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Und noch ein Gegenstandswert, und zwar in Strafvollzugssachen

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Dann schließen wir den Tag der Gegenstandswerte bzw. großen Zahlen (vgl. hier: 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle” und: Egal, ob Kostenansatz von fast 162.000 € oder nur 74.000 € – konkret muss es schon sein) mit dem Hinweis auf den KG, Beschl. v. 14.02.2014 –  2 Ws 27/14 Vollz – zum Streitwert in Strafvollzugssachen. Ja, auch in dem Bereich sind Gegenstandswerte von Bedeutung, denn es wird, was oft nicht bekannt ist, nach Teil 3 VV RVG abgerechnet. In Strafvollzugssachen sind die Gegenstandswerte i.d.R. aber nicht so hoch. Ein Beispiel dazu eben aus dem KG, Beschluss – Gegenstand des Strafvollzugsverfahren war die Rückverlegung in den offenen Vollzug gewesen.  Die war dem KG 2.000 e wert. Hier dann die Leitsätze

  1. Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen.
  2. Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, muss aber so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint.
  3. Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2.000 Euro rechtfertigen.

5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal „ein Schluck aus der Pulle“.

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Auch im Strafverfahren wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers ggf. mit Wertgebühren abgerechnet – ich lenke den Blick auf die Nrn. 4142, 4143 VV RVG, im Owi-Verfahren ist es die Nr. 5116 VV RVG. Von daher kann sich also auch im Straf- oder Bußgeldverfahren die Frage nach dem Gegenstandswert stellen. Und da ist jetzt der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 30.04.2014 – 1 StR 245/09 ganz interessant. Ergangen ist er im Verfahren 1. StR 245/09 wegen versuchten Betruges und Steuerhinterziehung, in dem der BGH zwei Entscheidungen getroffen hat, nämlich einmal das Urteil v. 29.06.2010 und den Beschl. v. 14.07.2010. In den Revisionsverfahren war es u.a. um die Revision der Staatsanwaltschaft gegangen, die u.a. beanstandete hatte, dass das LG nicht durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz das von den Angeklagten aus der Tat Erlangte für den Staat abgeschöpft hat. Insoweit hatte die Revision der StA Erfolg.

In dem Verfahren ist dann aber für den Vertreter der am Verfahren beteiligten Verfallsbeteiligten u.a. die Nr. 4142 VV RVG angefallen, die bis zu dreimal entstehen kann (vgl. Anm. 3 zur Nr. 4142 VV RVG). Und für die musste nun der Gegenstandswert festgesetzt werden. Und den hat der BGH im Beschl. v. 30.04.2014 auf 5,2 Mio € festgesetzt:

„Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.“

Ich habe jetzt nicht ausgerechnet, wie hoch eine Wertgebühr nach dem Gegenstandswert ist. Das werden sicherlich/vielleicht Kommentatoren tun, die „beanstanden“ werden, dass die Rechtsanwälte/Verteidiger viel zu viel Geld verdienen. Dazu vorab: Ja, ist sicherlich ein „ordentlicher Schluck aus der Pulle“, aber dafür ist das Haftungsrisiko an der Stelle ja auch immens. Und um die Sache richtig rund zu machen: Die Gebühr entsteht für diejenigen Rechtsanwälte, die auch schon in der 1. Instanz beteiligt waren zweimal – und wohl auch nach dem Gegenstandswert. Und Sie entsteht auch für den Pflichtverteidiger, allerdings mit den sich aus § 49 RVG ergebenden Beschränkungen.

 

558.000 € Gegenstandswert für Fahrtenbuchauflage für Fuhrpark

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Die Kollegen Bella& Ratzka haben gestern in ihrem Blog unter der Überschrift Fahrtenbuchauflage für kompletten Fuhrpark? So schnell geht das nicht! auf den VG Mainz, Beschl. v. 14.05.2012, 3 L 298/12.MZ hingewiesen, in dem das VG Mainz eine Fahrtenbuchauflage betreffend einen ganz Fuhrpark, bestehend aus 93 Fahrzeugen, als unverhältnismäßig angesehen und aufgehoben hat. ich will jetzt auf die Frage nicht noch einmal eingesehen, sondern als „Gebührenrechtlcer“ auf den letzten Absatz der Entscheidung hinweisen, damit er nicht untergeht:

„Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 Euro je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug – im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert – angemessen bewertet. Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für einen Fahrzeugbestand von 93 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer einen Betrag von 558.000,00 €. Dieser Betrag ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, weil mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, NJW 1996, 2305, 2306 = juris [Rdnr. 9]). Diese Rechtsprechung wird aber schon nicht von allen Gerichten bei der Festsetzung des Streitwerts angewandt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Januar 2000 – 9 V 16/99 –, juris [Rdnr. 17. ff.]; VG Cottbus, a.a.O. Rdnr. 45). Für eine Reduzierung des Streitwerts in Form eines „Mengenrabatts“ besteht auch keine Veranlassung. Die Kammer orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der einen solchen „Mengenrabatt“ nicht vorsieht. Im Rahmen der im Juli 2004 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen voranging (vgl. Ziffer 2 Satz 3 der Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2004), ist die genannte Rechtsprechung auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden. Für die Bemessung des Streitwerts ist zuvörderst die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin maßgeblich (§ 52 Abs. 1 GKG). Dass die Antragstellerin für jedes der 93 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, bedeutet für sie -bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und zu führende Fahrtenbuch- aber keine geringere Belastung, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden. Der damit verbundene Aufwand wird nicht allein dadurch geringer, dass sie dies mehrfach zu bewerkstelligen hat.“

Das Ergebnis dieser Berechnungen: Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist auf 558.000,00 € festgesetzt worden. Danach berechnen sich also Anwalts- aber auch Gerichtsgebühren.

Wirklich Gebühren nach einem Gegenstandswert von 48 Milliarden Euro?

An verschiedenen Stellen (vgl. u.a. hier) ist schon über die gebührenrechtlichen Fragen betreffend das Verfahren beim BVerfG betreffend den Eurorettungsschirm berichtet worden. Es stellt sich die Frage der Höhe der Gebühren; teilweise heißt es, ob man damit reich werden kann (vgl. hier). Die Frage will ich jetzt hier gar nicht stellen und schon gar nicht beantworten (denn, was ist reich?).

Mir geht es nur darum, mit einem Missverständnis aufzuräumen, das m.E. zu bestehen scheint. Nämlich die Frage der Höhe der Gebühren. Es mag zwar sein, dass der Gegenstandswert 48 Milliarden Euro beträgt – ich habe bisher einen entsprechenden Beschluss noch nicht gefunden -, aber: Selbst wenn. Die Gebühren werden gem. § 22 Abs. 2 RVG bei max. 30 Mio € gedeckelt, bzw. bei 100 Mio €, wenn es mehrere Auftraggeber sind waren. Habe jetzt nicht ausgerechnet, wie viel das ausmacht, ist immer noch eine Menge, aber eben nicht 48 Milliarden €.

Nachzulessen Näheres hier bei der LTO.

Fahrtenbuchauflage – was ist sie wert?

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Im Verwaltungsrecht wird der für die Gebührenberechnung erforderliche Gegenstandswert grds. nach dem sog. Streitwertkatalog festgesetzt. Der sieht für den Gegenstand der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Orientierung an der Dauer der Fahrtenbuchauflage vor und setzt pro Monat angeordneter Dauer den Betrag von 400,00 € für die Streitwertbemessung an (Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs).

Der VGH Hessen hat in VGH Hessen, Beschl. v. 20.01.2012 – 2 E 1890/11 nun bei einer längeren Fahrtenbuchauflage eine andere Berechnung vorgenommen. Hinsichtlich des Streitwerts bei einer Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten, werde die Orientierung am Schema des Streitwertkatalogs nicht mehr dem objektiven Interesse eines Klägers/Antragstellers an der Bedeutung der Fahrtenbuchauflage gerecht. Die Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage bei einer angeordneten Dauer der Auflage von mehr als einem Jahr sei insofern zwar für das erste Jahr mit 400 Euro pro Monat, für jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage aber nur noch mit jeweils 1.000 Euro streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Also: Je länger, desto billiger 🙂 😀