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Welche Gebühren verdient der Terminsvertreter? – Alle!!!

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Nach dem „schlechten“ OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 Ws 84/14 (vgl. dazu das Posting: Bekommt der Pflichtverteidiger eine Mittagspause bezahlt?) vor Beginn der Arbeitswoche am Osterdienstag dann ein erfreulicher Beschluss aus dem Süden, nämlich der OLG München, Beschl. v. 27.02.2014 – 4c Ws 2/14. Auch er behandelt ein in Rechtsprechung und Literatur umstrittenes Thema, nämlich die Frage, welche Gebühren der sog. Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient. Und da trifft das OLG die „richtige“ Entscheidung. Dazu die Leitsätze des OLG:

„1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
2. Die Grundgebühr entsteht nach dem gesetzlichen Wortlaut Nr. 4100 Abs. 1 RVG-VV neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Somit wird mit der Grundgebühr das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten. Spätere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr umfasst.
3. Von der Terminsgebühr wird umfasst die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverhandlungstermin. Erfasst wird auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden von der Verfahrensgebühr abgegolten.“

Dazu kurz:

1. Dass der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung den Pflichtverteidiger „vertritt“ voller Verteidiger i.S. von Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ist, ist weitgehend unbestritten. Geht man jedoch davon aus, dann stehen ihm auch alle Gebühren und nicht etwa nur die Terminsgebühr zu. Auf die Begründung des OLG München kann verwiesen werden.
2. Auch die Ausführungen des OLG zum Abgeltungsbereich der drei Gebühren: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr sind zutreffend. Das OLG hat die erbrachten Tätigkeiten richtig den unterschiedlichen Abgeltungsbereichen der drei  Gebühren zugeordnet. Wegen weiterer Nachweise kann auf die vom OLG angeführte Literatur verwiesen werden. Dass das OLG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr offenbar auf den durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 (BGBl 2013, S. 2586) geänderten Wortlaut der Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG abstellt, obwohl es sich um einen so. Altfall gehandelt, hat, ändert an der Richtigkeit der Entscheidung nichts.

 

Do it yourself? Ja, aber Gebühren gibt es nicht

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Ein alt bekanntes Problem ruft der LG Potsdam, Beschl. v. 09.01.2014 – 24 Qs 151/13 – in Erinnerung. Nämlich die Frage: Kann der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt und frei gesprochen wird bzw. bei dem das Verfahren eingestellt wird, gegenüber der Staatskasse Gebühren nach dem RVG abrechnen. Das ist früher in der Rechtsprechung vertreten worden, heute geht die h.M. in die andere Richtung, m.E. zu Recht. So auch – für das Bußgeldverfahren – der LG Potsdam-Beschl., in dem es heißt:

„a) Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren und Auslagen abgelehnt. Denn für die Verteidigung in eigener Sache erhält der Rechtsanwalt als Betroffener eines Bußgeldverfahrens, für das gemäß §§ 46 Abs. 1, 105 Abs. 1 OWiG die Regelungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten, keine Gebühren erstattet.

aa) Zwar gehören zu den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die nach der Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Potsdam die Landeskasse zu tragen hat, gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings – entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1973, 1991 [OLG Frankfurt am Main 08.08.1973 – 2 Ws 200/72]; LG Wuppertal, NJW 1975, 2309 [LG Wuppertal 01.07.1975 – 25 Qs 5/75]; LG Mainz, NJW 1979, 1897) – nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu. Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeld verfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 – 2 BvR 253/93]).

Dies ist jedoch bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren – anders als im Zivilprozess, in dem § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung eröffnet – nicht der Fall. Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 – 2 BvR 291/98]; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6). Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG, NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 – 2 BvR 291/98]).

Aus diesem Grund findet die auf den Zivilprozess zugeschnittene Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach ganz herrschender und auch von der Kammer geteilter Auffassung im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14 m.w.N.; Göhler, OWiG, 16. Auflage, vor § 105 Rdn. 45). Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 – 2 BvR 253/93]), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45).“

Ganz leer geht der Betroffene/Verteidiger aber ggf. nicht aus:

„aa) Wie jeder Beteiligte, dessen notwendige Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, kann der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt als Betroffener gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch den Vermögensverlust, der durch notwendige Zeitversäumnis entstanden ist, sowie sonstige, etwa durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin verursachte Auslagen nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, erstattet verlangen (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 – 2 BvR 752/78] [1678]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 15; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45). Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG), Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) oder sonstigen Aufwand (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG i.V.m. §§ 6, 7 JVEG) setzt allerdings jeweils voraus, dass der daraufgerichtete Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz JVEG bei der heranziehenden Stelle ordnungsgemäß geltend gemacht wird.

Pflichtverteidiger verklagen Staat

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Nun „Pflichtverteidiger verklagen Staat“?, richtig, allerdings nicht bei uns, sondern in Belgien. Dieses Posting geht zurück auf eine schon etwas zurück liegende Meldung des belgischen Rundfunks, auf die mich vor einiger Zeit ein Kollege hingewiesen hat. Danach wollten/wollen in Belgien die sog. Pro-Deo-Anwälte wegen ihrer Bezahlung vor Gericht ziehen. Hintergrund sind Verhandlungen, die seit rund einem Jahr zwischen der Anwaltskammer und Justizministerin Annemie Turtelboom über eine einvernehmliche Bezahlung der Pflichtverteidiger für Menschen, die sich aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand leisten können, gelaufen sind. Die Anwälte fühlen sich von Justizministerin Annemie Turtelboom im Stich gelassen, nachdem diese im vergangenen Jahr Zusagen für eine höhere Entschädigung der sogenannten Pro-Deo-Anwälte erteilt hatte. Bislang sind nach Auffassung der Rechtsanwälte die Versprechen nicht eingehalten worden.

Was daraus geworden ist, weiß ich nicht. Aber: Eine interessante Vorstellung, dass hier in der Bundesrepublik  die Rechtsanwälte den Staat wegen zu niedriger Gebühren verklagen könnten. Der Kollege, der mir die Nachricht hat zukommen lassen, meint: „das Rechtssystem im Nachbarland und die eingeräumten Klagemöglichkeiten sind irgendwie vorbildlich.“ Nun ja, eine Klagemöglichkeit hätte vielleicht dazu geführt, dass die linearen Anhebungen der Anwaltsgebühren nicht 20 Jahre hätten auf sich warten lassen. Nun ist aber nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG v. 23.07.2013 erst mal alles gut, zumindest teilweise :-).

Sorry, aber das kann der Rechtspfleger nicht ernst gemeint haben, oder doch?

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Im gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage Burhoff-online hat ein Kollege vor einigen Tagen eine Frage  eingestellt, die mich dann doch ein wenig in Erstaunen – gelinde ausgedrückt – versetzt hat. Er schreibt:

„Ich benötige mal Hilfe in folgender Sache:
Mandant bekommt Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren.
Es meldet sich ein Wahlverteidiger
Daraufhin wird gemäß § 143 StPO die PV zurückgenommen.
Bevor der Beschluss nach § 143 StPO zugestellt wurde, haben wir die bisherigen Kosten bei Gericht geltend gemacht. Nachdem der Beschluss ergangen ist, hat der Kostenbeamte die Erstattung der Gebühren mit dem Hinweis der Rücknahme des § 143 StPO abgelehnt.
Gibt es da eine Entscheidung zu? Ich finde hierüber nichts.
Laut Argumentation des Gerichts würde kein Pflichtverteidiger Geld bekommen wenn der Pflichtverteidiger entpflichtet wird oder die PV zurückgenommen wird.
Die Gebühren sind ja schon vor der Rücknahme entstanden.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine Entpflichtung stattgefunden hat, sondern eine Rücknahme der PV so dass die Gebühren und Auslagen eines PV nicht festgesetzt werden können.

Sorry, aber das kann der Rechtspfleger nicht ernst gemeint haben. Daher mein Antwort:

„Hallo, in meinen Augen nicht haltbar, ich wollte erst schreiben „Blödsinn“. Zunächst: Wo bitte soll der Unterschied zwischen einer Rücknahme und einer Entpflichtung liegen? Den sehe ich nicht.
Und dann: Die bis zur Beendigung der Pflichtverteidigung entstandenen Gebühren bleiben dem ehemaligen Pflichtverteidiger (natürlich) erhalten (das ergibt sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG). Die Auffassung des Rechtspflegers würde ja dazu führen, dass in allen Fällen der Entpflichtung/Rücknahme die Staatskasse „vergütungsfrei“ würde und der Pflichtverteidiger „umsonst“ gearbeitet hätte.“

Aber, man weiß ja nie. Vielleicht habe ich ja auch ein gebührenrechtliches Brett vor dem Kopf.

Ich brauche jetzt aber keinen Kommentar, der auf § 54 RVG verweist. Den kenne ich und die Problematik stellt sich nach dem Sachverhalt.

 

Mal wieder die Gebühren des Terminsvertreters… nur die Terminsgebühr

Nach längerer Zeit mal wieder ein Beschluss zur Frage, wie und was der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers an Gebühren für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung abrechnen kann. Nur die Terminsgebühr, oder auch noch die Grundgebühr und ggf. auch die Verfahrensgebühr: Der AG Sinzig, Beschl. v. 11.07.2012 – 2090 Js 71483/10 jug 3 Ds – meint:

Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter für einen Pflichtverteidiger für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient (Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG), hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG nebst Umsatzsteuer zu erstatten.

M.E. nicht richtig, da auch der Rechtsanwalt eigenständiger Verteidiger ist und sich einarbeiten muss. Also ist die Grundgebühr zumindest auch festzusetzen. So steht es auch bei uns im Kommentar, für den ich hier dann mal wieder Werbung mache :-).

Hinweis: Überschrift nachträglich berichtigt