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KG: Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Drogenfahrt – Schweigen ist Gold :-)

In der oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gibt es derzeit eine Fülle von Entscheidungen, die sich mit der Frage der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auseinandersetzen. Die OLG gehen davon aus, dass der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur dann erhoben werden kann, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert. So jetzt (auch noch einmal) das KG in einem lesenswerten Beschluss v. 04.01.2010 – 3 Ws (B) 667/09.

Das KG arbeitet sehr schön die Prüfungsaufgaben für den Tatrichter heraus, aus denen der Verteidiger natürlich sehr schön Verteidigungsansätze ableiten kann. Da es letztlich immer auch darum geht, ob sonstige Umstände vorhanden sind, die auf einen zeitnahen Konsum schließen lassen bzw. aus denen gefolgert werden kann, dass der Betroffene die Wirkungsweise des Cannabis kannte, gilt: Schweigen ist – zumindest bei niedrigen Konzentrationen – Gold. Der Betroffene darf sich nicht vorschnell zum Beweismittel gegen sich selbst machen lassen.

Teilnahme an einem (unerlaubten) Rennen.

Inzwischen liegen zu der Entscheidung des BGH v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08 zur Verurteilung wegen eines tödlichen verlaufenden Autorennens in Baden-Württemberg die Urteilsgründe vor. Man darf gespannt sein – unabhängig von den angesprochenen „Fahrlässigkeitsfragen“ – wie die Tatrichter mit der „Generalprävention“ umgehen werden. Damit argumentiert man ja an sich nicht so gerne. Ganz interessant ist in dem Zusammenhang, dass in dem ab 01.02.2009 geltenden neuen Bußgeldkatalog die Teilnahme an einem Rennen jetzt auch enthalten ist und mit einem Fahrverbot belegt wird. Bisher was das ja nur im Tatbestandskatalog geregelt.