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StGB I: Freiwilligkeit des Rücktritts, oder: Warum nicht „weitergemacht“?

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Heute dann einen Tag mit StGB-Entscheidungen. Also mal nichts zu Corona, jedenfalls nichts Geplantes. Und die drei StGB-Entscheidungen haben die Thematik „Allgemeiner Teil“.

Und da stelle ich dann zuerst den der BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – 4 StR 500/19 vor. Der war hier schon mal Gegenstand der Berichterstattung, und zwar in Zusammenhang der vom BGH angesprochenen Strafzumessungsfrage (vgl.  Strafzumessung III: Der “große Altersunterschied” beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbotes).

Heute geht es um den materiellen-rechtlichen Teil des Beschlusses, und zwar um die Freiwilligkeit des Rücktritts bei einem Fall des – „ausgeurteilten“ – sexuellen Missbrauchs. Dazu der BGH:

„2. Die Verurteilung wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Fall II. 2. f) der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen eine revisionsrechtliche Überprüfung der Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts nicht ermöglichen.

a) Danach fuhr der Angeklagte mit der zu diesem Zeitpunkt maximal dreizehn Jahre alten Nebenklägerin in seinem PKW an eine nicht einsehbare Stelle. Nachdem beide ihre Hose ausgezogen hatten, „sollte“ sich die Nebenklägerin auf den Angeklagten setzen, damit dieser mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführen konnte. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Auto funktionierte dies jedoch nicht. Nachdem die Nebenklägerin kurz auf dem Angeklagten gesessen hatte und ohne dass es zu einem Eindringen gekommen war, zogen beide sich wieder an und fuhren nach Hause (UA S. 8). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls wird das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ausschließlich mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe nicht freiwillig auf den Geschlechtsverkehr verzichtet. Vielmehr habe das Eindringen aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Auto nicht funktioniert, so dass die Situation deshalb abgebrochen worden sei (UA S. 43).

b) Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9 f. mwN; Beschluss vom 3. April 2014 – 2 StR 643/14, NStZ-RR 2014, 241). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273; vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN; Beschluss vom 26. Februar 2019 – 4 StR 464/18).

c) So liegt der Fall hier. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, warum die Beendigung der Bemühungen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs auf die räumlichen Verhältnisse in dem Auto zurückzuführen sein sollte. Es fehlt an jeglichen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten in diesem Zeitpunkt, insbesondere an der Erörterung naheliegender Varianten einer möglichen Fortsetzung des Geschehens etwa in anderer Position oder außerhalb des verdeckt parkenden Autos.

Urteilsgründe II: Höhe der Diebstahlsbeute, oder: Die muss man für die Strafzumessung kennen

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat in im OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2020 – 1 RVs 79/19  – zu den Feststellungen beim Diebstahl im Hinblick auf die Strafzumessung Stellung genommen. Das AG hatte keine Feststellungen zur Höhe der Beute getroffen. Das beanstandet das OLG:

„Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. keine Feststellungen zur Höhe des Diebesguts getroffen hat, sind diese bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2014 — 111-1 RVs 66/14 — m.w.N., juris). Da dem Senat auf die erhobene Sachrüge die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt deswegen nicht möglich war, war die Entscheidung insoweit im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wobei die durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, so dass die diesbezüglich weitergehende Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war.“

Auf die Entscheidung komme ich dann demnächst noch mal zurück.

OWi III: Die vergessene Vier-Monats-Frist, oder: Nachholung nur mit Feststellungen

German Law StVG abbreviation for Road Traffic Act Strassenverkehrsgesetz

Und das dritte Posting betrifft heute dann noch eine Entscheidung des KG, also ein liegt ein „Kammergerichtstag“ hinter uns. Der KG, Beschl. v. 28.03.2019 – 3 Ws (B) 64/19 – nimmt Stellung zum Umgang mit der vergessenen Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG – also die 4-Monats-Frist.

Dazu auch hier nur die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Hat das Amtsgericht eine Entscheidung über die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG versäumt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht diese nur selbst treffen, wenn das Urteil Feststellungen zu den Vorbelastungen enthält. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachaufklärung und – entscheidung verwehrt.
  2. Der Aufhebung unterliegt in diesem Fall nicht die gesamte Rechtsfolgenentscheidung, sondern nur der (unterbliebene) Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots.

Also: Ist das AG zu der Überzeugung gelangt, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werden soll, muss es darüber hinaus auch eine Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots, namentlich darüber treffen, ob dem Betroffenen die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG zuteil wird oder ob es bei dem Regelfall nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG sein Bewenden haben muss. Um dies prüfen zu können, bedarf es Feststellungen zu etwaigen Vorbelastungen des Betroffenen. Und die braucht es auch, wenn ggf. später das OLG über die vergessene Schonfrist entscheiden soll.

OWi II: Vorsatz bei mehr als 100% Überschreitung außerorts, oder: Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse?

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19) – aus Brandenburg. Sie hat zwei Themenkreise zum Inhalt, und zwar einmal die Frage des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – das AG hatte bei einer Überschreitung um mehr als 100 % Vorsatz bejaht – und dann die Frage der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei einer Geldbuße von 1.250 €. Beim Vorsatz ist das OLG dem AG gefolgt, bei den wirtschaftlichen Verhältnissen hat es die Feststellungen des AG als nicht ausreichend angesehen.

„Dass das Tatgericht einen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß bejaht hat, liegt nach den getroffenen Feststellungen nahe und ist daher nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern auch wahr-genommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht nur dann in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGHSt 43, 241, 250). Ein Übersehen der Zeichen ist von dem Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe nicht geltend gemacht worden, dies war in Anbetracht des sogenannten Geschwindigkeitstrichters auch fernliegend.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln (vgl. KG NZV 2004, 598). Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und, der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 Ss (OWiZ) 85/13 -, juris). Bei einer Überschreitung um beinahe 50% liegt auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006 – 1 Ss 25/06 -, juris m. w. N.). Bei der vorliegend festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 100% unterliegt die Annahme vorsätzlichen Handelns keinen Bedenken, sofern – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen.

Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält.

Zwar sind derartige Feststellungen entbehrlich, wenn bei der Festsetzung der Regelgeldbuße auch von mehr als 250,00 Euro keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorhanden sind und der Betroffene – wie hier – keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 – 2B Ss-OWi 149/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 1 Ss (OWi) 92/13). Teilweise wird anerkannt, dass dieser Grundsatz auch bei Erhöhung des Regelsatzes auf bis zu 500 Euro wegen vorsätzlicher Tatbegehung gelten soll (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2017-1 OLG 151 SsBs 62/16).

Vorliegend hat das Amtsgericht allerdings die Regelgeldbuße von 600 Euro (lfd. Nr. 11.3.10 BKat) wegen vorsätzlicher Begehung gem. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt und unter Berücksichtigung der Vorahndungen nochmals auf 1.250 Euro erhöht. Bei dieser Sachlage durfte sich das Gericht nicht damit zufrieden geben, dass mangels Einlassung des Betroffenen eine wirtschaftliche Überforderung nicht feststellbar wäre (UA S. 7). Dass eine weitere Aufklärung ohne Erfolg geblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf einen vom Gericht erteilten Hinweis vom 17. Mai 2018, dessen Inhalt nicht mitgeteilt wird. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der in der Hauptverhandlung anwesende und mit nachgewiesener Vollmacht versehene Verteidiger ausdrücklich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen befragt worden ist.

Da zwischen der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots ein innerer Zusammenhang besteht, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, zumal auch die Begründung der Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten nicht frei von Rechtsfehlern ist. Zutreffend weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich das Gericht bewusst war, dass bei besonderen Umständen nicht nur von einem Fahrverbot abgesehen, sondern auch dessen Dauer verringert werden kann.“

Strafzumessung III: Geldbuße im OWi-Verfahren über 250 €, oder: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

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Die dritte Entscheidung des Tages stammt dann nicht aus dem Strafbereich, sondern aus einem OWi-Verfahren. Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 SsOWi 206/18 (135/18) – zum erforderlichen Umfang der Feststellungen betreffend die Geldbuße, wenn die 250 € übersteigt, Stellung genommen.

„…..Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Rechts-beschwerde auf die allgemeine Sachrüge hin jedoch – vorläufigen – Erfolg.

Zum einen ist ausweislich der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, ob und auf welche Weise das Amtsgericht Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,– € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 SsOWi 191/10 (150/10) – NZV 2011, 410 f; auch bei juris).“

An der Stelle ist das OLG Schleswig (immer noch) recht streng, während andere OLG das weiter sehen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 1029/16) und auch bei Geldbußen über 250 € nicht unbedingt Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen. Aber: Eine Vorlage zum BGH war nicht erforderlich, denn das OLG hat noch ein weiteres „Haar in der Suppe“ gefunden, was zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt hat:

„Zum anderen mag – wie die Formulierung „entspricht dem Regelsatz“ in den Entscheidungsgründen verdeutlicht – dem Amtsgericht noch bewusst gewesen sein, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots vom Regelfall durchaus nach oben oder unten abgewichen werden kann. Allerdings fehlen Ausführungen dazu, die dem Senat ermöglichen würden, es zu überprüfen, ob das Amtsgericht sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst gewesen ist. Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 a. a. O.).“