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Sichtung und Erhebung von Kipo-Datenmaterial, oder: Muss der Verurteilte die hohen SV-Kosten tragen?

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Ich hatte im Sommer den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 17.06.2024 – 12 Qs 19/24 – vorgestellt (vgl. hier: Grobsichtung von Datenträgern in Kipo-Verfahren, oder: Wer trägt die Kosten?). In der Entscheidung hatte sich das LG nach einem sog. KiPO-Verfahren in Zusammenhang mit den zu Lasten des Angeklagten angefallenen Kosten mit der abrechenbaren Sachverständigenleistung für die Grobsichtung von Datenträgern befasst.

In der Entscheidung, in der das LG eine Kostentragungspflicht des verurteilten Angeklagten verneint hatte, hatte es eine OLG-Entscheidung erwähnt und sich darauf bezogen. Außerdem hatte es beklagt, dass das OLG seine Entscheidung nicht veröffentlicht hatte. Das war für mich Anlass, mir den OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2018 – 1 Ws 605/17 – zu besorgen. Ihn stelle ich heute vor. Das OLG führt zur Abgrenzung der abrechenbaren von der nicht abrechenbaren Sachverständigenleistung aus:

„b) Zu den Kosten des Verfahrens gehören gem. § 464a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, einschließlich derjenigen Kosten, die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind. § 3 Abs. 2 GKG verweist wegen der Kosten auf die in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) aufgeführten Gebühren und Auslagen. Gemäß Nr. 9015 KV GKG gehören zu den Auslagen der Staatskasse auch die unter Ziffer 9000 bis 9014 bezeichneten Kosten, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind. Dies gilt demnach auch für die gemäß Nr. 9005 KV GKG nach dem Justizvergütungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge.

aa) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gem. § 110 Abs. 3 StPO die Durchsicht und Auswertung der übersandten Datenträger auf die X. übertragen. Dies ist zulässig, da die Verantwortung für die abschließende Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft gem. § 152 GVG sichergestellt ist (vgl. Meyer-Goßner, Schmitt, 60. Auflage, § 110, Rdnr. 2a und Rdnr. 3, und Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.01.2017, 2 Ws 441/16, abgedruckt in Juris).

bb) Die Firma X. trat insoweit nicht nur als reine Hilfskraft für die ermittelnden Behörden auf, sondern hatte den Auftrag, unabhängig und eigenverantwortlich ein Sachverständigengutachten zu erstellen; dessen Kosten sind in vollem Umfang durch den Verurteilten zu tragen.

Ein Sachverständiger hat die Aufgabe, dem Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und gegebenenfalls aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln. Bei der Sichtung und Erhebung von Datenmaterial liegt eine Sachverständigenaufgabe vor, wenn der Betreffende nicht nur eine reine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen vornimmt, sondern unter Einsatz geeigneter – nicht jedermann zur Verfügung stehender – Rechenprogramme und des Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest – und zusammenstellt (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2010, 1 Ws 189/10, NStZ-RR 2010, 359).

Ein Teilbetrag der Rechnung beruht auf der Sichtbarmachung der kinderpornographischen Schriften und Dateien, bei der auch versteckte, wiederherstellbar gelöschte, archivierte und teilweise überschriebene Dateien in die Sichtung miteinbezogen wurden. Das Landgericht hat zutreffend die Auswertung der Datenträger und die technische Umsetzung beschrieben. Die beauftrage Firma hat – mit Hilfe spezieller Software – das PC-System ausgewertet und mittels Bilderfilter und spezieller Filmsoftware eine immense Menge an Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt und Videodateien festgestellt. Dies erfordert – entgegen der Einschätzung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 2 Ws 441/16 (abgedruckt in NStZ-RR 2017, 127 f) – mehr Fachwissen als eine reine technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von Dateien (vgl. BGH Beschluss vom 02.03.2011, 2 StR 275/10, StV 2011, 483).

Gleichzeitig war die Firma X.im Konkreten beauftragt, aus der Gesamtmenge der Dateien die Dateien, die kinder – bzw jugendpornographischen Inhalt haben, aufzufinden. Dafür musste eine Durchsicht sämtlicher, mittels des Bilderfilters festgestellter Bilder und hinsichtlich der Videos eine Ansicht jedes Videos erfolgen; für die Frage der Einordnung musste eine Voreinschätzung getroffen werden, die nur mit inhaltlichem Fachwissen realisiert werden kann. Insoweit war die Firma X. unabhängig und eigenverantwortlich tätig. Der dort tätige Gutachter hat deshalb erklärt, eine „auf seinen Erfahrungen im Bereich der Gutachtenserstellung zur Verbreitung bzw. Besitz von kinderpornographischen Schriften beruhende persönliche Einschätzung“ getroffen habe. Durch die Sichtbarmachung der Dateien hat die Firma X. dem Staatsanwalt die Möglichkeit verschafft, Tatsachen zu ermitteln und diese dann rechtlich selbst einzuordnen. Insoweit hat auch diese Dienstleistung die Qualität eines Sachverständigengutachtens, die darauf entfallenen Kosten sind ebenfalls vom Verurteilten zu tragen.

Eine Vergleichbarkeit zu dem der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10.01.2017 zugrunde liegenden Sachverhaltes besteht damit nicht; die im vorliegenden Fall eingesetzte Firma X. hat mehr als eine technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und mehr als eine technisch bedingte Vorsortierung von Datenmaterial, welches dann von Polizei und Staatsanwalt gesichtet und bewertet wird, vorgenommen, sodass die entsprechenden Kosten hier eben nicht mit der Verfahrensgebühr nach dem GKG abgegolten sind.“

Wenn man wegen Corona „außerhäusig“ verhandelt, oder: Vorübergehende Kapazitätsbeschränkung

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Und als zweite Entscheidung dann der OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2022 – 7 Ks 41/13 -, den ich an sich auch an einem „Corona-Tag“ hätte bringen können. Denn es geht um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die von einer Partei/einem Angeklagten ggf. zu tragenden Gercihtskosten.

Hier sind mit einer Gerichtskostenrechnung dem in dem zugrundeliegenden Gerichtsverfahren Kosten gemäß Kostenverzeichnis Nr. 9006 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, zunächst in Höhe von 428,15 EUR, in Rechnung gestellt worden. Hintergrund war die Anmietung eines – außerhalb des Gerichtsgebäudes des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts liegenden – Raumes durch die Verwaltung des Gerichts, in dem die mündliche Verhandlung des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens durchgeführt wurde. Dagegen wendet sich der Kläger beim OVG und hat damit Erfolg:

„Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Eine über diese Tatbestände hinausgehende Auferlegung von Kosten ist nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zu unterscheiden zwischen Gebühren und Auslagen. Die Gebühren stellen eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar; als Auslagen werden die von den Gerichten aufgewendeten (verauslagten) Beträge erhoben (Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 1 Rn. 6). Nr. 9000 ff. KV GKG regelt die Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Gemäß Nr. 9006 KV GKG gehören zu den Auslagen die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe, die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle anfallen. Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift ist der Ortstermin (Touissant in: Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 1 m.w.N.; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 3). Der vorliegende Einzelfall ist mit einer derartigen Konstellation nicht vergleichbar. Zwar sind Auslagen für die Anmietung einer Räumlichkeit durch die Gerichtsverwaltung entstanden, in der die Sitzung des Senats am 20. Januar 2022 durchgeführt werden konnte.Allerdings handelte es sich dabei nicht um Auslagen, die durch Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle im Sinne dieser Vorschrift angefallen sind.Gerichtsstelle ist regelmäßig das Gerichtsgebäude. Darunter fällt aber auch jeder andere Raum, in dem üblicherweise und regelmäßig Sitzungen des betreffenden Gerichts stattfinden (vgl. wortgleich zu Nr. 9006 KV GKG in Nr. 2006 KV FamGKG: Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 2006 KV FamGKG, Rn. 2). Die Möglichkeit eines anderen Ortes als Gerichtsstelle besteht auch dann, wenn etwa außerhäusige Gerichtstage stattfinden (Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 1; Klahr in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 36. Ed. 2022, Nr. 9006 KV GKG, Rn.2) oder wenn das Gericht Räumlichkeiten außerhalb des Gerichtsgebäudes vorübergehend nutzt, etwa wenn wegen Bauarbeiten die Nutzung des eigentlichen Gerichtssaals nicht möglich ist (Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O.). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend gegeben. Ursächlich für die in Rede stehende Raumanmietung ist die derzeitige Vorgabe, dass aufgrund coronabedingter Maßgaben eine Benutzung der im Gebäude des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung stehenden Sitzungssäle grundsätzlich nur noch mit eingeschränkter Personenzahl erfolgen darf. Dem Senat ist es regelmäßig nicht mehr möglich, ohne Anmietung einer außerhäusigen Räumlichkeit durch das Gericht Termine in Planfeststellungsverfahren – wie vorliegend zugrundeliegend – überhaupt durchzuführen, solange die coronabedingten Vorgaben nur noch eine eingeschränkte Benutzung des Sitzungssaals ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch – seit Auferlegung der Corona-Einschränkungen – derartige Verfahren wiederholt allein außerhalb des Gerichtsgebäudes verhandeln können. Auch andere Spruchkörper des Gerichts haben die externen Räumlichkeiten entsprechend in Anspruch genommen. Diese Notwendigkeit ist dabei nicht durch eine außergewöhnlich große Anzahl von Personen bedingt, sondern resultiert aus der derzeit eingeschränkten Nutzbarkeit des im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Gerichtssaals. Entgegen den Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 war maßgeblich für die Anmietung der Räumlichkeit im vorliegenden Verfahren deshalb auch weder die hohe Anzahl der Teilnehmer noch ein im Gebäude des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in benötigter Größe fehlender Sitzungssaal. Auf Nachfrage des Senats war von den Beteiligten als Teilnehmerzahl (inklusive der Beteiligten selbst nebst Sachverständigen und Sachbeiständen) eine Gesamtpersonenzahl aller Beteiligten von 22 Personen und damit eine über der derzeit in den Sitzungssälen des Oberverwaltungsgerichts aufgrund coronabedingter Vorgaben zulässige Personenzahl gemeldet worden. Der Senat hat in den letzten Jahren – vor Einschränkung der vorhandenen Sitzungssaalkapazität aufgrund coronabedingter Vorgaben – bereits eine Vielzahl von Verhandlungen mit weit mehr Teilnehmern in den im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Sitzungssälen durchgeführt. Die Gesamtteilnehmerzahl für die Verhandlung lag demnach nicht über dem, was üblicherweise in einer mündlichen Verhandlung für ein Planfeststellungsverfahren zu erwarten ist und zuvor auch mit den vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts bewältigt werden konnte. Der Justizgewährleistungsanspruch muss es auch unter coronabedingten Einschränkungen ermöglichen, Verhandlungen, die sich mit Blick auf die Teilnehmerzahl in einem grundsätzlich üblichen Rahmen halten, durchzuführen, ohne dass dadurch die Beteiligten mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet werden.

Auch Sinn und Zweck der in Nr. 9000 ff. KV GKG geregelten Erstattungsfähigkeit von Auslagen spricht für die vorliegend erfolgte Auslegung des Nr. 9006 KV GKG. Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte ist grundsätzlich die Gerichtsgebühr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 – 20 KSt 1.16 -, BeckRS 2016, 111720). So werden weder die Nutzung des im Gericht vorhandenen Sitzungssaals noch die Kosten für sämtliche gerichtlicherseits an dem Verfahren Mitwirkende (vgl. dazu auch Nr. 9005 KV GKG – nicht als Auslagen erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden) gesondert als Auslagen in Rechnung gestellt.Sinn und Zweck der in Nr. 9000 ff. KV GKG geregelten Erstattungsfähigkeit von Auslagen ist – im Gegensatz zu Gebühren – die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten, die aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls entstehen, mit Blick auf Nr. 9006 KV GKG etwa, weil aufgrund der besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ein Ortstermin, eine Inaugenscheinnahme oder eine Anhörung an einem anderen Ort als im Gerichtssaal erforderlich wird, ggf. auch wegen einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Teilnehmenden, bei der nicht erwartet werden kann, dass diese mit den üblicherweise vorhandenen Kapazitäten bewältigt werden kann. Dabei handelt es sich um Auslagen, die Folge der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Anmietung resultierte vielmehr daraus, dass die Nutzung des vorhandenen Sitzungssaals aufgrund von außerhalb des konkreten Einzelfalls liegenden Umständen, die auch nicht der Risikosphäre der Beteiligten oder dem konkreten Verfahren zuzuordnen sind, eingeschränkt war.

Auch ein Vergleich mit den übrigen unter Nr. 9000 ff. KV GKG aufgeführten Tatbeständen ergibt, dass Auslagen im Sinne dieser Vorschrift nicht diejenigen Aufwendungen sind, die üblicherweise anfallen. Diese sind vielmehr bereits mit der Gerichtsgebühr abgegolten. So ist bspw. gemäß Nr. 9000 Abs. 3 KV GKG für jeden Beteiligten und dessen Bevollmächtigten jeweils eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck einer gerichtlichen Entscheidung oder des Sitzungsprotokolls frei von einer Dokumentenpauschale zu erteilen, erst darüber hinausgehend angeforderte oder erforderliche Mehrstücke können gesondert als Auslage in Rechnung gestellt werden. Die nach Nr. 9002 KV GKG mögliche Zustellungspauschale wird neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, regelmäßig nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen, und die nach Nr. 9004 KV GKG mögliche Auslage für öffentliche Bekanntmachungen ist nicht zu erheben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

Ist aber, wie ausgeführt, die – vorübergehende – Kapazitätsbeschränkung des gerichtseigenen Sitzungssaals ursächlich für die Anmietung von Räumlichkeiten, und steht infolge dessen ein Gerichtssaal im Gerichtsgebäude nicht uneingeschränkt zur Verfügung, handelt es sich bei aus der Anmietung resultierenden Kosten nicht um Auslagen im Sinne der Nr. 9000 ff. KV GKG, weil die Bereitstellung eines Gerichtssaals per se grundsätzlich mit den Gerichtsgebühren abgegolten ist.“

Bußgeldverfahren: Höhe der Kosten eines privaten Sachverständigen, oder: Entscheidung des Gerichts maßgeblich

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Die zweite Entscheidung zu der Thematik: „Kosten des SV-Gutachtens“, der LG Essen, Beschl. v. 18.11.2019 – 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19 -, ist auch nicht mehr „taufrisch“, aber für die Praxis ganz interessant.

In dem Beschluss geht es um die Erstattung der Kosten eines vom Betroffenen eingeholten Sachverständigengutachten, immerhin rund 2.400 EUR, und zwar wie folgt:.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 92,50 EUR (zuzüglich Gebühren und Auslagen) ergangen, da er sein Motorrad trotz erloschener Betriebserlaubnis und mit schlecht lesbaren Kennzeichen geführt habe. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger fristgerecht Einspruch ein. Zum Hauptverhandlungstermin am 25.02.2019 erschien der Betroffene in Begleitung des Privatsachverständigen S aus X. Der Sachverständige wurde im Termin mündlich gehört, außerdem hatte er bereits am 31.01.2019 ein schriftliches Sachverständigengutachten gefertigt, welches zur Gerichtsakte gereicht wurde. Auf die Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen Fahren eines Fahrzeuges, obwohl die vorgeschriebenen Kennzeichen schlecht lesbar waren, zu einer Geldbuße von 10,00 EUR. Der weitergehende Vorwurf hatte sich nach dem Gutachten des Privatsachverständigen nicht bestätigt. Hinsichtlich der Kosten lautet das Urteil vom 25.02.2019 wie folgt:

„Die Kosten des Verfahrens samt der notwendigen Auslagen des Betroffenen soweit sie durch die Einholung des Sachverständigengutachtens samt der durch seine Anhörung im Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.“

Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 beantragte der Verteidiger, Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 2.386,19 EUR festzusetzen. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin setzte das AG die zu erstattenden Sachverständigenkosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.09.2019 auf 1.645,77 EUR zuzüglich Zinsen fest. Der darüber hinaus gehende Antrag wurde zurückgewiesen, da die Sachverständigenkosten lediglich in Höhe der im JVEG vorgesehenen Sätze erstattungsfähig seien. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer sind die für das Privatgutachten entstandenen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Zwar sind Kosten für Privatsachverständige grundsätzlich nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, vorliegend hat das Amtsgericht im Kostentenor des Urteils vom 25.02.2019 jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Kosten erstattet werden sollen. Dabei spricht schon die gewählte Formulierung („durch die Einholung des Sachverständigengutachtens samt der durch seine Anhörung im Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten“) dafür, dass eine Freistellung des Betroffenen von sämtlichen Sachverständigenkosten erfolgen sollte. Gestützt wird diese Auslegung auch durch den Umstand, dass die Kostenentscheidung in Kenntnis der Tatsache, dass ein vorbereitendes schriftliches Gutachten erstellt worden ist, ergangen ist. Zudem hat die zuständige Richterin dies in dem klarstellenden Vermerk vom 04.06.2019 (Bl. 100R d.A.) noch einmal ausdrücklich bestätigt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene durch das Gutachten von einem Großteil der erhobenen Vorwürfe entlastet wurde. Für eine Kürzung des Erstattungsanspruchs der Höhe nach ist vor dem Hintergrund dieser eindeutigen (Einzelfall-)Entscheidung des Gerichts kein Raum mehr. Es bestanden vorliegend auch keine Erkundigungs- oder Hinweispflichten des Beschwerdeführers bei der Beauftragung des Privatsachverständigen dahingehend, dass nach dem JVEG abzurechnen sei, da ein Sachverständiger bei Beauftragung durch Private generell nicht verpflichtet ist, die Sätze des JVEG zugrunde zu legen. Dafür, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht marktüblich sein könnten, gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.“

OWi-Verfahren: Gerichtkosten für ein SV-Gutachten, oder: Nicht, wenn Anhörung erforderlich war

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Heute am Gebührentag stelle ich zwei kostenrechtliche Entscheidungen vor, auf die ich in Zusammenhnag mit der Recherche nach einer anderen Frage gestoßen bin. Es geht um die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten bzw. darum, ob der Betroffene die für ein Sachverständigengutachten entstandenen Kosten zahlen muss.

Der LG Duisburg, Beschl. v. 17.01.2018 – 69 Qs 46/17 – also schon ein wenig sehr alt 🙂 – nimmt zu der letzten Frage Stellung: Dem Betroffenen sind nach Einspruchrücknahme nach Einholung eines Sachverständigengutachten im Rahmen der Gerichtskostenanforderung Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.700,66 EUR in Rechnung gestellt worden. Dagegen hat er sich gewendet. Das LG sagt: 5.304,21 EUR muss er nicht zahlen:

„Die Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Sachverständigenentschädigung wäre nach Lage der Dinge bei richtiger Sachbehandlung lediglich in Höhe von 304,45 € entstanden, sodass sie im Übrigen nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben ist.

Ausgangspunkt ist zwar zunächst, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf das durch die Einholung eines Gutachtens entstehende Kostenrisiko entbehrlich ist, wenn – wie hier – ein Verteidiger einen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, weil in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Verteidigungsstrategie eine sinnvolle Abwägung von Kosten und Nutzen zu Grunde liegt (vgl. hierzu auch: Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 107 Rdnr. 46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vor Anordnung der Beweiserhebung davon abgesehen hat, auf die Kosten der Beweiserhebung hinzuweisen.

Eine unrichtige Sachbehandlung stellt es jedoch dar, dass der Betroffene nicht angehört worden ist, als der Sachverständige mit dem Gericht Rücksprache hielt, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Polizei für die Zeit der Untersuchung die Gestellung eines Ersatzgerätes begehrt. Die Rücksprache des Sachverständigen beim Gericht ist zwar nicht in der Bußgeldakte dokumentiert. Sie geht jedoch aus dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten hervor. Die Kammer geht daher davon aus, dass es eine solche Rücksprache gegeben hat, weil sonst vom Amtsgericht dokumentiert worden wäre, dass diese Sachverhaltsangabe unzutreffend ist.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Polizei die Herausgabe des Messgeräts zu Begutachtungszwecken von der Stellung eines Ersatzgerätes hätte abhängig machen dürfen.

Jedenfalls verdeutlicht der Umstand, dass sich der Sachverständige veranlasst sah, beim Gericht Rücksprache zu halten, dass nicht von vornherein klar war, dass Kosten für ein Ersatzgerät anfallen würden, dass also zu den Kosten für den Zeitaufwand des Sachverständigen noch weitere Kosten hinzukommen würden. Hier hätte es auf Grund der Grundsätze des fair trials daher einer Anhörung des Betroffenen bedurft, ob er die begehrte Beweiserhebung trotz der nunmehr entstehenden weiteren Kosten weiterverfolgen möchte (vgl. auch hierzu: Hadamitzky a.a.O.). Dies ist nicht gesehen. Dass der Betroffene von seinem Beweisantrag Abstand beziehungsweise seinen Einspruch zurückgenommen hätte, hätte er vom Entstehen der Leihgebühr erfahren, kann ihm nicht widerlegt werden, zumal ein solches Vorgehen rational gewesen wäre.

Daher ist davon auszugehen, dass Sachverständigenkosten nur in erheblich geringerem Umfang angefallen wären, wäre der gebotene Hinweis erfolgt. Denn in diesem Fall wäre die Beweisaufnahme frühzeitig abgebrochen worden, Begutachtungshandlungen durch den Sachverständigen hätten im Anschluss nicht mehr stattgefunden.

In analoger Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO schätzt die Kammer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten auf 3 h x 85,00 € zzgl. MwSt = 304,45 €. Die darüber hinaus entstandenen Kosten hätten verhindert werden können, wenn die Begutachtung nunmehr abgebrochen worden wäre.

Soweit der Betroffene geltend macht, dass der Sachverständige überhaupt nicht hätte beauftragt werden dürfen, weil er auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei, führt dies nicht dazu, dass die Sachverständigenentschädigung in voller Höhe nicht zu erheben wäre. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 73 StPO Aufgabe des Gerichts. Dabei ist das Gericht nicht auf öffentlich bestellte Sachverständige beschränkt. § 73 Abs. 2 StPO fordert zwar, dass bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen; die Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen stellt jedoch dadurch noch keine unrichtige Sachbehandlung dar, zumal entsprechende Kosten auch bei Heranziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen entstanden wären. Schließlich hätte es dem Betroffenen zudem offen gestanden, die Auswahl des Sachverständigen zu rügen, was er jedoch nicht getan hat.“