Wenn man wegen Corona „außerhäusig“ verhandelt, oder: Vorübergehende Kapazitätsbeschränkung

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Und als zweite Entscheidung dann der OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2022 – 7 Ks 41/13 -, den ich an sich auch an einem „Corona-Tag“ hätte bringen können. Denn es geht um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die von einer Partei/einem Angeklagten ggf. zu tragenden Gercihtskosten.

Hier sind mit einer Gerichtskostenrechnung dem in dem zugrundeliegenden Gerichtsverfahren Kosten gemäß Kostenverzeichnis Nr. 9006 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, zunächst in Höhe von 428,15 EUR, in Rechnung gestellt worden. Hintergrund war die Anmietung eines – außerhalb des Gerichtsgebäudes des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts liegenden – Raumes durch die Verwaltung des Gerichts, in dem die mündliche Verhandlung des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens durchgeführt wurde. Dagegen wendet sich der Kläger beim OVG und hat damit Erfolg:

„Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Eine über diese Tatbestände hinausgehende Auferlegung von Kosten ist nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zu unterscheiden zwischen Gebühren und Auslagen. Die Gebühren stellen eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar; als Auslagen werden die von den Gerichten aufgewendeten (verauslagten) Beträge erhoben (Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 1 Rn. 6). Nr. 9000 ff. KV GKG regelt die Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Gemäß Nr. 9006 KV GKG gehören zu den Auslagen die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe, die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle anfallen. Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift ist der Ortstermin (Touissant in: Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 1 m.w.N.; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 3). Der vorliegende Einzelfall ist mit einer derartigen Konstellation nicht vergleichbar. Zwar sind Auslagen für die Anmietung einer Räumlichkeit durch die Gerichtsverwaltung entstanden, in der die Sitzung des Senats am 20. Januar 2022 durchgeführt werden konnte.Allerdings handelte es sich dabei nicht um Auslagen, die durch Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle im Sinne dieser Vorschrift angefallen sind.Gerichtsstelle ist regelmäßig das Gerichtsgebäude. Darunter fällt aber auch jeder andere Raum, in dem üblicherweise und regelmäßig Sitzungen des betreffenden Gerichts stattfinden (vgl. wortgleich zu Nr. 9006 KV GKG in Nr. 2006 KV FamGKG: Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 2006 KV FamGKG, Rn. 2). Die Möglichkeit eines anderen Ortes als Gerichtsstelle besteht auch dann, wenn etwa außerhäusige Gerichtstage stattfinden (Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 1; Klahr in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 36. Ed. 2022, Nr. 9006 KV GKG, Rn.2) oder wenn das Gericht Räumlichkeiten außerhalb des Gerichtsgebäudes vorübergehend nutzt, etwa wenn wegen Bauarbeiten die Nutzung des eigentlichen Gerichtssaals nicht möglich ist (Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O.). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend gegeben. Ursächlich für die in Rede stehende Raumanmietung ist die derzeitige Vorgabe, dass aufgrund coronabedingter Maßgaben eine Benutzung der im Gebäude des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung stehenden Sitzungssäle grundsätzlich nur noch mit eingeschränkter Personenzahl erfolgen darf. Dem Senat ist es regelmäßig nicht mehr möglich, ohne Anmietung einer außerhäusigen Räumlichkeit durch das Gericht Termine in Planfeststellungsverfahren – wie vorliegend zugrundeliegend – überhaupt durchzuführen, solange die coronabedingten Vorgaben nur noch eine eingeschränkte Benutzung des Sitzungssaals ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch – seit Auferlegung der Corona-Einschränkungen – derartige Verfahren wiederholt allein außerhalb des Gerichtsgebäudes verhandeln können. Auch andere Spruchkörper des Gerichts haben die externen Räumlichkeiten entsprechend in Anspruch genommen. Diese Notwendigkeit ist dabei nicht durch eine außergewöhnlich große Anzahl von Personen bedingt, sondern resultiert aus der derzeit eingeschränkten Nutzbarkeit des im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Gerichtssaals. Entgegen den Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 war maßgeblich für die Anmietung der Räumlichkeit im vorliegenden Verfahren deshalb auch weder die hohe Anzahl der Teilnehmer noch ein im Gebäude des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in benötigter Größe fehlender Sitzungssaal. Auf Nachfrage des Senats war von den Beteiligten als Teilnehmerzahl (inklusive der Beteiligten selbst nebst Sachverständigen und Sachbeiständen) eine Gesamtpersonenzahl aller Beteiligten von 22 Personen und damit eine über der derzeit in den Sitzungssälen des Oberverwaltungsgerichts aufgrund coronabedingter Vorgaben zulässige Personenzahl gemeldet worden. Der Senat hat in den letzten Jahren – vor Einschränkung der vorhandenen Sitzungssaalkapazität aufgrund coronabedingter Vorgaben – bereits eine Vielzahl von Verhandlungen mit weit mehr Teilnehmern in den im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Sitzungssälen durchgeführt. Die Gesamtteilnehmerzahl für die Verhandlung lag demnach nicht über dem, was üblicherweise in einer mündlichen Verhandlung für ein Planfeststellungsverfahren zu erwarten ist und zuvor auch mit den vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts bewältigt werden konnte. Der Justizgewährleistungsanspruch muss es auch unter coronabedingten Einschränkungen ermöglichen, Verhandlungen, die sich mit Blick auf die Teilnehmerzahl in einem grundsätzlich üblichen Rahmen halten, durchzuführen, ohne dass dadurch die Beteiligten mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet werden.

Auch Sinn und Zweck der in Nr. 9000 ff. KV GKG geregelten Erstattungsfähigkeit von Auslagen spricht für die vorliegend erfolgte Auslegung des Nr. 9006 KV GKG. Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte ist grundsätzlich die Gerichtsgebühr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 – 20 KSt 1.16 -, BeckRS 2016, 111720). So werden weder die Nutzung des im Gericht vorhandenen Sitzungssaals noch die Kosten für sämtliche gerichtlicherseits an dem Verfahren Mitwirkende (vgl. dazu auch Nr. 9005 KV GKG – nicht als Auslagen erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden) gesondert als Auslagen in Rechnung gestellt.Sinn und Zweck der in Nr. 9000 ff. KV GKG geregelten Erstattungsfähigkeit von Auslagen ist – im Gegensatz zu Gebühren – die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten, die aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls entstehen, mit Blick auf Nr. 9006 KV GKG etwa, weil aufgrund der besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ein Ortstermin, eine Inaugenscheinnahme oder eine Anhörung an einem anderen Ort als im Gerichtssaal erforderlich wird, ggf. auch wegen einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Teilnehmenden, bei der nicht erwartet werden kann, dass diese mit den üblicherweise vorhandenen Kapazitäten bewältigt werden kann. Dabei handelt es sich um Auslagen, die Folge der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Anmietung resultierte vielmehr daraus, dass die Nutzung des vorhandenen Sitzungssaals aufgrund von außerhalb des konkreten Einzelfalls liegenden Umständen, die auch nicht der Risikosphäre der Beteiligten oder dem konkreten Verfahren zuzuordnen sind, eingeschränkt war.

Auch ein Vergleich mit den übrigen unter Nr. 9000 ff. KV GKG aufgeführten Tatbeständen ergibt, dass Auslagen im Sinne dieser Vorschrift nicht diejenigen Aufwendungen sind, die üblicherweise anfallen. Diese sind vielmehr bereits mit der Gerichtsgebühr abgegolten. So ist bspw. gemäß Nr. 9000 Abs. 3 KV GKG für jeden Beteiligten und dessen Bevollmächtigten jeweils eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck einer gerichtlichen Entscheidung oder des Sitzungsprotokolls frei von einer Dokumentenpauschale zu erteilen, erst darüber hinausgehend angeforderte oder erforderliche Mehrstücke können gesondert als Auslage in Rechnung gestellt werden. Die nach Nr. 9002 KV GKG mögliche Zustellungspauschale wird neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, regelmäßig nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen, und die nach Nr. 9004 KV GKG mögliche Auslage für öffentliche Bekanntmachungen ist nicht zu erheben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

Ist aber, wie ausgeführt, die – vorübergehende – Kapazitätsbeschränkung des gerichtseigenen Sitzungssaals ursächlich für die Anmietung von Räumlichkeiten, und steht infolge dessen ein Gerichtssaal im Gerichtsgebäude nicht uneingeschränkt zur Verfügung, handelt es sich bei aus der Anmietung resultierenden Kosten nicht um Auslagen im Sinne der Nr. 9000 ff. KV GKG, weil die Bereitstellung eines Gerichtssaals per se grundsätzlich mit den Gerichtsgebühren abgegolten ist.“

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