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Akteneinsicht II: Einsicht in die Handakten der GStA?, oder: Die Akten sind tabu

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.04.2023 – 2 VAs 4/23. Er behandelt eine Thematik, die immer mal wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage der Akteneinsicht in die Handakten der GStA (oder der Senatshefte der Revisionsgerichte).

Die – so das OLG Karlsruhe – gibt es nicht:

„1. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft begehrt, seinem Verteidiger Einsicht in die Akten der Generalstaatsanwaltschaft – 35 AR 437/23 – zu gewähren, erweist sich der Antrag jedenfalls als unbegründet.

a) Der Senat lässt offen, ob für ein solches Begehren der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist. Ob der Antrag deshalb unzulässig ist, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG, die spätestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft am 31.01.2023 zu laufen begann, beim Oberlandesgericht einging, erscheint deshalb fraglich, weil der Antragsteller seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf etwaige Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen worden war (§ 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG).

b) Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Denn bei den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft oder der Staatsanwaltschaft handelt es sich – ebenso wie bei Senatsheften der Revisionsgerichte – um rein innerdienstliche Akten, die vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst sind (vgl. Kämpfer/Travers in MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, § 147 Rn. 17; Willnow in KK StPO, 9. Aufl. 2023, § 147 Rn. 8; Wessing in BeckOK StPO, 46. Ed., Stand 01.01.2023, § 147 Rn. 20 – jeweils m.w.N.; BGH NStZ 2001, 551 betr. Senatshefte des BGH; s.a. VG Würzburg, Urteil vom 17.09.2021 – W 10 K 20.1059 -, BeckRS 2021, 40158 betr. Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndungsstelle). Ein Anspruch auf Einsicht in derartige innerdienstliche Akten würde zu einer Umgehung von § 147 StPO führen. Diese Norm regelt das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens und vermittelt ein Einsichtsrecht nur in solche Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle einer Anklageerhebung vorzulegen wären. Die Handakten der Staatsanwaltschaft, auch der Generalstaatsanwaltschaft, die ohnehin nur im Rahmen der Dienstaufsicht mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren befasst ist, sind ebenso wie sonstige rein innerdienstliche Unterlagen, wie polizeiliche Arbeitsvermerke, Senatshefte, Hilfsdateien, Notizen oder rein formeller Schriftverkehr mit fremden Behörden, von der Vorlagepflicht nicht betroffen (vgl. VG Würzburg, a.a.O.).

Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 18.04.2023 über seinen ursprünglichen Antrag hinaus eine Vervollständigung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F. durch die Generalstaatsanwaltschaft aus ihrer Handakte begehrt, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG bereits nicht eröffnet.

Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet gemäß § 147 Abs. 5 StPO im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft. Die Gewährung vollständiger Akteneinsicht beinhaltet auch die mögliche Verpflichtung zur Herbeischaffung existenter, eventuell noch nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen, soweit sie für die Beurteilung der Schuld – oder Rechtsfolgenfrage von Relevanz sein können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1980 – 1 VAs 60/79 -, BeckRS 1980, 3949; Kämpfers/Travers in MüKo StPO, a.a.O. § 147 Rn. 12 u. 13; vgl. auch BGH NStZ 2022, 561). Ob sich derartige Unterlagen, die für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage in den genannten Ermittlungsverfahren in den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft befinden, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Ein entsprechender Antrag auf Aktenerweiterung ist zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, vorliegend der Staatsanwaltschaft F., zu stellen. Rechtsschutz gegen deren Entscheidung ist danach – ggf. in analoger Anwendung – nur über § 147 Abs. 5 StPO zu erlangen. Für einen (zusätzlichen) Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG ist darüber hinaus – wegen des Grundsatzes des Subsidiarität – kein Raum.“

Ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 05.08.2004 – 2 Ws 200/04 für Mitschriften der Berufsrichter aus der Hauptverhandlung.

Herausgabe der Handakten, oder: Anspruch verjährt?

Heute wird es im „Kessel Buntes“ dann mal ganz bunt. Denn ich eröffne mit dem LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.03.2018 – 2-25 O 125/17. Das hat nichts mit Verkehrsrecht oder Strafrecht zu tun, sondern hat seinen Ausgangspunkt in einem Insolvenzverfahren. Nach dessen Abschluss wird nun um die Herausgabe von Handakten gestritten. Kläger ist der Insolvenzverwalter, Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät, die für die Insolvenzschuldnerin rechtsberatend tätig war. Das Insolvenzverfahren ist 2012 eröffnet worden.  Mit E-Mail vom 23.12.2015 hat der Kläger von der Beklagten Herausgabe der bei der Beklagten für die Insolvenzschuldnerin geführten Handakte gefordert. Die hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Auffassung, ein Herausgabeanspruch aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB sei nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bestehe allenfalls zivilrechtsakzessorisch, das heißt die Pflicht bestünde nur dann, wenn ein korrespondierender zivilrechtlicher Herausgabeanspruch durchsetzbar wäre, was aufgrund der Verjährung nicht der Fall sei. Im Übrigen ergäbe sich aus einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht, sei es nach § 50 BRAO alter oder neuer Fassung, kein Anspruch des Klägers im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB, also das „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“. Die Verletzung der Berufspflicht werde lediglich berufsrechtlich sanktioniert. Es sei strikt zwischen zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage und sanktionsfähiger Berufspflicht zu unterscheiden. § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F., der berufsrechtlich sanktioniert sei, sei überdies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dem stehe das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen, das sich auch auf die anwaltliche Ehrengerichtsbarkeit beziehe.

Das LG gibt der Beklagten Recht und hat die Klage abgewiesen. Begründung: Zwar hat es einen Herausgabeanspruch gegeben, aber:

„II.

Dieser Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er gem. §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB verjährt ist.

1. Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB Anwendung (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 667 Rn. 9). Dies gilt auch für den auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten ( BGHZ 109, 260, 264 f.; Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427).

2. Dabei sind die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für den Anspruch eines Auftraggebers auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Verjährung nicht vor Ablauf der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BRAO in der seit dem 18.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.) oder in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der bis zum 17.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) normierten Aufbewahrungsfrist eintritt. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sind nicht um einen Ausnahmetatbestand im eben genannten Sinne zu ergänzen.

Eine teleologische Reduktion setzt voraus, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht und der ihm immanenten Teleologie unvollständig ist, mithin eine nach dem Regelungsplan oder dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu erwartende Regel fehlt (Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl. 1995, 196 f.) und dass die Ergänzung um einen Ausnahmetatbestand wertungsmäßig geboten ist, was einerseits durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst oder durch den insoweit vorrangigen Zweck einer anderen Norm geboten sein kann, wobei jeweils das Gebot der Gerechtigkeit, Ungleiches ungleich zu behandeln zu beachten ist (Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl., 211).

a) Für die vorliegende Fallgestaltung ist dem Gesetz bereits keine planwidrige verdeckte Regelungslücke zu entnehmen……“

Mandat beendet? Dann gehören die Handakten dem Mandanten – jetzt auch in Hamm

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Im vergangenen Jahre habe ich – ebenso wie einige andere Blogs – über das BGH, Urt. v. 03.11.2014 – AnwSt (R) 5/14 – berichtet (vgl. hier: Mandat beendet? Dann gehören die Handakten i.d.R. dem Mandanten). Ergangen war es in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen einen Kollegen, der ein Ehepaar aus Neuss in drei gerichtlichen Verfahren vertreten hatte. Nach einem Wechsel des Kollegen in eine andere Kanzlei zahlten die Mandanten die dem Kollegen zustehenden Gebühren und Auslagen. Außerdem beauftragten sie einen anderen Rechtsanwalt mit der weiteren Verfolgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Dieser forderte den Kollegen vergeblich auf, ihm die Mandanten-Handakten zur Weiterführung des Mandats herauszugeben. Darüber ist es dann zu einem berufsrechtlichen Verfahren gekommen, in dem der AnwGH NRW den Kollegen frei gesprochen hatte. Er hatte eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe verneint. Der BGH hatte das dann anders gesehen und aufgehoben und zurückverwiesen.

Nun hat der AnwGH NRW „nachgebessert“ und im AnwGH NRW, Urt. v. 29.05.2015 – 1 AGH 1/15 – ebenfalls eine Berufspflicht zur Herausgabe der Akten nach Beendigung des Mandats, wenn die Gebühren gezahlt sind, bejaht (was soll er auch anderes tun 🙂 ?):

2. a.) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es besteht nicht nur eine zivilrechtliche, sondern (auch) eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten. Die Herausgabepflicht ist zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt. Sie ist aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO i. V. m. §§ 675, 667 BGB und inzident auch der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. Der Senat, ohnehin gem. § 358 Abs.1 StPO an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gebunden, ist der Ansicht, dass die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten ein gravierendes Fehlverhalten darstellt. Denn der Mandant übergibt dem Rechtsanwalt seine Unterlagen zur Besorgung des Auftrages in dem Vertrauen, dass dieser – sein Rechtsanwalt – sich für ihn einsetzt und sich zumindest rechtmäßig verhält. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung des Mandats und der Mandant verfolgt seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, etwa mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts weiter, kann er mit Fug und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhält. Ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, ist keinerlei Grund erkennbar, der ein solches Verhalten (Zurückhaltung der Handakten) rechtfertigen könnte. Mit einer gewissenhaften Berufsausübung ist das keinesfalls vereinbar, es widerspricht vielmehr in hohem Maße dem Vertrauen, dass der frühere Mandant in den Rechtsanwalt gesetzt hatte.

Mandat beendet? Dann gehören die Handakten i.d.R. dem Mandanten

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Heute dann mal ein „Berufsrechts-Tag“ mit zwei berufsrechtlichen Entscheidungen. Die eine ist der im BGH, Beschl. v. 01.12.2014 – AnwZ (Brfg) 29/14 – vgl. dazu bereits das Posting:“… weil wir bei Betrug keinen Spaß verstehen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt der Betrüger ist!!!!” -, die andere ist dann jetzt das BGH, Urt. v. 03.11.2014 – AnwSt (R) 5/14 -, in dem um die Frage eines/des Zurückbehaltungsreechts an den Handakten gegangen ist. In dem Verfahren hatte der Rechtsanwalt seine Mandanten in drei Gerichtsverfahren vertreten. Nachdem der Rechtsanwalt in eine Kanzlei in K. eingetreten ist, hatte ein anderen die Vertretung der Mandanten übernommen und in deren Namen den ersten Rechtsanwalt gebeten, die ihm durch die Eheleute überlassenen und für diese erhaltenen Schriftstücke herauszugeben. Die Herausgabe ist nicht erfolgt. Das AnwG und auf der AnwGH haben den Rechtsanwalt aus Rechtsgründen freigesprochen, weil keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten bestehe. Die Revision der GStA hatte dann beim BGH Erfolg:

Der BGH hat eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten bejaht. Diese sei zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, sei aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. Er hat es  dahingestellt sein lassen, ob sich eine berufsrechtliche Herausgabepflicht unmittelbar aus § 43 BRAO ergibt; sie sei jedenfalls § 43 BRAO in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB zu entnehmen. Und:

„c) Die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten stellt auch, anders als der Anwaltsgerichtshof meint, ein gravierendes Fehlverhalten dar. Der Mandant übergibt dem Rechtsanwalt seine Unterlagen zur Besorgung des Auftrags in  dem Vertrauen, dass dieser – sein – Rechtsanwalt sich für ihn einsetzt und sich zumindest rechtmäßig verhält. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung des Mandats und der Mandant verfolgt seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, etwa mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts weiter, kann er mit Fug und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhält. Das Vorenthalten von Originalunterlagen kann, gerade in anhängigen Verfahren, zu einer erheblichen Schädigung des Mandanten führen. Ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, ist keinerlei Grund erkennbar, der ein solches Verhalten rechtfertigen könnte. Mit einer gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) ist es keinesfalls vereinbar, widerspricht vielmehr in hohem Maße dem Vertrauen, dass der frühere Mandant in den Rechtsanwalt gesetzt hatte.“