Schlagwort-Archive: Form

Das Phänomen der Reue, oder: Die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme

© G.G. Lattek - Fotolia.com

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Nicht selten bereuen Angeklagte später eine Rechtsmittelrücknahme. Dieses Phänomen kann man häufig nach einem Verteidigerwechsel feststellen. Dann wird die Wirksamkeit der vom früheren Verteidiger erklärten Rechtsmittelrücknahme bezweifelt/angefochten und versucht, das Verfahren fortzusetzen. I.d.R. geht es dann um die Frage, ob der Verteidiger eine für die Rechtsmittelrücknahme ausreichende Vollmacht hatte. So auch im BGH, Beschl. v. 05.02.2014 – 1 StR 527/13, in der sich der BGH zum wiederholten Mal mit den Fragen zu befassen hatte. Von Bedeutung insofern, weil der 1. Strafsenat noch einmal darauf hinweist, dass für die Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme keine bestimmte Form vorgesehen ist und der Nachweis auch noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung – auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers – geführt werden kann.

Schnell noch ein Rechtsmittel – aber bitte nicht per Email. Finger weg!!!!

© strixcode – Fotolia.de

Wer (schnell noch) ein Rechtsmittel einlegen will, sollte bei ggf. aller gebotenen Eile die Finger von der „einfachen Email“ lassen. Denn das OLG Hamm hat gerade erst eine Erinnerung, die sich in einem Strafvollzugsverfahren gegen den Kostenansatz richtete und die per Email (ohne elektronische Signatur) eingelegt war, als unzulässig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2012 –  III-1 VAs 41/12). Begründung:

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch ddie Einlegung einer Erinnerung (vgl. Korintenberg/u.a.-Lappe, KostO, 10. Aufl. § 14 Rdn. 54). Hier wurde die Erinnerung durch eine E-Mail ohne elektronische Signatur eingelegt.

Auch aus § 1a Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Danach genügt die elektronische Form auch in Kostenverfahren, wenn für Anträge in der Angelegenheit, in der die Kosten angefallen sind (also im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren), ein elektronisches Dokument ausreicht. Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren ist eine Antragseinreichung in elektronischer Form nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 1 EGGVG ist geregelt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Selbst wenn man analog § 29 Abs. 3 EGGVG auf das Verfahren vor dem Senat die Vorschriften des FamFG oder – in Anlehnung an § 29 Abs. 2 2. Alt. EGGVG a.F. die Vorschriften der StPO ergänzend heranziehen wollte, ließe sich daraus keine Zulässigkeit der Erinnerung begründen. Bei Einreichung eines elektronischen Dokuments ist in beiden Fällen eine elektronische Signatur erforderlich (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 41a StPO).

Gut, natürlich kann man sagen: Nur Erinnerung gegen den Kostenansatz, aber: Die Entscheidung lässt sich auf andere Rechtsmittel übertragen. Und: Sie entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2009, 357 = VRR 2009, 105 = StRR 2009, 99; OLG Oldenburg NJW 2009, 536 = StRR 2009, 465; NZV 2012, 303 [für Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren]; OLG Schleswig SchlHA 2009, 244; LG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 24 Qs 87/08 für das Strafbefehlsverfahren; LG Zweibrücken VRS 119, 223). Also: Finger weg. Dazu auch noch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 523 f.

 

Geplausche am Telefon ist kein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO)

Erst vor kurzem hat der 1. Strafsenat des BGH zur Erforderlichkeit des auf § 265 StPO gestützten rechtlichen Hinweis nach Austausch der Bezugstat beim Verdeckungsmord Stellung genommen und das bejaht (siehe BGH, Beschl. v. 12.01.2011 – 1 StR 582/10), vgl. dazu hier.

Nun nimmt der BGH, Beschl. v. 23.03.2011 – 2 StR 584/10 erneut zu § 265 StPO Stellung: Er bestätigt die frühere Rechtsprechung des BGH zur Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO bei einer möglichen Verurteilung wegen einer andersartigen Begehungsform desselben Strafgesetzes. Erfolge die Anklage eines Täters zunächst wegen Mordes aus Heimtücke beziehungsweise zur Verdeckung einer Straftat und komme für das erkennende Gericht im Laufe des Verfahrens auch eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in Betracht, so sei, wenn das Urteil darauf gestützt werden solle, ein förmlicher rechtlicher Hinweis seitens des Gerichts in Bezug auf dieses neue Mordmerkmal erforderlich.

Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung die Rechtsprechung des BGH dem zutreffenden rechtlichen Hinweis zumisst. Und zwar auch hinsichtlich der Form. Telefonische Auskünfte von Gerichtsmitgliedern, wie hier der Berichterstatterin, sind nicht ausreichend.

Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung – formlos möglich – Auswirkungen bei der Vollmacht?

In dem dem Beschl. des BGH v. zugrunde liegenden Verfahren v. 28.10.2010 – 4 StR 388/10 wurde um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gestritten. Der BGH führt zur „ausdrücklichen Ermächtigung“ i.S. des § 302 Abs. 2 StPO aus:

Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des An-geklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustim-mung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).“

Auf die Entscheidung kann man ja mal im Streit um die schriftliche Vollmacht hinweisen.