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Entzug der Fahrerlaubnis: Nicht ohne MPU nach einmal Fahren unter Cannabiseinfluss

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Vor einiger Zeit sind in nahem zeitlichen Zusammenhang eine ganze Reihe von Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG und/oder zur MPU über die Ticker gelaufen. Es dauert dann immer ein wenig bis die Volltexte vorliegen. Allmählich trudeln sie nun ein. So zum BayVGH, Urt. v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33, über das ich dann heute zunächst berichte. Es geht um einen 1994 geborenen Fahrerlaubnisinhaber, dem die Fahrerlaubnis nach einer einmaligen unter Cannabiseinfluss durchgeführten Fahrt, die als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG geahndet wurde, entzogen worden war. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Verwaltungsbehörde damit begründet, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumiert hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.

Dagegen dann die Klage, die beim BayVGH Erfolg hatte. Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.

Der Leitsatz der Entscheidung:

Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraft­fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anord­nung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.“

Der BayVGH hat die Revision zugelassen. Demnächst dann also zu der Frage etwas aus Leipzig 🙂 .