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Mandat beendet? Dann gehören die Handakten i.d.R. dem Mandanten

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Heute dann mal ein „Berufsrechts-Tag“ mit zwei berufsrechtlichen Entscheidungen. Die eine ist der im BGH, Beschl. v. 01.12.2014 – AnwZ (Brfg) 29/14 – vgl. dazu bereits das Posting:“… weil wir bei Betrug keinen Spaß verstehen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt der Betrüger ist!!!!” -, die andere ist dann jetzt das BGH, Urt. v. 03.11.2014 – AnwSt (R) 5/14 -, in dem um die Frage eines/des Zurückbehaltungsreechts an den Handakten gegangen ist. In dem Verfahren hatte der Rechtsanwalt seine Mandanten in drei Gerichtsverfahren vertreten. Nachdem der Rechtsanwalt in eine Kanzlei in K. eingetreten ist, hatte ein anderen die Vertretung der Mandanten übernommen und in deren Namen den ersten Rechtsanwalt gebeten, die ihm durch die Eheleute überlassenen und für diese erhaltenen Schriftstücke herauszugeben. Die Herausgabe ist nicht erfolgt. Das AnwG und auf der AnwGH haben den Rechtsanwalt aus Rechtsgründen freigesprochen, weil keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten bestehe. Die Revision der GStA hatte dann beim BGH Erfolg:

Der BGH hat eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten bejaht. Diese sei zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, sei aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. Er hat es  dahingestellt sein lassen, ob sich eine berufsrechtliche Herausgabepflicht unmittelbar aus § 43 BRAO ergibt; sie sei jedenfalls § 43 BRAO in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB zu entnehmen. Und:

„c) Die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten stellt auch, anders als der Anwaltsgerichtshof meint, ein gravierendes Fehlverhalten dar. Der Mandant übergibt dem Rechtsanwalt seine Unterlagen zur Besorgung des Auftrags in  dem Vertrauen, dass dieser – sein – Rechtsanwalt sich für ihn einsetzt und sich zumindest rechtmäßig verhält. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung des Mandats und der Mandant verfolgt seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, etwa mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts weiter, kann er mit Fug und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhält. Das Vorenthalten von Originalunterlagen kann, gerade in anhängigen Verfahren, zu einer erheblichen Schädigung des Mandanten führen. Ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, ist keinerlei Grund erkennbar, der ein solches Verhalten rechtfertigen könnte. Mit einer gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) ist es keinesfalls vereinbar, widerspricht vielmehr in hohem Maße dem Vertrauen, dass der frühere Mandant in den Rechtsanwalt gesetzt hatte.“