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Terminsvertreter im Strafverfahren – welche Gebühren?

Über dem Meinungsstand zur Abrechnungsfrage „Terminsvertreter des Pflichtverteidigers“ haben wir ja schon häufiger berichtet.

Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 4 Ws 195/10 geht in der streitigen Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers denn nun abrechnen kann, einen Mittelweg. Während andere OLG immer nur die Terminsgebühr gewähren, und die Gegenauffassung zumindest immer auch die Grundgebühr, stellt das OLG Stuttgart auf den Einzelfall ab. Die Auffassung des OLG Stuttgart kann sicherlich für sich geltend machen, dass über sie eine gerechtere Einzelfallentscheidung möglich ist, als wenn von vornherein der Anspruch des Terminsvertreters auf die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr beschränkt wird. Andererseits übersieht aber m.E. auch sie, dass auch der Terminsvertreter „voller Verteidiger“ ist und ihm damit alle Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zustehen.  Also immer neben der Terminsgebühr zumindest  auch die Grundgebühr.

Zusätzliche Gebühr – die 2.

Immer wieder Streit um die Nr. 4141 VV. Darüber hat mir der Kollege berichtet, der mir zwei Entscheidungen des AG Mettmann hat zukommen lassen (vgl. hier und hier). Er liegt dort mit dem Rechtspfleger im „Dauerclinch“ und freut sich nun natürlich – zu Recht – dass ihm zwei Abteilungsrichter des AG Recht gegeben haben. Die Nr. 4141 VV RVG entsteht auch im Fal der vorläufigen Einstellung nach § 154 StPO – eben weil diese endgültg gemeint ist. So auch die ganz h.M. in der übrigen Rechtsprechung.

Ach so: Und um Kopien ging es natürlich auch noch.

DAV & BRAK einig: Gebührenanpassung jetzt!

Aus der DAV-Depesche 48/10:

„1. Der Präsident des DAV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer und der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Filges, haben am 15. Dezember persönlich der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ein gemeinsames Schreiben von DAV und BRAK übergeben, mit dem die Forderung des DAV auf 15 %-ige Anpassung der Anwaltsgebühren, der sich die BRAK und die Kammern seit Herbst 2009 angeschlossen haben, nachdrücklich wiederholt wird.

Der DAV hatte diese Forderung schon im April 2008 bei der seinerzeitigen Bundesjustizministerin Zypries durch seinen damaligen Präsidenten, Rechtsanwalt Kilger, erstmals erhoben (siehe DAV-Depesche Nr. 18/08 vom 8. Mai 2008, Punkt 1 sowie die DAV-Pressemitteilung DAT-02/08 vom 1. Mai 2008). Dem gemeinsamen Schreiben von DAV und BRAK ist ein „Gemeinsamer Katalog von DAV und BRAK: Vorschläge zur strukturellen Änderung bzw. Ergänzung des RVG“ beigefügt. Dieser Katalog umfasst im Einzelnen 17 Vorschläge zur Änderung des RVG im Rahmen der geforderten Gebührenanpassung. Als Beispiele, bei denen im Besonderen strukturelle Nachbesserungen erfolgen müssen, sind das Sozialrecht und das Ausländer- und Asylrecht benannt.

Zum Schreiben von DAV und BRAK zur linearen Gebührenanpassung vom 15. Dezember 2010, zum „Gemeinsamen Katalog DAV/BRAK zu RVG-Änderungen“ und zur gemeinsamen Pressemitteilung; unter www.davblog.de finden Sie auch einen Podcast zum Thema.“

Eins darf man nicht übersehen: Das RVG hat keine linearen Erhöhungen gebracht. So weit es durch das RVG zu Gebührenerhöhungen gekommen ist, sind die auf die strukturellen Änderungen zurückzuführen.

Hier finden Sie Berichte darüber in der FAZ und dem Handelsblatt.

Über das Ziel hinaus…

geschossen ist eine Verwaltungsbehörde in Sachsen. Sie hatte eine Fahrtenbauchauflage (§ 31a StVZO) angeordnet, die den gesamten Fuhrpark eines Schwerlasttransportunternehmens erfasste und macht dafür jetzt Gebühren für alle Fahrzeuge geltend.

Das OVG Sachsen sagt in seinem Urt. v. 26.08.2010 – 3 A 176/10: Die Festsetzung von Gebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage über 15 Fahrzeuge eines Schwerlasttransportunternehmens ist rechtswidrig, wenn bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig gewesen ist. Davon ist auszugehen, wenn der gesamte Fuhrpark mit dieser Auflage belegt wird, obgleich lediglich in einem Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Also: Über das Ziel hinausgeschossen, dann gibt es dafür nicht auch noch Gebühren.

Richtig!!! Busemann: „Gerichtskosten und Anwaltsgebühren anpassen“

Na, das ist doch mal eine Forderung, die man untetrschreiben kann. JM Busemann aus Niedersachsen zu anwaltlichen Gebühren., allerdings muss man natürlich auch sehen, wo die Forderung erhoben wird: Auf dem Landesanwaltstag in Niedersachsen. dDas macht sich immer gut, wenn man so die versammelten Anwälte begrüßt, was dann daraus wird, ist eine ganz andere Frage. Das hat man z.T. beim RVG gesehen. Richtig ist die Forderung allein schon deshlalb, weil die anwaltlichen Gebühren seit 1994 linear nicht mehr angehoben worden sind. Das RVG hat nur strukturelle Änderungen gebaracht, die zu Erhöhungen geführt haben.

In der PM des niedersächsischen JM heißt es:

„Busemann: „Gerichtskosten und Anwaltsgebühren anpassen“

Justizminister beim Landesanwaltstag
 
 
HANNOVER. „Das gesamte Kostengefüge im Rechtswesen gehört auf den Prüfstand. Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bedürfen einer Anpassung“, sagte der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann in seinem Grußwort zum 1. Niedersächsischen Landesanwaltstag in Hannover. Zwar müsse sich der Staat angesichts der Haushaltslage um Kostenbegrenzung bemühen. „Aber wir müssen realistisch mit den erhöhten Anforderungen an Anwälte und Gerichte umgehen. Das bedingt auch eine Gebührenerhöhung“, machte Busemann deutlich.Die Anwaltschaft stehe auch vor dem Hintergrund der nach wie vor steigenden Anwaltszahlen vor großen Herausforderungen. Der Beruf des Rechtsanwalts verschaffe schon heute nicht mehr jedem Berufsträger ein auskömmliches Einkommen. „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen sich zunehmend im Wettbewerb behaupten. Berufliche Qualifikation allein reicht oft nicht aus“, machte Busemann deutlich. Deshalb gewinne das Marketing neben der Kanzleiorganisation zunehmende Bedeutung. Zugleich müsse die Rolle des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege gewahrt bleiben. „Rechtsanwaltschaft verträgt sich nicht mit Marktschreierei“, so der Justizminister.

Zunehmend interessanter für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werde der Markt der Mediation, der allerdings kein Selbstläufer sei. „Nach meiner festen Überzeugung kann eine moderne strategische Ausrichtung des Anwaltsberufs nicht mehr an den Methoden der konsensualen Streitbeilegung vorbeikommen“, betonte Busemann.“