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Unfallmanipulation II: „Hatte ein Date mit meiner Geliebten“, das spricht dagegen.

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich der Unfallmanipulation handelt es sich um das OLG Hamm, Urt. v. 01.08.2017 – 9 U 59/16. Das ist mal eine Entscheidung, in der die Annahme eines manipulierten Unfalls abgelehnt worden ist. Das OLG hat auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung zu diesen Fragen, die eine Gesamtschau aller Indizien fordert und bei „einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände“ dann ggf. von einer Unfallmanipulation ausgeht, alle maßgeblichen Indizien herangezogen, kommt dann aber zum Ergebnis: Reicht für die Annahme eines manipulierten Unfalls nichts.

An die Spitze der „auffälligen“ Indizien stellt das OLG:

„Auffällig ist allerdings zunächst, dass der Q eines von 4 Fahrzeugen ist, die im Verlaufe des Sonntags in der in einem Gewerbegebiet liegenden Straße T-Straße in T von deren Eigentümern bzw. Nutzern abgestellt worden sind und die alle vier durch den von dem Beklagten zu 1) geführten, angemieteten N Sprinter zu später Abendstunde in Abwesenheit unbeteiligter Zeugen erheblich beschädigt worden sind. Zwecks Ausschluss eines eigenen Risikos hat der Beklagte zu 1) die Selbstbeteiligung ausgeschlossen.“

Aber: Für diesen Umstand gab es eine „vernünftige“ Erklärung, die das OLG überzeugt hat:

„Als Grund für das Abstellen des Fahrzeugs an der späteren Unfallstelle im Verlauf des Sonntags  hat der Kläger von Beginn an – insoweit ebenso wie der keine Ansprüche geltend machende I – ein dort vereinbartes Treffen mit seiner damaligen verheirateten Geliebten angeführt. Nachdem sich unvorhergesehen die Möglichkeit ergeben habe, den Abend und die Nacht gemeinsam miteinander zu verbringen, sei man mit dem Fahrzeug der Geliebten in Richtung E1 gefahren und habe sich dort in einem Hotel eingemietet. Dass der Kläger das Hotel nicht namentlich bezeichnen konnte, ist ebenso unverdächtig wie der Umstand, dass der Kläger keine Angaben dazu machen konnte, wer für das Hotel bezahlt hat. Bei lebensnaher Betrachtung war der Name des Hotels für den Kläger ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, wer das Hotel gezahlt hat. Den nachvollziehbaren Angaben des Klägers zufolge habe man nicht akribisch Kostenteilung betrieben. Es ist bei der Bezeichnung der Geliebten auch nicht im Unbestimmten und nicht Nachprüfbaren seitens des Klägers geblieben. Der Kläger hat gegenüber dem Senat detaillierte Angaben gemacht, anhand derer eine Identifizierung der Geliebten möglich war. Mit Rücksicht auf deren persönliche Situation hat der Kläger nach Rücksprache mit dieser verständlicherweise auf deren zeugenschaftliche Benennung verzichtet. Hätte der Kläger sich eine abgesicherte Legende zuvor zurechtlegen wollen, so hätte es nahegelegen, sich nicht auf eine Person zu beziehen, die sich nicht offenbaren möchte.“

Da kann man für den Kläger nur hoffen, dass er jetzt nicht noch ein familiengerichtliches Verfahren am Hals hat 🙂 .

Unfallmanipulation I: Zu langsam und ohne Bremsen im und senkrecht in den Kreisverkehr

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Ich habe schon länger keine Entscheidungen mehr zum manipulierten Verkehrsunfall – früher habe ich ja immer „getürkter Unfall“ geschrieben, aber dann gibt es ja jetzt einen „Aufschrei“ – vorgestellt. Dazu hängen in meinem Blogordner zwei Entscheidungen, die ich dann heute vorstelle. Die erste ist das OLG München, Urt. v. 07.07.2017 – 10 U 4341/16.

Gegenstand der Verfahresn ist ein Unfall in einem Kreisverkehr. Das OLG hat dem Kläger keinen Schadensersatz zugesprochen. Es geht aufgrund der „zentralen Bedeutung“ der „Besonderheiten des Unfallhergangs“ und des eingeholten Sachverständigengutachten von einem „manipulierten Unfall“ aus, und zwar:

  • Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkws des Klägers betrug nur ca. 22 km/h. Eine “normale” Geschwindigkeit im Kreisverkehr liegt aber nicht nur bei 22 km/h, sondern im Bereich von ca. 30 bis 35 km/h.
  • Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkws betrug nur ca. 20 km/h. Eine “normale” Einfahrtgeschwindigkeit liegt aber im Bereich von ca. 30 bis 35 km/h.
  • Für den Beklagten war der im Kreisverkehr herannahende klägerische Pkw ohne weiteres erkennbar; der Beklagte hätte durch eine normale Betriebsbremsung rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten und die Kollision auf diese Weise vermeiden können.
  • Für den Kläger war die Kollision zwar nicht vermeidbar. Er hätte aber, auch ohne besondere Blickzuwendung nach rechts, erkennen können, wie sich der Beklagten-Pkw dem Kreisverkehr nähert und auch noch in einer Entfernung von einer Fahrzeuglänge vor der Haltelinie seine Geschwindigkeit nicht verringert. Dies wäre der Reaktionszeitpunkt für den Kläger (zum Einleiten einer Bremsung) gewesen; einer Blickzuwendung nach rechts, um den Beklagten-Pkw weiterhin zu sehen, hätte es für den Kläger erst später bedurft, als der Beklagten-Pkw in den Kreisverkehr einfuhr.
  • Besonders auffällig war für das OLG „der Kollisionswinkel: Dieser betrug nicht, wie es bei einer “normalen” Einfahrt des Beklagten zu 1) zu erwarten gewesen wäre, maximal 20°, sondern 65° bis 70° (vgl. S. 16/21 des Gutachtens = Bl. 97/102 d.A.). Der Beklagte zu 1) fuhr also nahezu senkrecht in den Kreisverkehr ein, was eine im Kreisverkehr erforderliche Kurvenfahrt nicht ermöglichte, wohl aber, bei dem Lenken des Beklagten zu 1) gleichsam zur Gefahr (dem herannahenden klägerischen Pkw) hin, die streitgegenständliche Kollision.“
  • Zusammenfassend meint das OLG, dass „hier kein anderer Eindruck entstehen [kann], als dass beide Unfallbeteiligte die Kollision geradezu suchten: Beide fuhren langsamer als normal. Der Unfallhergang war so zum einen leichter zu beherrschen. Zum anderen sollte dadurch das jeweilige Verletzungsrisiko minimiert werden. Eine noch geringere Geschwindigkeit wurde deswegen nicht gewählt, um den Unfall für mögliche Zeugen nicht allzu auffällig erscheinen zu lassen und um zum anderen für entsprechende Ersatzansprüche lohnende Schäden zu erzeugen.“

Es gibt zudem für das OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden o.g. eklatanten Fahrfehler des Beklagten, das Unterlassen einer normalen Betriebsbremsung zur Vermeidung der Kollision sowie das Lenken zur Gefahr hin, nur auf Fahrlässigkeit beruhten. Und: „Wenn der Beklagte zu 1) also vorsätzlich handelte, stellt sich die Frage nach seinem Motiv: Ein solches wäre nicht ersichtlich, ginge man von einer fehlenden Unfallabsprache aus: ….“

Shoppen in einer fremden Stadt ==> Manipulierter Verkehrsunfall?

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Und als zweite „Kessel-Buntes-Entscheidung“ mal wieder etwas zum manipulierten Unfall – „getürkter“ Unfall darf man ja nicht mehr schreiben, dann hagelt es gleich böse Kommentare. Zu der Frage „manipulierter Unfall“ hatte ich ja schon länger keine Entscheidung mehr. Jetzt bin ich durch das VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz auf das LG Hannover, Urt. v. 25.01.2017 – 11 O 97/15 – gestoßen (worden).

Gegenstand des Streits ist ein Verkehrsunfall am 27.11.2014 in Hannover-Laatzen, an dem der Pkw des Klägers, BMW 530 d mit Erstzulassung am  23.06.2008 und einem Kilometerstand von rund 186.000 km beteiligt war. Bei dem Pkw des Beklagten handelt es sich um einen Gebrauchtwagen mit einem Wert von ca. 1.200 EUR. Der Schaden ist fiktiv abgerechnet worden. Das LG hat die Klage, mit der rund 6.000 EUR geltend gemacht worden sind, abgewiesen. Es kommt aufgrund einer Gesamtbetrachtung und Würdigung „starker Indiztatsachen“ zu der Überzeugung: Manipulierter Unfall.

An die Spitze stellt das LG:

„Die Darlegungen des Klägers, warum sein Fahrzeug gerade am behaupteten Unfallort in Laatzen – der Kläger ist wohnhaft in Arnsberg und hat nach eigenen Angaben keine Bezüge zu Hannover – geparkt war, sind ebenso wie seine Schilderung des gesamten Ablaufs des Unfalltages nicht plausibel und stehen zudem auch in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin pp..

So ist schon kaum verständlich, dass sich der Kläger statt für einen längeren Aufenthalt bei seiner Verwandtschaft – gerade für deren Besuch hat der Kläger mit seiner Familie doch offenbar die nicht unerhebliche Wegstrecke auf sich genommen – dafür entschieden haben will, die Zeit für einen Spaziergang in Hannover auf dem Rückweg zu nutzen. Es widerspricht nach Auffassung der Kammer zudem der Lebenserfahrung, dass man mit einem viereinhalb-jährigen Kind nach einem anstrengenden Tag bzw. einer erheblichen Zeit im Auto noch einen Spaziergang machen will bzw. “shoppen” geht, anstatt nach Hause zu fahren.

Insgesamt kann das Gericht die Ausführungen des Klägers, sie hätten in Hannover als einer Stadt, zu der sie keinerlei Bezüge haben, auf dem Rückweg deshalb spazieren gehen wollen, weil sie genug Zeit gehabt hätten, schlichtweg nicht nachvollziehen. Eine solche Überlegung hält das Gericht vielmehr für abwegig.

Hinzu kommt, dass sich die Schilderung auch nicht mit den geographischen Verhältnissen in Einklang bringen lässt. So würde man als Verkehrsteilnehmer von Hannover aus in aller Regel zunächst die Autobahn 2 in Richtung Westen nehmen, um nach Arnsberg zu gelangen. Aufgrund dessen würde ein Navigationsgerät – der Kläger will ja “nach Navi” gefahren sein – vom Zentrum aus – dort will der Kläger offenbar zunächst gewesen sein – das Fahrzeug nach Norden wieder auf die A2 in Richtung Westen leiten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht, wie dieser in das deutlich südlich von Hannover gelegene Laatzen bzw. konkret zum Vorfallsort gekommen sein will. Bezeichnenderweise konnte der Kläger hierzu auf Nachfrage auch nichts sagen. Entsprechendes gilt für die Version der Zeugin pp.. Nach der Abfahrt von der Autobahn 2 ist der Vorfallsort schlichtweg nicht durch ein längeres Fahren auf einer Straße erreichbar, zumal dazwischen bereits das eigentliche Ziel – das Zentrum von Hannover – liegt.“

Des Weiteren steht das Vorbringen des Klägers auch deutlich im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin pp., die nichts von einem geplanten Spaziergang bekundet hat, sondern von einer spontanen Überlegung “Shoppen” zu gehen, gesprochen hat.

Na ja, so ganz stark finde ich das Argument nicht, aber die anderen Indizien reichen m.E. auch:

  • Es handelt sich bei dem vom Kläger behaupteten Unfallgeschehen um einen leicht zu beherrschenden, unkomplizierten und vergleichsweise gefahrlosen Fahrvorgang, bei dem der behauptete Fahrfehler bzw. Anlass des Unfalls nicht nachvollziehbar war, zumal der insoweit gehaltene Vortrag des Klägers weder konstant noch mit der Aussage des Zeugen pp. bzw. weiteren Umständen kompatibel war.
  • Die Haftungslage war zu Lasten der Beklagten eindeutig.
  • Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein leistungsstarkes älteres Fahrzeug der Oberklasse mit hohem Kilometerstand, welches wegen der vergleichsweise hohen Unterhaltskosten allgemein nur relativ schwer verkäuflich sein dürfte. Zudem war dieses Fahrzeug in der konkreten Art der Ausgestaltung der Schädigung sehr gut geeignet, für den Kläger eine Einnahmequelle zu generieren. Das “Schädigerfahrzeug” ist – jedenfalls ausweislich der Angaben des Zeugen pp. – als minderwertiges Fahrzeug anzusehen.
  • Hinzu kommt die Abrechnung auf fiktiver Basis.
  • Schließlich der für manipulierte Unfallereignisse typische Umstand, dass der Fahrer des gegnerischen PKW nicht mitverklagt wurde.

Manipulierter Unfall – was spricht dafür?, oder: Indizien

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Ich hatte länger nichts mehr zum getürktenmanipulierten Unfall. Das kommt mir das OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016 – 4 U 96/15 – gerade recht. Ist zwar schon etwas älter, aber ich bin gerade erst vor kurzem darauf gestoßen. Das OLG entscheidet über einen Unfall auf dem Parkplatz ei­nes Einkaufsmarktes, zu dem die Polizei hin­zu­ge­zo­gen worden ist. Beides hindert das OLG aber nicht daran, von einem manipulierten Unfall auszugehen. Denn auf die Gesamtschau kommt es an.

Zunächst die Leitsätze der Entscheidung:

1. Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht es nicht, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen trifft und auch keine Spuren sichert.
2. Auch ein Schadensereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz steht der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen.
3. Wird eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und im Rechtsstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation.

Und dann zu den (sonstigen) Indizien, nämlich u.a.:

  • Ein wert­lo­ses Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen – wie der von der Beklagten zu 1 hier ge­führte Pkw – eig­net sich als Schädigerfahrzeug be­son­ders gut für die Herbeiführung ei­ner Unfallmanipulation.
  • Beim Geschädigtenfahrzeug han­delt es sich um ei­nen am 12.11.2007 erst­mals und am 09.09.2013, also knapp drei Monate vor dem Verkehrsunfallgeschehen am 06.12.2013, letzt­mals zu­ge­las­se­nen Audi A6 Avant, des­sen Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtschadengutachten mit 13.250 € an­ge­setzt wurde.
  • Mit ih­rer Schadensersatzklage macht die Klägerin ver­gleichs­weise ho­hen zu rea­li­sie­ren­de Reparaturkosten geltend, denen eine eher ge­ringe Beschädigung des Fahrzeugs ge­gen­über steht.
  • Der Pkw Audi A6 Avant war be­reits in ein wei­te­res Schadenereignis ver­wi­ckelt , zu dem wi­der­spruchs­volle Erklärungen der Klägerin ei­ner­seits und ih­res Ehemannes an­de­rer­seits vor­lie­gen.

Wer sich mit solchen Sachen befassen muss, sollte das Urteil mal lesen….

Manipulierter Verkehrsunfall? Ja, denn hier passt fast gar nichts….

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Ich habe länger nichts zum „manipulierten Unfall“ gebracht. Da passt es ganz gut, dass ich auf das – schon etwas ältere – OLG Köln, Urt. v. 08.05.2015 – 19 U 47/13 – gestoßen bin, das sich mit den damit zusammenhängenden Fragen auseinander setzt. Es geht um Schadensersatz von rund 7.000 €, die die Klägerin nach Beschädigung ih­res Fahrzeugs verlangt. Behauptet wird, dass der Pkw der Beklagten das ge­park­te Fahrzeug der Klägering im Vorbeifahren ge­streift haben soll. Der Beklagte erklärtm dass zum Zusammenstoß gekommen ist, als das Fahrzeug der Beklagten versehentlich nach links ge­lenkt wurde. Das OLG hat einen Sachverständigen beauftragt, der dann allerdings zu einem ganz anderen Ergebnis kommt. Er geht nämlich davon aus, dass die Spuren an bei­den Fahrzeugen nicht auf ein ein­zi­ges Unfallereignis zu­rück­ge­führt wer­den kön­nen, sondern dass meh­rere Anstöße mit un­ter­schied­li­chen Relativgeschwindigkeiten statt­ge­fun­den ha­ben. Und das findet dann Eingang in die „Indizienkette“ des OLG Köln, dass von einem manipulierten Unfall ausgeht, u.a. weil:

  • „…Für eine Unfallmanipulation spricht besonders deutlich der Umstand, dass die Schäden an den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen P und D nicht mit dem von dem Beklagten zu 3 als Fahrer des PKW D sowie der Klägerin geschilderten Hergang des Geschehens in Einklang zu bringen sind und auch im Übrigen nicht durch ein Unfallgeschehen aus dem Verkehrsfluss heraus resultieren können. ….Eine mehrfache Kollision des Schädigerfahrzeugs gegen ein geparktes Fahrzeug, die nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen nicht als unabsichtlich zu erklären ist, spricht deutlich für das Einverständnis des Geschädigten und die Feststellung eines manipulierten Unfalls (vergleiche KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005, 12 U 201/05, zitiert nach juris).
  • „….Beschädigt wurde mit dem PKW P A ein zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls etwa viereinhalb Jahre altes (Erstzulassung: 25.10.2006) durchaus werthaltiges Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert gemäß Schadensgutachten: 13.200 €) mit einer schon erheblichen Laufleistung (am 30.03.2011: 91.501 km). Das Fahrzeug wurde nur wenige Monate vor dem Schadensfall auf die Klägerin angemeldet (Eintragung in der Zulassungsbescheinigung am 03.01.2011). Es handelt sich mithin um ein für manipulierte Unfallgeschehen typischerweise verwendetes Fahrzeug (vergleiche OLG Schleswig, Urteil vom 24.07.2010, 7 U 102/09, zitiert nach juris).“
  • „….Dasselbe gilt für das von dem Beklagten zu 3 geführte Fahrzeug D. Dieses war seinerzeit ca. 16 Jahre alt (Erstzulassung Mai 1995), wies eine Laufleistung von ca. 237.000 km auf und hatte erhebliche Vorschäden. Dies steht aufgrund der Angaben in dem beklagtenseits vorgelegten Gutachten der E vom 18.05.2011 fest. Es entspricht der typischen Vorgehensweise, einen derart wertlosen PKW bei einem gestellten Unfall als Schädigerfahrzeug einzusetzen (vergleiche Senat, Urteil vom 25.03.1994, 19 U 168/93; OLG Schleswig, a.a.O.).“
  • „….Hinzu kommt hier noch, dass der Beklagte zu 3 den von ihm geführten Pkw von einem Dritten geliehen hatte, der nach Erwerb des Fahrzeugs dieses noch nicht umgemeldet hatte……Dass der Beklagte zu 3 bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nicht einmal den Namen desjenigen nennen konnte, von dem er den PKW D geliehen hatte, lässt das Geschehen erst recht dubios erscheinen….“
  • …Ein weiterer Umstand, der für eine Unfallmanipulation spricht, ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beklagten zu 3, über dessen Vermögen am 05.01.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Amtsgericht Köln, 74 IN 380/10). Finanzielle Bedrängnis eines oder beider an einem gestellten Unfall Beteiligten ist keineswegs außergewöhnlich (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 02.03.2010, 9 U 122/09, zitiert nach juris ; OLG Schleswig, a.a.O.).“
  • Auch die Umstände des Vorfalls vom 29.03.2011 sprechen deutlich für eine Unfallmanipulation. …..Typisch für die Konstellation eines gestellten Unfalls ist zudem die Zeit des Geschehens, nämlich spät abends (22:00 Uhr), wenn üblicherweise keine Zeugen zugegen sind (vergleiche OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.1989, 12 U 434/88; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2010, 9 U 122/09; jeweils zitiert nach juris).

Ist wirklich ein wenig viel, oder?