Schlagwort-Archive: Halterhaftung

Halterhaftung, oder: Zurechnung der Betriebsgefahr auch noch nach 1 1/2 Tagen

© lhphotos – Fotolia.com

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst eine BGH, Entscheidung, und zwar das BGH, Urt. v. 26.03.2019 – VI ZR 236/18. Es geht um die Halterhaftung des § 7 StVG.

Grundlage der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

Die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2 verursachte mit ihrem Pkw Opel am 7. April 2015 gegen 14.30 Uhr – allein verschuldet – einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 im Frontbereich erheblich beschädigt wurde. Der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Pkw Mercedes wurde zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht und von dort am nächsten Tag auf Veranlassung des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 vom Zeugen J., der Inhaber eines Autohandels mit Kfz-Werkstatt war, abgeholt und auf sein Betriebsgelände geschleppt. Der Zeuge schob den Pkw Mercedes in seine Werkstatt und zog den Schlüssel; die Batterien klemmte er nicht ab. In der darauffolgenden Nacht auf den 9. April 2015 kam es gegen 0.30 Uhr zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des in der Werkstatt befindlichen Pkw Mercedes, der durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfallgeschehens ausgelöst wurde. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage mit einem Übergreifen des Feuers auf das benachbarte Wohnhaus des Zeugen und die darin befindliche Wohnung der Mutter des Zeugen.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Zeugen und Hausratsversicherer seiner Mutter und macht gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG und, soweit die Ansprüche des Zeugen wegen Unterversicherung gekürzt worden seien, nach Abtretung) geltend.“

Das LG hat das Klagebegehren im Wesentlichen für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen.

Der BGH sieht es anders als das OLG:

„Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihren Versicherungsnehmern entstandenen Sachschadens gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG und § 398 BGB, § 421 BGB.

1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Senatsurteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (Senatsurteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 317 f.).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Brandschaden der von den Fahrzeugen der Versicherungsnehmer der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Brandgeschehen durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz des Pkw Mercedes ausgelöst, der seinerseits auf das vorangegangene Unfallgeschehen vom 7. April 2015 und die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter im Frontbereich des Pkw Mercedes zurückzuführen ist. Die schadensursächliche Gefahrenlage wurde mithin unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen. Dass der im Streitfall geltend gemachte (Brand-)Folgeschaden sich erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669). Aus demselben Grund schließt die von der Revisionsbeklagten zu 1 geltend gemachte werkvertragliche Verpflichtung des Zeugen J. unter den Umständen des Streitfalls die Haftung aus Betriebsgefahr nicht aus.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Grundsätze des Senatsurteils vom 21. Januar 2014 (VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377; dem folgend OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 866; OLG Köln, r+s 2018, 320; OLG Naumburg, r+s 2016, 150; Zorn, r+s 2018, 322; zuvor bereits Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.; kritisch LG Heidelberg, r+s 2016, 481, 482 ff.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab, DAR 2014, 197), wonach auch der auf einer – durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung verursachten – Selbstentzündung eines in einer Tiefgarage geparkten Pkw beruhende Brandschaden der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zuzurechnen ist, auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation eines nicht mehr fahrtüchtigen und eben deshalb in eine Werkstatt verbrachten Fahrzeugs zu übertragen ist. Denn im Streitfall wirkten sich noch unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände aus, ist doch das Kurzschlussgeschehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Verkehrsunfall vom 7. April 2015 angelegt worden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 317, juris Rn. 21 ff.; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25 Rn. 59).

3. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wurde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch das Dazwischentreten des Zeugen J. unterbrochen, der es in sorgfaltswidriger Weise unterlassen hat, die Batterien des Pkw Mercedes vor dem Verbringen in seine Werkstatt abzuklemmen.

a) Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1996 – VI ZR 14/96, NJW 1997, 865, 866; vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, 768; vgl. ferner Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 10; vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20; vom 16. Februar 1972 – VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162, 165 ff.; BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 – IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883 f.). Allein ein – auch grob fahrlässiger – Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht hierfür jedoch in der Regel nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1965 – VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 181 f.). Insbesondere werden dem Schädiger auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 – III ZR 98/99, NJW 2000, 947, 948; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 47 f. mwN). Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht mit dem Vorbringen entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669).

b) Nach dieser Maßgabe ist der Streitfall nach wie vor durch den Verkehrsunfall vom 7. April 2015 geprägt; es besteht ein auch innerer Zusammenhang zwischen diesem Unfall und dem geltend gemachten Schaden. Die Gefahr eines Kurzschlusses wurde durch die unfallbedingte Deformation des Frontbereichs des Pkw Mercedes angelegt, der Pkw Mercedes im Auftrag des erstgeschädigten Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 zur Begutachtung und anschließenden Reparatur des Unfallschadens in die Werkstatt des Zeugen J. verbracht. Durch den kurzschlussbedingten Brand zunächst des Pkw Mercedes und später der Werkstatt und der umgebenden Gebäude hat sich das fortwirkende Risiko der Erstschädigung verwirklicht. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß des vom Erstgeschädigten mit der Schadensbeseitigung beauftragten Zeugen J. ist auch nicht so ungewöhnlich grob, dass der Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise entfallen wäre. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen J. erfolgte im Zusammenhang mit der vom Erstgeschädigten in Auftrag gegebenen Schadensbehebung und erschöpfte sich darin, die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage nicht beseitigt zu haben.

c) Der Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen J. wird daher, wie vom Landgericht zutreffend gesehen, erst auf der Ebene des Mitverschuldens (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB) zu berücksichtigen sein. Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die darauf beruhende Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche ist Tatfrage und vom Berufungsgericht, das sich hierzu von seinem Standpunkt aus folgerichtig bislang nicht verhalten hat, nachzuholen. Hinsichtlich des geltend gemachten Gebäudeschadens hat die Klägerin eine Kürzung ihres zunächst geltend gemachten Ersatzanspruchs um 40 % durch Beschränkung ihrer Anschlussberufung bereits hingenommen.“

Keine zivilrechtliche Halterhaftung, oder: Erhöhtes Parkentgelt zahlt derjenige, der parkt

Im Kessel Buntes dann heute zunächst das LG Arnsberg, Urt. v. 16.01.2019 – 3 S 110/18. Bei dem wusste ich dann nicht so richtig, wo ich es bei den eingestellten Entscheidungen einordnen soll: Zivilrecht oder Verwaltungsrecht oder Bußgeldverfahren. Ich habe es dann aber – hat ja ein zivilrechtliches Aktenzeichen – im Zivilrecht eingestellt.

In der Sache geht es um die Klage eines Unternehmerin von Bewirtschaftung von Parkraum für verschiedene Grundstückseigentümer. Die hat in Vollmacht von zwei Eigentümern die Beklagte, die ihr Fahrzeug mehrfach ohne Parkausweis bzw. unter Überschreitung der Höchstparkdauer auf deren Parkplätzen abgestellt hatte, auf Zahlung eines „erhöhten Parkentgelts“ in Anspruch genommen.. Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Parkentgelte zu. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungkosten sowie Kosten der Halterermittlung zu.

1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Zustandekommen eines Miet- oder Verwahrvertrages zwischen den Parteien nicht bewiesen hat.

Grundsätzlich kann mit dem Abstellen eines Pkw auf einem Parkplatz, der – wie hier – ein Schild enthält, wonach es sich um einen Privatparkplatz handelt und auf welchem das Parken für 1 Stunde bzw. anderthalb Stunden mit Parkscheibe gestattet ist, ein Vertrag konkludent geschlossen werden (vergleiche Caspary, JR 2014, 179, (180)).

Grundsätzlich ist es nach allgemeiner Auffassung auch zulässig und möglich, für den Fall des Unterlassens des Auslegens einer Parkscheibe oder des Überschreitens der Höchstparkdauer ein erhöhtes Parkentgelt (Vertragsstrafe) zu verlangen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis genommen werden können.

Vertragspartner des Parkplatzbetreibers kann jedoch nur der tatsächliche Fahrer des auf dem Parkplatz abgestellten Pkw sein, nicht isoliert dessen Halter, wenn dieser das Fahrzeug nicht genutzt hat.

Die Beklagte ist nach den unstreitigen Feststellungen des Amtsgerichts Halterin und Eigentümerin des auf den von der Klägerin betriebenen Parkplätzen abgestellten PKW. Die Beklagte hat jedoch bestritten, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben.

Als derjenige, der sich eines Zahlungsanspruches berühmt, hat die Klägerin nach den allgemeinen Regeln zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen ist. Sie muss folglich beweisen, dass die Beklagte zu den fraglichen Zeitpunkten Führerin des oben genannten PKW gewesen ist oder zumindest Beifahrerin. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten als Fahrzeughalterin durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist also streitig und nicht nachweisbar.

Das Amtsgericht hat zutreffend sowohl das Vorliegen eines Anscheinsbeweises als auch das Bestehen einer sekundären Darlegungslast verneint.

Ein Anscheinsbeweis greift vorliegend nicht ein. Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15; BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10). Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15).

Ein typischer Geschehensablauf dahingehend, dass der Halter eines PKW regelmäßig auch dessen Fahrer ist, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden. Es ist vielmehr häufig der Fall, dass ein PKW (z.B. innerhalb einer Ehe oder Familie) von verschiedenen Personen gefahren oder der PKW überhaupt nicht regelmäßig vom Halter genutzt wird (z.B. erfolgte aus versicherungstechnischen Gründen lediglich die Zulassung auf diesen) (Jahnke, jurisPR-VerkR 24/2018 Anm. 4). Danach liegt im vorliegenden Fall schon kein typischer Geschehensablauf vor.

Darüber hinaus besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Insoweit fehlt es bereits an den Voraussetzungen, die zum Eingreifen einer sekundären Darlegungslast führen könnten. Die sekundäre Darlegungslast kommt zum Tragen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15 -, Rn. 14, juris).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die mit der Parkraumüberwachung betraute Klägerin hat grundsätzlich ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, um festzustellen, wer ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat. Sie muss ohnehin durch Personal und/oder technische Maßnahmen (z.B. Videoüberwachung) feststellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen für welchen Zeitraum auf dem Parkplatz abgestellt werden. Auf die gleiche Art und Weise ist es ihr dann grundsätzlich auch möglich festzustellen, wer der Fahrer eines abgestellten Fahrzeuges ist, spätestens bei der Rückkehr zum Fahrzeug, auch wenn, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, dies mit einem Mehraufwand verbunden sein mag (Jahnke, jurisPR-VerkR 24/2018 Anm. 4).

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier vertragliche Ansprüche aufgrund einer aus ihrer Sicht mit der Beklagten zustande gekommenen Vereinbarung geltend macht. Wer sich eines Anspruches aus einer vertraglichen Vereinbarung berühmt, muss jedoch grundsätzlich erst einmal selbst dafür Sorge tragen, dass er weiß, mit wem denn diese vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sein soll (LG Schweinfurt, Urteil vom 02. Februar 2018 – 33 S 46/17 -, Rn. 13, juris).

Der Verweis der Klägerin auf ein angebliches Massengeschäft verfängt insoweit nicht. Es ist ausschließlich dem Geschäftsmodell der Klägerin zuzuschreiben, dass sie sich die für eine erfolgreiche Klage notwendigen Informationen nicht selbst verschaffen kann. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es der Klägerin zumutbar, die Identität von nicht den Parkschein auslegenden Fahrzeugführern zu ermitteln. Dass hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Besteht nach alledem eine sekundäre Darlegungslast nicht, ist die Beklagte mit dem Bestreiten, den streitgegenständlichen PKW auf den Parkplätzen der Klägerin abgestellt zu haben, den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nachgekommen (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, 1 S 54/07– juris).

Eine vertragliche Inanspruchnahme der Beklagten scheidet danach aus.“

Verneint hat das LG auch Schadensersatzansprüche. Die Ausführungen dazu überlasse ich dem Selbststudium.

Das LG hat die Revision zugelassen. Wir werden zu der Frage dann demnächst wahrscheinlich etwas aus Karlsruhe hören….

Halterhaftung, was muss die Verwaltungsbehörde tun?

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

entnommen wikimedia.org
Urheber Mediatus

Die Frage, ob und welche Ermittlungen die Verwaltungsbehörde angestellt hat und ob es genügend Ermittlungen waren, um den Fahrer des Pkw zu ermitteln, spielt eine Rolle, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Halters nach § 25a StVG geht. Im AG Bergisch Gladbach, Beschl. ohne Datum– 48 OWi 1196/14 (b) –geht das davon ausgegangen, dass es der Behörde frei steht, welche Bemühungen sie unternimmt. Die Ordnungskräfte/Polizeibeamten könnten grundsätzlich frei entscheiden, ob sie entweder eine schriftliche Verwarnung an die Windschutzscheibe anbringen oder nach Rückkehr in die Dienststelle alsbald, jedenfalls zeitnah, eine Halterermittlung zum Zwecke der Übersendung einer schriftlichen Verwarnung/Anhörung durchzuführen. Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass das Anbringen einer schriftlichen Verwarnung am Kfz (Stichwort: Knöllchen) auf jeden Fall genügt.

Im vom AG entschiedenen Fall war das Fahrzeug „mit offener Heckklappe gefüllt mit Einkaufstaschen und einem Bierkasten (jeweils voll oder leer)“ unmittelbar vor einem Halteverbotsschild abgestellt. Die Mitarbeiter der Bußgeldbehörde hinterließen an der Windschutzscheibe – offensichtlich wegen des zeitgleichen strömenden Regens – keine schriftliche Verwarnung oder sonstige Nachricht. Stattdessen veranlasste die Bußgeldbehörde 2 Tage später die automatische Halteranfrage beim KBA in Flensburg. Dazu dann das AG:

„Prüfungsmaßstab kann also allein sein, ob und ggfls. welche geeignete Ermittlungsmaßnahme hinsichtlich der Feststellung des Halters durch die Ordnungsbehörde durchgeführt worden sind.

Vorliegend ist dementsprechend festzustellen, dass die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde nicht zwingend gehalten waren, eine Zeit vor Ort zu bleiben, um die Rückkehr des Fahrzeughalters zum Fahrzeug abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeiter nachweislich 2 bis 3 Minuten vor Ort waren und der Fahrzeughalter – trotz offener Heckklappe – nicht zum Fahrzeug zurückkehrte. Dies ließ beispielsweise die Möglichkeit offen, dass der Fahrzeughalter zunächst den Regenschauer abwarten wollte oder schlicht vergessen hatte, dass die Heckklappe noch offen war. Hinzu kommt, dass bei der vom Betroffenen betriebenen „genauen Betrachtungsweise“ ein derartiges Abwarten der Ordnungskräfte auch nicht zielführend gewesen wäre. Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde hatten offensichtlich das Abstellen des Fahrzeuges nicht beobachtet. Wenn dann eine Person zum Fahrzeug gekommen wäre und dieses Be- bzw. Entladen hätte, hätte auch dies nicht zum Nachweis der Fahrzeugführerschaft im Vorfallszeitpunkt geführt, wenn diese Person nicht freiwillig – was aber hypothetisch ist – den Tatvorwurf eingeräumt hätte. Vielmehr blieb dann immer noch die – noch nicht einmal abwegige – Möglichkeit, dass neben dieser Person, die zum Fahrzeug zurückkehrt, eine weitere Person im Haus ist, die das Fahrzeug an der fraglichen Stelle abgestellt hatte.“

Parken in der Umweltzone – Halterhaftung?

entnommen wikimedia.org gemeinfrei

entnommen wikimedia.org gemeinfrei

Die „Halterhaftung“ des § 25a StVG hat jetzt einen Betroffenen beim AG Dortmund getroffen. Ihm sind in einem Kostenbescheid als Halter eines  Kraftfahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt worden. Dem lag eine Teilnahme mit dem Kraftfahrzeug am Verkehr trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) zugrunde. Der Betroffene hatte keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht. Der Betroffene hatte sich mit seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid gewendet. Ohne Erfolg. Der AG Dortmund, Beschl. v.  08.01.2014 – 739 OWi 348/13 (B) – sagt: § 25a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für die „klassischen“ Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 StVO:

„Die Kostentragungspflicht des Halters ist unter den Voraussetzungen des § 25 a Abs. I StVG zwingend vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch gegeben. § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. I StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Randziffer 5 zu § 25 a StVG).

Ausweislich der Akte wurde das hiesige Verfahren von Beginn an wegen eines Parkverstoßes im Sinne des § 25 a StVG geführt. Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften des § 41 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. II Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2) wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen. Aus hiesiger Sicht ergab sich dies früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass entgegen der Auffassung des Betroffenen Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone besteht. Diese Intention des Gesetzgebers ist spätestens durch den Beschluss des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und dort durch die Regelung

„14. zu Artikel 1 Nr. 29 (Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 Textteil „Ge¬oder Verbot“ StVO) zu Artikel 1 Nr. 29 Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 im Textteil „Ge- oder Verbot“ ist das Wort „ Fahrzeugführer durch das Wort „Kraftfahrzeugführer“ und das Wort „Verkehr“ durch die Worte „am Verkehr teilnehmen“ zu ersetzen. Begründung: Die Veränderung verdeutlicht, dass das Verkehrsverbot wie bisher nicht für alle Fahrzeugführer — z.B. für Radfahrer — gilt. Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Versstöße bußgeldbewährt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a StVG besteht“ klargestellt.“

Ist wohl so h.M. in der Rechtsprechung und Literatur.

Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen: Rechtsbeschwerde und Halterhaftung

Wir hatten ja vor einigen Tagen über den Beschluss des AG Bochum vom 27.02.2012 – 29 Gs 2/12 – betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dann doch inzwischen auch bei den OLG angekommen.

Es gibt dazu den OLG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2012 – 1 SsRs 4/12 – , der sich mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 87j, 87k IRG auseinandersetzt und davon ausgeht, dass eine Zulassung nicht in Betracht kommt, wenn keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Raum steht und auch kein Risiko eines Nachahmungseffekts besteht. Er weist außerdem darauf hin, dass für die Anpassung einer niederländischen Geldsanktion, die wegen einer dort begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wurde, an deutsche Regelsätze es keine Rechtsgrundlage gibt. Es ist also so zu vollstrecken, wie es im Ausland festgesetzt worden ist. (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2012 – 1 SsRs 4/12).

Und dann hat sich das OLG Düsseldorf zu Wort gemeldet und zwar im OLG Düsseldorf, Beschl. v. v. 9.2.2012 – III-3 AR 6/11. Der liegt auf der Linie des AG Bochum bzw. das AG Bochum auf der Linie des OLG Düsseldorf – aber es haben wohl beide nichts voneinander gewusst. Der nimmt zur Vorschrift des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG Stellung, den Fällen der sog. Halterhaftung im Straßenverkehr, in denen der Betroffene allein deswegen für Verkehrsver­stöße haftet, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde. Danach ist eine Vollstreckung nur dann unzulässig, wenn der Betroffene den Einwand des fehlenden eigenen Verschuldens gegenüber der Bewil­ligungsbehörde geltend macht. Da muss der Betroffene/Verteidiger sich also rühren.

Zu dem Ganzen gibt es eine Anmerkung in ZIS 2012, 77, die auch noch einmal Grundsätzliches zusammenfasst.