ihr Fahrzeug reparieren lassen (und nicht etwa den Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet). Weder handelte es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein Luxusmodell, noch bei dem Beklagtenfahrzeug um ein nahezu wertloses Fahrzeug, bei dem keine größeren Schäden hätten eintreten können. Darüber hinaus hat der Sachverständige Herr B überzeugend ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Vorschaden am Klägerfahrzeug bestanden. Solche Vorschäden sind für verabredete Unfälle aber typisch. Darüber hinaus ist, wie das ansonsten bei verabredeten Verkehrsunfällen häufig der Fall ist, im Entscheidungsfall weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Unfallbeteiligten vor dem Unfall kannten oder demselben Kulturkreis entstammten.“

Also: Mit einem blauen Auge davon gekommen.

Indizien gegen einen fingierten Unfall (Unfallmanipulation)

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Vorab: Die Überschrift hieß erst: „Indizien gegen einen „getürkten“ Unfall“. Dann ist mir aber noch rechtzeitig eingefallen, dass ich ja gerade erst zu dem Posting: Immer wieder: Getürkter Unfall – hier eine Checkliste – die Diskussion hatte, dass „getürkt“ politisch nicht mehr korrekt ist . Die Diskussion brauche ich nicht schon wieder; mir hat in dieser Woche die um einen meiner Sonntagswitz – einen „Negerwitz“ – gereicht. Also habe ich aus dem „getürkten“ besser den „fingierten“ Unfall gemacht. Obwohl: „Getürkt“ ist knackiger, aber was soll es.

Zur Sache: Bislang hatte ich ja immer nur Urteile/Entscheidungen gefunden, in denen Indizien für einen fingierten Unfall enthalten waren. Nun bin ich auf das OLG Naumburg, Urt. v. 03.04.2014 – 4 U 59/13 gestoßen, das einige Indizien für, aber eben auch einige auflistet, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen. Und das sind:

  • Unfallgeschehen am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufzentrum
  • die beteiligten Fahrzeuge sind nach dem Unfall vor Eintreffen der Polizei nicht bewegt worde
  • der Geschädigte sein Fahrzeug vor einer Veräußerung dem Sachverständigen des gegnerisches Haftpflichtversicherers zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat.