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OLG Frankfurt zu Provida – bin etwas verwirrt

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Der OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2013, 2 Ss-OWi 1003/12 – lässt mich etwas verwirrt zurück. Das OLG hat in ihm zu „Provida 2000 Modular“ Stellung genommen. Die Leitsätze:

Auch bei dem Messverfahren „Provida 2000 Modular“ reicht es aus, darzulegen, dass ein sog. standardisiertes Verfahren zum Einsatz gekommen ist, die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sowie die gewonnenen Messergebnisse und die in Ansatz gebrachte Messtoleranz mitzuteilen.

Sollte die konkrete Verwendung des Messgeräts einen anderen als vom Amtsgericht zugrunde gelegten Toleranzwert notwendig machen, bedarf es einer Verfahrensrüge, in der der Betroffene konkret darlegen muss, in welcher Art und Weise die Messanlage in Einsatz gebracht worden ist und welcher anderer, als der festgestellte Toleranzwert sich daraus ergibt.

So weit, so gut. Aber: Das OLG führt aus:

„Die Rechtsprechung auf die sich der Betroffene und in Teilen auch die Generalstaatsanwaltschaft bezieht, sind allgemein gehalten und gehen auf eine Zeit zurück, in der es aufgrund bauartbedingter Besonderheiten dazu gekommen ist, dass für einen bestimmten Einsatz der Nachfahrt mit dem vorliegenden Messgerät keine PTB-Zulassung vorlag und somit kein standardisiertes Messverfahren gegeben war (vgl. OLG Hamm Beschluss v. 26.02.2009 – 3 SsOwi 871/08). Diese Besonderheiten im Tatsächlichen sind allerdings längst beseitigt (vgl. bereits klarstellend OLG Hamm Beschluss v. 15.11.2000 – 2 Ss OWi 1057/00; OLG Düsseldorf Beschluss v. 13.06.2000 – 2b Ss (Owi) 125/00; OLG Köln DAR 1999, 516 [OLG Köln 30.07.1999 – Ss 343/99 B]; etwas missverständlich als obiter dictum OLG Bamberg DAR 2012, 154 Rn. 18).

Das Tatgericht ist deswegen auch nicht gehalten, auch wenn es hilfreich ist, mitzuteilen, in welcher Art und Weise die ProVida 2000 Modular-Messanlage vorliegend zum Einsatz gekommen ist, da der Einsatz keine Auswirkungen auf das standarisierte Messergebnis (mehr) hat.“

Und das verwirrt mich: Das OLG weist darauf hin, dass die Rechtsprechung, auf die sich der Betroffene zur Begründung bezogen habe, auf eine Zeit zurückgehe, in der es aufgrund bauartbedingter Besonderheiten dazu gekommen sei, dass für einen bestimmten Einsatz der Nachfahrt mit dem vorliegenden Messgerät keine PTB-Zulassung vorlag und somit kein standardisiertes Messverfahren gegeben war. Dazu wird verwiesen auf OLG Hamm, Beschl. v. 26. 2. 2009 (3 Ss Owi 871/08, VRR 2009, 195), woraus das jedoch nicht folgt. Diese Besonderheiten im Tatsächlichen seien allerdings – so das OLG – längst beseitigt, wozu – angeblich „bereits klarstellend“ – verwiesen wird auf OLG DAR 2001, 85 = VRS 100, 61; OLG Düsseldorf VRS 99, 133; OLG Köln DAR 1999, 516, und auf „etwas missverständlich als obiter dictum“ OLG Bamberg DAR 2012, 154 Rn. 18). M.E. ist in den Entscheidungen gar nichts klar gestellt und kann ja auch wohl auf eine erst 2009 ergehende Entscheidung nicht klar gestellt werden. Für mich ist nicht ersichtlich, was das OLG eigentlich sagen will. Dass „Provida“ ein standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsüberschreitung ist, ist ständige Rechtsprechung der OLG, etwas anderes gilt für Abstandsmessungen. Die OLG verlangen aber auch immer noch wegen der unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten von Provida deren Mitteilung, da das für den anzunehmenden Toleranzwert von Bedeutung sein kann (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Also was nun?


 

 

 

 

„Ich habe dich gesehen – du warst zu schnell“ – OLG Celle zum Nachfahren

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Wir haben länger nichts mehr zu Messverfahren pp. gebracht. Daher heute der Hinweis auf den OLG Celle, Beschl. v.11.03.2013 – 322 SsBs 69/13, der sich mit der Messung durch Nachfahren zur Nachzeit befasst. Das ist ein Messverfahren, bei dem es in den amtsrichterlichen Urteilen häufig zu Fehlern kommt. Das Messverfahren ist nämlich nach der Rechtsprechung der OLG nicht standardisiert, was zur Folge hat, dass der Amtsrichter das Verfahren und die Messung im Einzelnen beschreiben muss.

Daran hapert es aber häufig, weil die Anforderungen der OLG hier sehr streng sind. Erforderlich ist u.a. die Angabe eines/des sog. gleich bleibenden Verfolgungsabstandes. Dazu muss dann u.a. auch dargelegt werden, an welchen an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung diese gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben, was ja zur Nachtzeit nicht so ganz einfach sein kann. Ein wenig leichter macht es nun der OLG Beschluss. Danach sind  solche Feststellungen nicht erforderlich, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befand:

„Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.“

Einstellung á la AG Biberach – Kein ordnungsgemäßer Visiertest, Messung unverwertbar?

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Aus dem Süden komme eine m.E. dann doch überraschende amtsgerichtliche Entscheidung zur Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegel FG21-P, wenn die polizeiliche Dienstanweisung für Baden-Württemberg nicht beachtet worden ist. Bei der Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist danach der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Hier hatte hat der Messbeamte den Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung auf einen Leitpfosten vorgenommen.

Der AG Biberach, Beschl. v. 20.03.2013 – 5 OW 25 Js 4052/13 – geht davon aus, dass damit die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens nicht mehr erfüllt sind und, da eine nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung ausgeschlossen, ist das Verfahren eingestellt werden muss. Das hat das AG auch getan.

Den Betroffenen wird es freuen – und den Verteidiger, der mir die Entscheidung übersandt hat, freut sich natürlich auch. M.E. allerdings eine etwas vorschnelle Entscheidung. Denn das AG setzt sich nicht mit der – in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bejahten – Frage auseinander, ob die Messung nicht doch verwertbar war, allerdings mit einem höheren Sicherheitsabschlag.

 

 

Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

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Ich hatte vor einiger Zeit u.a. über den OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – und den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 – IV 2 RBs 129/12 berichtet (vgl. u.a. hier: Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein “Vier-Augen-Prinzip”). Diese beiden OLG hatten ein sog. Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung abgelehnt.

Das OLG Düsseldorf hatte zudem in seinem Beschluss dem AG Sigmaringen, das in seiner Rechtsprechung (zfs 2010, 530) ein Vier-Augen-Prinzip gefordert hatte, „freie Rechtsschöpfung“ vorgeworfen. Darauf hat nun das AG Sigmaringen im AG Sigmaringen, Urt. v. 12.02.2013, 5 OWi 15 Js 7112/12 – geantwortet, und zwar ohne große Begründung. So ein wenig nach dem Motto: Und sie dreht sich doch!“

„Bei der Messung der Geschwindigkeit ist auch die Dienstanweisung des Innenministeriums Baden-Württemberg für Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräten (Stand: April 2010) beachtet worden. In dieser Dienstanweisung ist unter „Einsatz und Bedienung des Gerätes“ u.a. Folgendes vermerkt:

 „Die Geräte sind nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers, den Zulassungsbedingungen der PTB und den ergänzenden Regelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu handhaben. Bei widersprüchlichen Regelungen gelten die Regeln dieser Dienstanweisung. Abweichungen von den vorgegebenen Messbedingungen im Messbetrieb stellen ein Verfahrenshindernis dar. …

 „Die Geschwindigkeitsmessungen sind grundsätzlich als Anhaltekontrollen mit mindestens zwei uniformierten Beamten/Beamtinnen (einem Messbeamten/Messbeamtin und einem zweiten Beamten/Beamtin) und als Einzelmessungen durchzuführen.

 Das Messergebnis muss immer von diesen beiden Beamten/Beamtinnen abgelesen werden (Vier-Augen-Prinzip). Der zweite Beamte/Beamtin muss nicht zwingend die Laser-Schulung absolviert haben. Dies wird jedoch empfohlen.

 Das aus dem Display angezeigte Geschwindigkeitsmessergebnis kann dem Betroffenen auf dessen Wunsch gezeigt werden, soweit der Messbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. …“

 Das Vier-Augen-Prinzip ist somit jedenfalls im Land Baden-Württemberg bei jeder Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P zu beachten . Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 13.9.2012, IV-2 RBs 129/12 , DAR 2012, S. 646 und BeckRS 2012,19400) und Hamm ( BeckRS 2012, 18144 und 18145) haben die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Geschwindigkeitsmessungen kein Vier-Augen-Prinzip gelte. Dies ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg nicht zutreffend. Das Prinzip berücksichtigt die Tatsache, dass bei diesem Messverfahren kein Foto gefertigt wird, aus welchem die gemessene Geschwindigkeit abgelesen werden kann. Daher muss gewährleistet sein, dass der gemessene Wert richtig abgelesen und ins Messprotokoll eingetragen wird. Es dient somit dem Zweck, Ablese- und Übertragungsfehler zu vermeiden. Sowohl der Messbeamte als auch der Beobachter müssen das Messergebnis ablesen. Nach dem Eintrag in das Messprotokoll müssen beide kontrollieren, ob die Eintragung auch richtig erfolgt ist.2

Ich hatte schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass der „Vorwurf“ der „freien Rechtsschöpfung“ m.E. so nicht berechtigt ist, wenn sich das AG an die entsprechenden Richtlinien hält. Auf die wird doch sonst immer so viel Wert gelegt.

 

Verteidiger will eine „Betriebserlaubnis“ sehen. Was ist das?, fragt das OLG.

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In einem Verfahren beim AG Herford, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist, hat der Verteidiger die Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ zu dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät „Traffipax SpeedoPhot“verlangt. Eine solche ist nicht vorgelegt worden. Der Verteidiger hat das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt. Ohne Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2012 -III-3 RBs 268/12 – führt dazu – in meinen Augen „leicht irritiert“ aus aus:

„2. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), mit der er beanstandet, das Amtsgericht habe trotz eines entsprechenden Antrages die „Betriebserlaubnis“ für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Traffipax SpeedoPhot“ nicht „beigezogen“, genügt den Begründungsanforderungen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Rüge ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger hat nicht dargelegt, was er unter einer „Betriebserlaubnis“ versteht. Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Ausweislich seines eigenen Vorbringens hat der Verteidiger vor der Hauptverhandlung durch Akteneinsicht davon Kenntnis erhalten, dass für die Bauart des Messgerätes eine innerstaatliche Bauartzulassung (§ 16 der Eichordnung) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter dem Zulassungszeichen „18.11/89.13“ existiert und dass das am Tattag eingesetzte Messgerät gültig geeicht war. Dennoch beharrt er weiterhin auf der Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig und existiert demnach auch nicht. Die Auffassung des Verteidigers, „zu jedem technischen Gerät gehöre eine ,Betriebserlaubnis‘“, trifft nicht zu. Ein Rechtssatz dieses Inhaltes existiert nicht.“

M.E. hat das OLG Recht. Jedenfalls habe (auch) ich keine Idee,w as der Verteidiger mit der „Betriebserlaubnis“ (noch) gemeint haben könnte. Jemand sonst einen Geistesblitz.