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Terminsvertreter: Gebührenanspruch – mal so, mal so

Im Gebührenrecht des Teil 4 VV RVG ist die Frage der Honorierung des sog. Terminsvertreters in der Rspr. heftig umstritten. Dabei war es bisher weitgehend unbestritten, dass er nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet. Nur die Frage, ob er nur die Terminsgebühr oder ggf. auch die Grundgebühr und möglicherweise sogar die Verfahrensgebühr verdient, war umstritten. Ein neues Faß macht jetzt der OLG Rostock, Beschl. v.  15.09.2011 – I Ws 201/11 auf. Er geht ggf. über Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG und führt dazu aus:

„Beschränkt sich die Beiordnung allein auf die Beistandsleistung in einem Hauptverhandlungstermin, ist nach Auffassung des Senats auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 denkbar. Die ganz herrschende Meinung lehnt die Vergütung des nur für einen Terminstag beigeordneten Verteidigers als Einzeltätigkeit mit der Begründung ab, dass dem für den Termin beigeordnete Rechtsanwalt sachlich unbeschränkt die Verteidigung übertragen werde, er also nicht aus dem Aufgabenbereich des Verteidigers einzelne Tätigkeiten übernehme, so dass er trotz der zeitlichen Beschränkung seiner Tätigkeit als Verteidiger im Sinne des Abschnitts 1 VV RVG Teil 4 anzusehen sei (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff 19. Aufl. VV Vorb. 4.3 Rn. 4, VV Einl. Vorb. Teil 4.1 Rn. 9). Diese Auffassung lässt sich jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen. In VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 wird die Beistandsleistung für den Angeklagten in einer Hauptverhandlung als mögliche Einzeltätigkeit angesehen, soweit dem Rechtsanwalt nicht im Sinne der Vorbemerkung VV RVG Nr. 4.3 sonst die Verteidigung übertragen wurde. Dass die Verteidigung im Termin sachlich uneingeschränkt erfolgt, versteht sich von selbst. Der Rechtsanwalt, welchem allein die Verteidigung in einem Hauptverhandlungstermin im Wege der Beiordnung übertragen wird, nicht aber die Verteidigung im Übrigen, übt daher eine Einzeltätigkeit aus und ist nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 zu vergüten (so auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands allein für die Vernehmung in einen Hauptverhandlungstermin: Beschl. des Senats v. 12.10.2010 – I Ws 270/10).“

Formulierungen wie: „lässt sich jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen“. Die ganz h.M. entscheidet also contra legem? Nur man selbst hat den Stein des Weisen gefunden. Klingt immer – jedenfalls für mich – leicht arrogant. Nun ja. Und übrigens: M.E. ist die Auffassung auch falsch. Aber dazu ist genug geschrieben.