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Fahrerlaubnisrecht: Auch ein Asylbewerber ohne Pass darf den Führerschein machen….

entnommen wikimedia.org Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Ich habe schon länger keinen Beitrag mehr zum Verkehrsverwaltungsrecht gebracht. Heute ist Samstag und da passt dann aber ein solcher Beitrag ganz gut in den „Kessel Buntes“. Ich stelle daher das BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 16.15 – vor, dessen Volltext in der vergangenen Woche veröffentlicht worden ist.

Entschieden worden ist über die Klage eines nach seinen Angaben aus Afghanistan stammenden Asylbewerbers. Der wollte in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben. Er hat im Januar 2013 – also kein Asylbewerber der „Flüchtlingswelle“ des Jahres 2015  – beantragt, als Identitätsnachweis für den Fahrerlaubniserwerb die ihm in Deutschland ausgestellte und mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügen zu lassen. Das hat die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Begründung:  Nach der FeV sei zur Überprüfung der Identität des Bewerbers u.a. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizubringen sei. Diesen Anforderungen genüge die vorgelegte Bescheinigung nicht, denn die Eintragungen zu Tag und Ort seiner Geburt beruhten ausschließlich auf den eigenen Angaben des Führerschienbewerbers. Die dagegen gerichtete Klage des Asylbewerbers hatte beim VG Erfolg. Die Berufung der Behörde hat der HessVGH zurückgewiesen. Und auch die Revision der Behörde hatte beim BVerwG keinen Erfolg. Das hat mit Urt. v. 08.09.2016 die Revision zurückgewiesen.

Die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, kann als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen.
  2. Eine solche anerkennungsfähige Bescheinigung genügt dann auch für den Sachverständigen oder Prüfer, um sich vor der theoretischen und praktischen Fahrprüfung davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung vor der Aushändigung des Führerscheins.

Liegt m.E. auf der Hand, denn wie sonst soll in diesen Fällen der Identitätsnachweis geführt werden?