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NSU: Wohlleben „bleibt drin“, oder: Man hätte es besser gelassen

© cunaplus - Fotolia.com

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In den letzten Tagen gab es mal wieder einige Meldungen aus dem NSU-Verfahren. U.a. hatte LTO hier über (weiteren) Streit zwischen den Verteidgern von B. Zschäpe abr auch zwischen den Verteidigern und den Nebenklägervertretern berichtet. Wir hatten ja lange nichts mehr von dem Verfahren gehört, in meinen Augen ein (fast) vergessenes Verfahren, aber es lebt dann doch wohl noch.

Zu dem Verfahren gab es dann gestern eine Entscheidung des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v.  14.07.2016 – StB 20/16. Es handelt sich um eine Haftfortdauerentscheidung betreffend den Angeklagten Wohlleben, der – wie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht anders zu erwarten „drin bleibt“. Der BGH hat seine (Haft)Beschwerde gegen eine Haftfortdauerentscheidung des OLG München aus Februar 2016 verworfen. Na ja, ganz schön lange hate man gebraucht. Lag ab er wohl nicht am BGH, das OLG hat erst im Juni die Nichtabhilfe beschlossen.

Der BGH nimmt in der Entscheidung noch einmal zur Frage der Beurteilung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung Stellung:

„a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3) dargelegt hat, unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise ist den Urteilsgründen vor-behalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfah-ren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.“

Und: Er meint, dass das OLG „hinreichend konkret dargelegt [hat], dass auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses der dringende Verdacht der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes fortbesteht.“  Das ist natürlich etwas, was man als Verteidiger gar nicht gerne liest, aber ein solches Präjudiz ist die große Gefahr bei solchen Rechtsmitteln. Man könnte auch sagen: Der BGH richtet es schon mal….

Und zur Strafzumessung – wenn es denn zur Verurteilung kommt – gibt es auch gleich einen Hinweis:

„Auch in Anbetracht der insgesamt zu erwartenden Verfahrensdauer steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartenden Strafe (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 – Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775). Zwar wird sich der Angeklagte, soweit derzeit absehbar, zum Zeitpunkt des Urteils noch deutlich länger als die bislang vollzogenen vier Jahre und sieben Monate in Untersuchungshaft befinden. Das aufzuklärende Tatgeschehen stellt sich jedoch nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine er-hebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Um-ständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. ….“

M.E. hätte man es besser gelassen.

„..die lichtvollen Ausführungen … hat die Kammer dankbar ….. zur Kenntnis genommen“, oder: Muss das sein?

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Bei manchen Entscheidungen frage ich mich: Was soll das eigentlich bzw. musste das sein? Da geht es dann aber häufig nicht um die entschiedene Rechtsfrage, also den rechtlichen Inhalt der Entscheidung, sondern meist um Formulierungen in der Entscheidung. So war es beim OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2015 – 21 Ss OWi 158/15 betreffend die Zulässigkeit der Auswertung einer Geschwindigkeitsmessung durch einen privaten Dienstleister (vgl. dazu Ring frei III: OLG Rostock zur Auswertung von Messungen durch Private, oder: Alles in allem – unschön). Da hatte mich der in meinen Augen schon harsche Rüffel des Amtsrichters durch den Einzelrichter des OLG erstaunt/geärgert.

Und so ist es auch mit einem Beschluss der LG Augsburg, der mir in den vergangenen Tagen „zugespielt“ worden ist. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren. Das AG Augsburg hat gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen – der Vorwurf und die Haftgründe tun hier jetzt nichts zur Sache. Gegen diesen Beschluss legt der Verteidiger beim Amtsgericht Haftbeschwerde ein. Und da er damit beim AG Augsburg schon mal leidvolle Erfahrung gemacht hat – das Haftgericht hatte früher, alledings ein anderer als der jetzt zuständige Ermittlungsrichter, mal eine Haftbeschwerde 11 Tage liegen lassen, bevor die dem Beschwerdegericht vorgelegt wurde -, hat er in seiner Haftbeschwerde unter „6“. wie folgt formuliert/ausgeführt:

„Nach allem ist der Haftbefehl aufzuheben.

Hilfsweise ist er gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich das Gericht ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass über die Beschwerde binnen drei Tagen entschieden werden muss oder unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen ist.

Ich verweise auf § 306 Abs. 2 HS. 2 StPO. Die inzwischen als Mindermeinung anzusehende Ansicht, dass es sich hier um eine reine Sollvorschrift handele, die lediglich „nach Möglichkeit anzuhalten sei“ verkennt, dass die Vorschrift unmittelbarer Ausfluss des zu beachtenden Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist (so ausdrücklich OLG Naumburg NStZ-RR 2011, 123 f. = StraFo 2010, 464 f. = StRR 2011, 34 = StV 2011, 39; ebenso bereits früher OLG Hamm StV 2006, 91; OLG Hamm StV 2002, 492; OLG Hamm StV 2000, 153). Eine Verzögerung kann und darf deshalb nicht hingenommen werden. Die Frist darf nicht nur zur Formalie mutieren. Konsequenz eines Verstoßes muss deshalb die Aufhebung des Haftbefehls sein. Ich verweise zum ganzen auf Herrmann in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Auflage 2016, § 117 Rn. 46.

Die Staatsanwaltschaft wurde unmittelbar informiert. Ich habe ihr eine Kopie der Haftbeschwerde per Telefax zugeleitet und um Vorlage der Akten an das Haftgericht gebeten.

Ich darf das Gericht dennoch bitten, die Frist zur Entscheidung über die Haftbeschwerde vorzumerken.

Sollte die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig die Akte vorlegen, dann müsste ohne Akten entschieden werden.

Sollte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Sache abgeben, dann bitte ich, mir diese bekannt zu machen. Ich beanspruche für meinen Mandanten insofern rechtliches Gehör. Um die Sache nicht zu verzögern bitte ich um Übersendung per Telefax.“

Und er bekommt eine Haft(fortdauer)entscheidung des LG Augsburg, in der seine Beschwerde zurückgewiesen wird; auch die dafür angeführten Gründe tun hier nichts zur Sache. In der Entscheidung heißt es dann am Schluss:

„Die lichtvollen Ausführungen am Ende der Beschwerdeschrift (unter Punkt 6) hat die Kammer dankbar und voller Interesse zur Kenntnis genommen.“

Ja, das steht da wirklich so. Da frage ich mich nun wirklich, was soll das? Hat eine Strafkammer es nötig, so auf in der Darstellung neutrale und m.E. in keiner Weise zu beanstandenden Vortrag eines Verteidigers zu reagieren? Es ist ja schön und zu begrüßen, wenn die  Kammer den hinter diesen Ausführungen des Verteidigers stehenden Streit in Rechtsprechung und Literatur kennt. Dann nehme ich diesen Vortrag zur Kenntnis, kommentiere ihn aber nicht, jedenfalls nicht so. Kannte die Kammer den Streit nicht, dann sollte sie wirklich „dankbar“ sein über die „lichtvollen Ausführungen“. Jedenfalls liegen für mich die Ausführungen neben der Sache. Sind sie arrogant und/oder überheblich, sind sie nur – aus welchem Grund – spöttisch, oder auch zynisch? Das mag jeder für sich entscheiden. Jedenfalls zeigen sie mir ein doch – gelinde ausgedrückt – recht eigenartiges richterliches Selbstverständnis. Also: Muss das sein? Und: Man mag sich auch mal Gedanken darum machen, welchen Eindruck solche Formulierungen bei dem Beschuldigten hinterlassen…..

Karlheinz Schreiber kommt nun doch mal erst nicht frei

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Am Dienstag/Mittwoch war berichtet worden, dass das LG Augsburg den den Haftbefehl gegen den früheren Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber wegen gesundheitlicher Probleme gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Zu lesen u.a. bei der LTO, wie folgt:

.Schreiber muss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro in bar hinterlegen und außerdem seinen Personalausweis und seinen Reisepass abgeben.

Die 10. Strafkammer des Landgerichts (LG) hat den Haftbefehl gegen den 78-Jährigen auf Antrag der Verteidigung aufgehoben. Der zu acht Jahren Gefängnis verurteilte Schreiber steht von nun an unter Hausarrest. Die Kammerentscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Schreiber hatte im März in seiner Gefängniszelle einen Herzinfarkt erlitten. Es bestünden erhebliche Zweifel an Schreibers Haft- und Verhandlungsfähigkeit, erklärte der Sprecher. Sein Hausarrest beinhalte, dass er sich einmal täglich bei der Polizeiinspektion Landsberg meldet.

Den Angaben zufolge darf Schreiber zudem sein Grundstück nicht ohne vorherige gerichtliche Genehmigung verlassen. Mit den Auflagen soll verhindert werden, dass der frühere Waffenlobbyist flüchtet. Er war nach jahrelangen juristischen Verfahren erst im August 2009 von Kanada ausgeliefert worden, wohin er sich abgesetzt hatte.

Nach Justizangaben hat die Staatsanwaltschaft gegen die Freilassung Schreibers Rechtsmittel eingelegt. Darüber muss das Oberlandesgericht München entscheiden.

Schreiber war im Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung von 7,3 Millionen Euro zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Im September 2011 verwies der Bundesgerichtshof den Fall an das LG Augsburg zurück. Die Richter sollen unter anderem prüfen, ob die Schlüsselfigur der CDU-Spendenaffäre zur Tatzeit vor allem in Kanada lebte – und damit kanadische Steuerbehörden zuständig wären.“

Inzwischen meldet die SZ, dass man die Freilassung erst mal gestoppt hat, um das Ergebnis des Rechtsmittels der StA abzuwarten, die Beschwerde eingelegt hat. Die „SZ“ spricht von „Verwirrung im Fall Schreiber“. Nun ja,  wieso Verwirrung. Ist der normale Gang der Dinge.

Beate Zschäpe kommt nicht frei – BGH verwirft Haftbeschwerde – Zusammenstellung der bisherigen Ermittlungen zum Nachlesen

Der BGH meldet gerade mit einer PM, dass der 3. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – StB 1/12 die Haftbeschwerde von Beate Zschäpe verworfen hat.

M.E. verwundert das nicht. Der BGH-Beschl. enthält auch keine neuen Erkenntnisse zu U-Haft-Fragen, aber eine anschauliche Zusammenstellung des bisherigen Ermittlungsergebnisses. Von daher vielleicht lesenswert.

Kennen eigentlich AG und LG § 306 Abs. 2 StPO nicht? – oder: Bewegung/Eile tut Not, vor allem auch in Haft(beschwerde)sachen…

Da habe ich mal eine schöne Haftentscheidung, die einen Bericht lohnt, und zwar der Beschluss des OLG Naumburg vom 21.07.2010 – 1 Ws 398/10, den mir der Verteidiger gerade zugeschickt hat. Die Entscheidung – noch der Vorwurf des Diebstahl mit einem Beutewert von unter 200 € –  lässt sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in U-Haft-Sachen ist nur auf die Tat abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls ist.
  2. Je nach Sachlage kann in Haftsachen eine Verzögerung von drei Monaten zu beanstanden sein, wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.
  3. Insbesondere in Haftsachen ist die Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO besonders zu beachten.

Bemerkenswert und von allgemeinem Interesse ist m.E der Punkt 3.  Dzu heißt es im Beschluss wörtlich:

Der Senat sieht sich ferner veranlasst, darauf hinzuweisen, dass auch im Beschwerdeverfah­ren Verfahrensverzögerungen verursacht worden sind. Zunächst ist auf § 306 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Be­schwerdegericht vorzulegen ist. Vorliegend hat das Beschwerdegericht trotz des dortigen Akteneingangs am 25. März 2010 erst am 20. April 2010 über die Haftbeschwerde vom 17. März 2010 und trotz des Akteneingangs am 22. Juni 2010 erst am 01. Juli 2010 über die Haftbeschwerde vom 18. Juni 2010 entschieden, wodurch insgesamt eine vermeidbare Ver­fahrensverzögerung von mehr als 1 Monat verursacht worden ist.“

Dem ist im Grunde nichts hinzuzufügen, außer: Das OLG Hamm hatte die Problematik der zögerlichen/verzögerten Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht gerade auch für Haftsachen schon in der Vergangenheit mehrfach beanstandet (vgl. OLG Hamm StV 2000, 153; 2002, 492; 2006, 91) und darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen können. In die Richtung geht nun auch das OLG Naumburg.

Verteidiger sollten die Einhaltung dieser Frist anmahnen und Verletzungen als rechtswidrig beanstanden. Im Übrigen: Ich habe während meiner richterlichen Tätigkeit nie verstanden, warum Informationen an Richter, wie z.B. über die Änderungen von Beihilfevorschriften, durch Sonderwachtmeister transportiert/zugetragen werden, Haftsachen aber auf „normalen Wegen“. Die Väter/Mütter der StPO sind jedenfalls – und das unter Berücksichtigung der Transportverhältnisse bei Erlass der StPO im Jahr 1870 (?)1877 – davon ausgegangen, dass die Akten in drei Tagen beim Beschwerdegericht sein können.