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Übergabe von 70.000 EUR bar, nachts an Tankstelle, oder: Kein Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel

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Heute im „Kessel Buntes“ zwei Zivilurteile. Zunächst hier das OLG Oldenburg, Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22, das vor einigen Wochen ja schon durch die Blogs gezogen ist.

Bei dem Urteil handelt es sich um die „Lamborghini-Geschichte“, also den Kuaf bzw. gutgläubigen Erwerb eines Lamborghini.  Der wird vom Käufer mitten in der Nacht auf dem Parkplatz einer Tankstelle begutachtet und später in einem Schnellimbiss mit 70.000 EUR bar bezahlt hat. Geklagt wurde von einem in Spanien ansässigen Mann/Eigentümer, der seinen Pkw an eine Agentur vermietet hatte, die den Wagen wiederum weitervermietete. Nach der Mietzeit war das Fahrzeug nicht wieder zurückgegeben worden und war deshlab zur Fahndung ausgeschrieben worden. Das OLG Oldenburg hat den gutgläubigen Erwerb des „Käufers“ abgelehnt:

„Der Kläger hat sein Eigentum durch das streitgegenständliche Rechtsgeschäft nicht an den Beklagten verloren. Zwar hat am 16.8.2019 zwischen den – als Vertreter des EE auftretenden – Brüdern FF und dem Beklagten eine dingliche Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug weder dem EE noch den Brüdern FF gehörte und diese nicht verfügungsbefugt waren, handelten sie als Nichtberechtigte.

Gemäß § 932 BGB wird der Erwerber durch eine durch Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht in gutem Glauben war. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dass der Beklagte nicht in gutem Glauben war, muss der Kläger beweisen. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, muss die Erwerbsvoraussetzungen beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit (BGH, Urteil vom 23.9.2022 – V ZR 148/21 – juris).

Der Beklagte hat vorliegend nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Zwar bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass dem Beklagten positiv bekannt war, dass der EE weder Eigentümer noch verfügungsbefugt war. Der Beklagte hat jedoch zur Überzeugung des Senats insoweit grob fahrlässig gehandelt.

Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 77, 274, 278, BGH, NJW 2013, 1946 Rn 11). Im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB gibt es keine Entlastung wegen fehlender subjektiver Fahrlässigkeit, weil der Rechtsverkehr sich bei der Konkretisierung des guten Glaubens auf gleichmäßige Mindestanforderungen einstellen können muss. Es gilt daher ein streng objektiver Maßstab, so dass die persönlichen Maßstäbe des Erwerbers und seine Handelsgewohnheiten den Maßstab nicht mindern (BGH LM § 932 Nr. 12, 21). Der Beklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass es sich aus seiner Sicht um einen üblichen Geschäftsvorgang gehandelt habe, den er bzw. Familienangehörige bereits wiederholt in ähnlicher Weise praktiziert hätten, der Kauf ihm persönlich unverdächtig vorkam und er gutgläubig gewesen sei.

Es gehört regelmäßig zu den objektiven Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, NJW 1996, 2226, 2227). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (BGH, NJW 2013, 1946 Rn 13). Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen. Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH, NJW 2013, 1946 Rn. 14).

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind dem Beklagten deutsche Originalzulassungsbescheinigungen I und II übergeben worden, die vom Kreis Ort7 ausgegeben worden sind. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren konkret behauptet, dass diese ggf. als Fälschungen zu erkennen waren, ist er damit gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil nicht erkennbar ist, dass er ohne Nachlässigkeit daran gehindert gewesen wäre, bereits erstinstanzlich entsprechend vorzutragen und der Beklagte den Vortrag bestritten hat.

Allerdings konnte der Beklagte trotz der ihm vorgelegten Originalzulassungsbescheinigungen nicht davon ausgehen, dass die Fahrzeugbesitzer FF verfügungsbefugt waren. Denn nicht sie waren in den Zulassungsbescheinigungen ausgewiesen, sondern eine in Spanien wohnhafte Person namens EE. Unstreitig haben sich die Brüder als bloße Vermittler ausgegeben, und der Beklagte hat davon abgesehen, mit dem EE in persönlichen Kontakt zu treten. Der Beklagte hat auch darauf verzichtet, sich eine schriftliche Vollmacht des EE vorlegen zu lassen. Stattdessen hat er sich unter Vorlage einer Kopie der Vorderseite eines auf den Namen EE ausgestellten spanischen Personalausweises auf die mündliche Angabe der Brüder FF verlassen, bevollmächtigt zu sein. Dies reicht nicht aus, um eine Bevollmächtigung glaubhaft zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Schreibweise des Namens und der Adresse in den Zulassungsbescheinigungen von der vorgelegten Kopie des Personalausweises bzw. dem Kaufvertrag abweicht und zudem aus den Zulassungsbescheinigungen nicht eindeutig hervorging, ob es sich bei dem EE tatsächlich um denjenigen handelte, auf den das Fahrzeug zugelassen war, oder er ggf. nur Empfangsbevollmächtigter war (im Einzelnen s.u.).

Indem der Beklagte das Fahrzeug erworben hat, ohne nähere Nachforschungen zur Person des angeblichen Eigentümers sowie zur Bevollmächtigung der beiden Brüder anzustellen, hat er die ihm obliegenden Überprüfungspflichten im Zusammenhang mit der Vorlage der Zulassungsbescheinigungen nicht erfüllt. Besondere Vorsicht war hier auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass es sich um ein Luxusfahrzeug handelt, das erst wenige Tage vor dem Verkauf aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt und hier mit Kurzzeitkennzeichen zugelassen worden war. Ungewöhnlich war zudem, dass die Brüder offenbar sofort zur Inzahlungnahme eines Fahrzeugs des Beklagten unter Anrechnung auf den Kaufpreis bereit waren, ohne zuvor mit dem vermeintlichen Eigentümer Rücksprache zu halten und ohne dass sich dieser das Fahrzeug ansieht oder sich zumindest Lichtbilder und Papiere des Fahrzeugs übersenden lässt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Brüder ausweislich der TÜ-Mitschnitte (Bl. 7 I, Anlage K 12, Anlagenband, Anlage B 3, Bl. 122 I ff.) vor dem Verkauf angegeben haben, dass auf den EE alle Kaufverträge gemacht werden. Auch vor diesem Hintergrund hätte für den Beklagten Anlass zu weiteren Nachfragen bestanden, erscheint es doch ungewöhnlich, dass eine Privatperson regelmäßig Fahrzeuge verkauft, und die gewerblich im Autohandel tätigen Brüder ausschließlich für diese Privatperson handeln und daher alle Kaufverträge auf den EE ausstellen.

Nach alldem bestand für den Beklagten trotz Vorlage der Zulassungsbescheinigungen von vornherein Anlass, sowohl an der Eigentümerstellung des EE als auch an einer Bevollmächtigung der Brüder FF zu zweifeln. Auch von letzteren waren dem Beklagten mit Ausnahme einer Telefonnummer keinerlei persönliche Daten (vollständiger Name, Adresse etc.) bekannt.

Hinzu kommen weitere besondere Umstände des Verkaufs, die sich in vielfacher Hinsicht als auffällig darstellten. So handelte es sich um einen Straßenverkauf. Ein erstes Treffen hatte zunächst am 13.8.2019 in Ort3 auf dem Parkplatz einer Spielothek stattgefunden. Das Fahrzeug konnte nach Bekunden der Brüder zu diesem Zeitpunkt noch nicht übergeben werden, weil sie es angeblich zunächst noch für eine Hochzeitsfahrt eines Freundes benötigten. Es erscheint wenig nachvollziehbar, warum diese als Vermittler berechtigt gewesen sein sollten, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen.

Ungewöhnlich erscheinen zudem Zeit und Ort des Vertragsschlusses und der Übergabe. Nachdem die Brüder FF zunächst angeboten hatten, das Fahrzeug am 15.8.2019 an die Wohnanschrift des Beklagten zu bringen, einigte man sich später darauf, sich um 12 Uhr „in der Mitte“ auf dem Gelände einer Tankstelle in Ort4 zu treffen, wobei keiner der Beteiligten einen persönlichen Bezug zu der Örtlichkeit hatte. Später teilten die Brüder mit, erst gegen 19 Uhr am Treffpunkt zu sein. Nachdem der Beklagte am Treffpunkt eingetroffen war, teilten die Brüder im Laufe des Abends mit, im Stau zu stehen. Später gaben sie an, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Dort habe es Verzögerungen gegeben, weil noch „eine Rechnung beim Amt“ offen gewesen sei. Sie trafen schließlich erst gegen 23 Uhr am Treffpunkt ein, woraufhin nach der Durchführung von Probefahrten erst um 1 Uhr des Folgetages der Kaufvertrag unterschrieben und das Fahrzeug auf dem Gelände einer Tankstelle an den Beklagten übergeben wurde.

Ein Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel gebietet besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, NJW 1992, 310). Er führt nur dann nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt (BGH, NJW 2013, 1946 Rn. 15). Vorliegend gab es indes, wie dargelegt, ganz erhebliche Auffälligkeiten.

Auffällig waren auch die offensichtlichen Übertragungsfehler in der Wiedergabe des Namens sowie der Wohnanschrift des angeblichen Verkäufers. Lautete dessen Name ausweislich der vorgelegten Kopie des Personalausweises „(…)“ (Anlage K 9, Anlagenband), wurde er in den Zulassungsbescheinigungen und dem Kaufvertrag als „(…)“ bezeichnet. Überdies ist die Wohnanschrift des Verkäufers in der Zulassungsbescheinigung II und in dem Kaufvertrag nicht identisch wiedergegeben. Heißt es in der Zulassungsbescheinigung II „(…)“, heißt es im Kaufvertrag „(…)“.

Aus der Zulassungsbescheinigung I geht zudem der EE nicht eindeutig als derjenige hervor, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, folgt dem Namen doch der Zusatz „Empfangsbevollmächtigter“, wobei nicht hinreichend deutlich wird, ob sich dieser Zusatz auf den EE oder den GG bezieht, dessen Name erst in der nachfolgenden Rubrik „Vorname(n)“ genannt ist.

Der Beklagte hat zudem auf einen Abgleich der im Kaufvertrag angegebenen Adresse mit dem Personalausweis verzichtet, denn eine Kopie der Rückseite des Personalausweises war ihm nicht vorgelegt worden, so dass ihm eine Überprüfung der Wohnanschrift nicht möglich war.

Der Kaufvertrag ist zudem unvollständig ausgefüllt. Es fehlen Angaben zur Anzahl der übergebenen Schlüssel sowie dazu, ob Service- und Wartungsarbeiten lückenlos durchgeführt wurden und das Serviceheft vorliegt. Gerade bei Luxusfahrzeugen wird aber üblicherweise Wert auf eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Wartungen und Services gelegt. Auch wurden unstreitig die Servicehefte nicht an den Beklagten übergeben. Dass insbesondere Luxusfahrzeuge durch Vertragswerkstätten „scheckheftgepflegt“ sind, stellt einen bei Vertragsverhandlungen üblicherweise maßgeblichen Umstand dar.

Dem Beklagten wurde der DEKRA-Prüfbericht vom Tag der Zulassung mit der zutreffenden FIN (Anlage K 13, Anlagenband) vorgelegt, der als Empfänger allerdings weder den Veräußerer noch die Bevollmächtigten, sondern einen dritten Namen (JJ) ausweist.

Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ergaben sich im Zeitpunkt des Erwerbs für den Beklagten zahlreiche Auffälligkeiten, die darauf hindeuteten, dass es sich um ein illegal nach Deutschland eingeführtes Fahrzeug handelte und der im Kaufvertrag als Veräußerer benannte EE weder der Eigentümer noch zu einer Verfügung über das Fahrzeug befugt war. Diese Verdachtsmomente werden zur Überzeugung des Senats nicht dadurch entkräftet, dass das Fahrzeug im Internet bei mobile.de angeboten wurde, deutsche Zulassungsbescheinigungen I und II und ein DEKRA-Bericht existierten, der Beklagte die Brüder FF bereits aus einem Gebrauchtwagenverkauf seines Bruders kannte, ihm eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt und ihm zudem nach eigenen Angaben zwei Schlüssel übergeben worden sind, mit denen er das Fahrzeug jedenfalls mechanisch öffnen konnte.

Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten tatsächlich zwei Schlüssel für das Fahrzeug übergeben worden sind und ob und ggf. in welchem Umfang diese funktionsfähig waren. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beklagte das Fahrzeug zu einem angemessenen Kaufpreis erworben hat und ob im Gegenzug der für das in Zahlung genommene Fahrzeug in Anrechnung gebrachte Betrag von 60.000,- € angemessen war. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, die von dem Beklagten erbrachte Gegenleistung dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs entsprochen haben sollte und der Beklagte kein durch eine Straftat erlangtes Fahrzeug erwerben wollte, waren die Begleitumstände des Erwerbs in ihrer Gesamtschau insgesamt so auffällig, dass der Beklagte weitere Nachforschungen zur Berechtigung des Veräußerers hätte anstellen müssen. Nur weil der Bruder des Beklagten bereits einmal ein Fahrzeug an die Brüder verkauft hatte, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen ist, und die Familie schon mehrfach ohne Komplikationen Fahrzeuge aus dem Ausland erworben hatte, durfte der Beklagte nicht von der Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Kaufs ausgehen. Der Beklagte durfte sich angesichts der höchst ungewöhnlichen Begleitumstände des Erwerbs nicht allein auf einen Abgleich der Fahrgestellnummer mit den Zulassungspapieren und dem DEKRA-Prüfbericht beschränken. Indem er auf eine Überprüfung der Berechtigung des Verkäufers sowie der Bevollmächtigung der als Vermittler auftretenden Brüder verzichtet hat, hat er bewusst die Augen verschlossen und grundlegende Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, die in Anbetracht der auffälligen Gesamtumstände jedem unmittelbar hätten einleuchten müssen…..“

Kauf des Pkw nach Bekanntwerden des Dieselskandals, oder: Keine sittenwidrige Schädigung?

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Im „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag dann mal wieder  ein paar zivilrechtliche Entscheidungen zu den sog. Dieselfällen.

Zunächst der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 21.12.2021 – VI ZR 277/20 – zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer nach einem Kauf nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals.

Der Kläger hatte am 14.10. 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi Q3 zum Kaufpreis von 29.000 EUR erworben. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug den für die Emissionsprüfung maßgeblichen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfzyklus bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte der Abgasnorm Euro 5 für Stickoxidemissionen eingehalten werden konnten. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. OLG Köln spricht Schadensersatz zu. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.  Die Revision hatte Erfolg:

„1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 826 BGB stützen.

a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen.

b) Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig zu beurteilen.

aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts veröffentlichte die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie bekannt gab, dass sie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren vorantreibe und die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189. In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 gab die Beklagte die Freischaltung von Webseiten auch ihrer Tochterunternehmen zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit eines Fahrzeugs bekannt.

Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 – VI ZR 491/20, juris Rn. 11 mwN).

bb) Aus dem Umstand, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat, folgt nichts Anderes. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beklagte ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden und der Motor vom Typ EA189 auffällig sei. Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der Beklagten war damit auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzernmarke nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrtbundesamt und arglose Erwerber zu täuschen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 17; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 15).

Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke Volkswagen abweichenden Marken ihrer Konzerntöchter weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der Beklagten nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Oktober 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die Verwendungsbreite der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der Beklagten informiert wurde (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 18; vom 23. März 2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 667 Rn. 20 ff.). Darauf, ob dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs im Oktober 2015 die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten und die Berichterstattung ab dem 22. September 2015 bekannt waren, kommt es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht an.

2. Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 – VI ZR 566/20, juris Rn. 7 f.).“

Dazu passen dann:

    1. Jedenfalls dadurch, dass die Audi AG am 25.01.2018 ihre Vertragshändler und Servicepartner nicht nur von den Rückrufanordnungen des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für die Audi Modelle mit V6- und V8-TDI-Motoren unterrichtet, sondern hierbei zugleich eine ausdrücklich so bezeichnete sowie anhand eines Musterschreibens („Beipack-zettel“) erläuterte „Hinweispflicht“ gegenüber den Kunden statuiert hatte, hat das Unternehmen einen radikalen Strategiewechsel vollzogen und auch nach außen erkennbar sein Verhalten so grundlegend geändert, dass ab diesem Zeitpunkt der auf das Gesamtverhalten bezogene Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist.
    2. Ob und in welchem Umfang ein späterer Käufer entsprechend den Anweisungen der Audi AG tatsächlich aufgeklärt wurde, ist unerheblich. Es kommt weder auf seine Kenntnisse vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen noch auf seine Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen an. Nach-dem die Audi AG ihren grundlegenden Strategiewechsel vollzogen hatte, wurde einem späteren Erwerber unabhängig von seinem Wissensstand und seinem subjektiven Vorstellungsbild nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.

 1. Wer erst 2019 ein erstmals 2014 – also vor Aufdeckung des Dieselabgas-Skandals – zugelassenes Diesel-Kraftfahrzeug erwirbt, erleidet nicht einen gemäß § 826 BGB als „ungewollte Verbindlichkeit“ ersatzfähigen Schaden, sollte sich nach dem Erwerb herausstellen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abgas-Abschaltung ausgerüstet war und deshalb etwa auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update aufgespielt werden muss. Sein Erwerb war erkennbar von vornherein mit diesem Risiko belastet.

2. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB käme in einer derartigen Konstellation erst dann in Betracht, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr durch technische Maßnahmen wie ein Software-Update zu beseitigen ist und deshalb die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt.

VW-Abgasskandal II: Schadensersatz beim Gebrauchtwagenkauf, oder: Auswirkungen eines Software-Update

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Und als zweite Entscheidung des Tages das BGH, Urt. v. 27.07.2021 – VI ZR 698/20 – mit folgendem Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 0 bei einem Autohaus einen gebrauchten Audi Q 3 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 EU5 zum Kaufpreis von 41.580 EUR, den er in Höhe von 5.000 EUR aus eigenen Mitteln zahlte und im Übrigen durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank finanzierte. In Motoren dieser Baureihe war eine vom KBA als unzulässig gewertete Abschalteinrichtung für Schadstoffemissionen eingebaut. Die Beklagte hat dann die Fahrzeuge zurückgerufen, um sie durch Aufspielen einer geänderten Software technisch zu überarbeiten. Das KBA gab diese Nachrüstung frei. Beim Fahrzeug des Klägers wurde diese Nachrüstung durchgeführt.

Das LG hat die Beklagte u.a. verurteilt, an den Kläger 9.555,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die dem Kläger gegen den Darlehensgeber zustehen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Die Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall nach Verkauf eines Gebrauchtwagens entfällt nicht durch ein Software-Update.

Gebrauchwagenkauf, oder: Wer hat denn nun wann am Tacho geschraubt?

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Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, hat auch etwas mit Manipulation zu tun. Es geht nämlich im OLG Jena, Beschl. v. 29.08.2019 – 1 U 239/19 – um eine Tachomanipulation beim Gebrauchtwagenkauf.

In dem Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch, den er aufgrund eines im Januar 2018 geschlossenen Kaufvertrags über einen Pkw der Marke Audi gezahlt hat. Der Vertrag nannte als Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs die Strecke von „ca. 195.000 km“ und verwies darauf, dass es mit einem Austauschgetriebe ausgestattet ist, das seinerseits eine Laufleistung von 125.000 km hinter sich hat. Das war auch der Tachostand bei Vertragsschluss. Er war das Ergebnis einer Manipulation, die der Beklagte im Jahre 2017 selbst in Auftrag gab, um den Wegstreckenzähler an die Laufleistung des Austauschgetriebes anzupassen. Dieses wurde aber schon früher eingebaut, namentlich als das Fahrzeug eine Laufleistung von 70.000 km oder 77.000 km aufwies.

Noch im Januar 2018 verlangte der Kläger im Wege einer WhatsApp-Nachricht vom Beklagten eine Herabsetzung des Kaufpreises mit der Begründung, die Laufleistung des Fahrzeugs liege in Wahrheit über 200.000 km. Er behauptet, der Beklagte habe ihm vor Abschluss des Kaufvertrags berichtet, die Veränderung des Tachostandes sei schon beim Einbau des Austauschgetriebes durch die Herstellerfirma erfolgt. Dass er die Manipulation selbst veranlasst habe, lasse gemeinsam mit dem Umstand, dass der Wagen, der eigentlich ein Vielfahrerfahrzeug sei, in 2017 dann nur eine sehr geringe Laufleistung erbracht hätte, den Schluss zu, dass die Gesamtlaufleistung in Wirklichkeit sehr viel höher liege.

Nach Erhebung der Klage zum LG hat der Kläger durch Schriftsatz vom 11.02.2019 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Anfechtung sei nach Ablauf der hierfür geltenden Frist erfolgt und ein Sachmangel deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte
die Tachomanipulation bei Eingehung des Kaufvertrags offenbart habe.

Die Berufung des Klägers hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.07.2019 Bezug genommen, in dem ausgeführt ist:

„Der zulässigen Berufung muss nach derzeitigem Stand der Erfolg in der Sache versagt bleiben. Die Entscheidung des Landgerichts lässt weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler erkennen, noch bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen (§§ 513, 529 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags weder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen Anfechtung seiner Willenserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB noch infolge eines wirksamen Rücktritts wegen eines Sachmangels gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB verlangen oder im Rahmen einer Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Was die Anfechtungsfrist anbelangt, die sich nach § 124 Abs. 1 BGB auf ein Jahr beläuft und die das Landgericht für versäumt hält, will die Berufung zwischen der Behauptung einer über 200.000 km liegenden Laufleistung und der Frage der Urheberschaft der Manipulation des Messgeräts unterschieden wissen. Dies gelingt ihr nicht. Denn die eine Fehlvorstellung ist untrennbar mit der anderen verknüpft. Die in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 27. Januar 2018 zum Ausdruck gebrachte Annahme einer Laufleistung über 200.000 km ergibt sich ja gerade daraus, dass die Veränderung der Anzeige auf den Beklagten zurückgehen soll. Wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach wie vor davon ausgegangen, dass der Eingriff durch den Hersteller erfolgt war, hätte für ihn überhaupt kein Anlass zu Zweifeln daran bestanden, dass die im Vertrag angegebene Laufleistung der Wirklichkeit entspricht. Die Anfechtung des Kaufvertrags ist daher in jedem Fall verfristet.

2. Rücktritt wegen Sachmangels

a) Beschaffenheitsvereinbarung

Der Senat vermag sich der von der Berufung angestrebten Differenzierung zwischen Laufleistung und Urheberschaft der Tachomanipulation auch nicht im Hinblick auf die kaufrechtliche Gewährleistung anzuschließen. Da ein Eingriff in die Messung des Wegstreckenzählers eine Straftat nach § 22b Abs. 1 StVG bedeutet, kann die Frage ihrer Urheberschaft von vornherein nicht Gegenstand einer Verkehrserwartung an die Beschaffenheit einer Kaufsache gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 BGB sein. Aus demselben Grund taugt sie aber auch nicht als Objekt einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Satz 1 der Vorschrift. Selbst wenn der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis ergeben sollte, dass der Beklagte vor Vertragsschluss eine Veränderung der Anzeige durch den Hersteller behauptet haben sollte, folgte hieraus noch nicht, dass dies entgegen der Urkunde über den streitgegenständlichen Vertrag auch als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart worden wäre. Zum einen wäre eine Einigung über die Modalitäten einer Straftat als Merkmal der Kaufsache ohnehin wirkungslos gewesen (es gibt entgegen der Ansicht der Berufung keine „fachgerechte“ Manipulation). Zum anderen war, wie das Landgericht ebenfalls hervorgehoben hat, den vom Beklagten übergebenen Unterlagen eindeutig zu entnehmen, dass die Veränderung des Tachometers nicht anlässlich des Einbaus des Austauschmotors erfolgt sein konnte. Folglich kann dem Beklagten auch nicht unterstellt werden, sich auf eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt eingelassen zu haben, wie ihn der Kläger behauptet. Worüber sich die Parteien geeinigt haben und was aus der Urkunde auch klar hervortritt, ist allein die Divergenz zwischen der Anzeige des Tachometers und der wahren Laufleistung…………“

Gebrauchtwagenkauf, oder: Wenn das Navi nicht mehr funktioniert

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Author Usien

Schon etwas älter ist das AG Nordhausen, Urt. v. 21.10.2018 – 22 C 347/17, das mir der Kollege Hofhauer aus Leinefeld-Worbis vor einiger Zeit geschicht hat. Es passt aber ganz gut in den samstäglichen „Kessel Buntes“, daher berichte ich.

In der Sache geht es um die Gewährleistungsansprüche eines privaten Autokäufer aus Garantie und gesetzlicher Gewährleistung wegen eines Defekts am Navigationsgerät eines gebraucht gekauften Pkw. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass das Navi schon kurze Zeit nach Übergabe nicht richtig funktioniert habe. Das AG Nordhausen hat die Klage abgewiesen:

„Etwaige vertragliche Ansprüche kann der Kläger zunächst nicht auf die übernommene Hausgarantie stützen, weil Defekte an Antennen und Navigationssystemen ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen sind. Des Weiteren kann er keine Gewährleistungsansprüche nach § 434 ff. BGB erfolgreich geltend machen. Gewährleistungsansprüche können nur wegen solcher Mängel geltend gemacht werden, die bereits bei Vertragsschluss bzw. Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Dafür trägt grundsätzlich der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Hier ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die GPS-Empfangsantenne defekt war bzw. ist und aus diesem Grunde durch das Navigationsgerät ein gänzlich falscher Standpunkt des Fahrzeuges angezeigt wurde. Ein Mangel mit diesem Erscheinungsbild war erstmals nach den klägerischen Darlegungen von ihm März 2017 bemerkt worden und nach der Art des Mangels kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Wann dieser Mangel tatsächlich erstmals aufgetreten ist, kann auch ein Sachverständiger nicht feststellen. Nach den Bekundungen des vom Kläger benannten Zeugen M sind solche Fehler durchaus häufiger aufgetreten und nach den Bekundungen beider Zeugen gibt es insoweit auch Herstellerempfehlungen bezüglich der vorzunehmenden Fehlersuche. Es handelt sich hier schlicht um einen Defekt im elektronischen Bereich, mit dessen Eintritt jederzeit zu rechnen ist. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bzw. die Anlage zu diesem Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Art des Mangels mit dieser gesetzlichen Vermutung unvereinbar ist. Dies ist hier bei Vorlage eines solchen elektrischen Defekts jedoch gegeben. Es bedarf auch keiner Beweisaufnahme über die klägerische Behauptung, wonach es zu Problemen mit dem Navigationsgerät bereits anlässlich der Heimfahrt gekommen sei. Es ist nämlich bereits nach den klägerischen Darlegungen nicht ersichtlich, was die von ihm benannte Zeugin, seine Ehefrau, dazu überhaupt sagen kann. Der Kläger legt selbst lediglich dar, dass er falsch geleitet worden sei und deshalb das Navigationsgerät abgeschaltet habe. Nach den im März getroffenen Feststellungen durch das Autohaus H ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund eines Defekts der GPS-Antenne ein falscher Standort des Fahrzeugs angegeben wird und von daher auch eine falsche Routenberechnung erfolgt bzw. ein Standort überhaupt nicht angezeigt wird. Dies hat jedoch mit einer nicht näher definierten „falschen Leitung“ zunächst nichts zu tun.

Der Kläger hat auch nicht beweisen können, dass seitens der Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde. ….“