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Die „dauernde Verhinderung“ beim OLG Düsseldorf, oder: Warum „kanzeln“ Senate den Einzlerichter ab?

Der Kollege Flauaus hatte sich vor ein paar Tagen in seinem Beitrag zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung darüber gewundert, dass die Senate des OLG Düsseldorf in ihren Senatsentscheidungen (vgl. hier und hier) die Einzelrichterentscheidung vom 09.02.2010 so „abgekanzelt“ hatten (vgl. hier).

Wenn man den vermutlichen Hintergrund dieser Entscheidung kennt bzw. das, was darüber berichtet/behauptet wird, wundert das dann nicht mehr so (war an sich schade, da die Einzelrichterentscheidung schön“ begründet war“. Jetzt scheint die Sache erledigt zu sein: Das Navi hat den Betroffenen B. offenbar gerettet (vgl. auch hier).

Nun berichtet der LawBlog, dass das OWi-Verfahren – der vermutliche Stein des Anstoßes – eingestellt worden ist: Der Täter habe nicht identifiziert werden können, man ist also an der Identifizierung quasi „dauernd gehindert“. Anwaltskosten beim Betroffenen (na ja, wenn er nicht identifiziert werden konnte, hätte er an sich frei gesprochen werden müssen mit der Kostenfolge bei der Staatskasse). Jedenfalls hat es, wie man der Homepage des OLG Düsseldorf entnehmen kann, schon früher eine Änderung in der Geschäftsverteilung gegeben, auch wegen „dauernder Verhinderung“.