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Lebenslang ist manchmal wirklich lebenslang

Das AG Bochum hatte in seinem Beschl. v. 22.10.2010 – 29 AR 16/10 über einen Antrag auf Aufhebung einer lebenslangen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu befinden, den der Verurteilte nach 45 (!!!) Jahren gestellt hatte. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auch nach Ablauf von 45 Jahren einer lebenslangen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sei diese nicht ohne Weiteres aufzuheben, wenn der Verurteilte in der Zwischenzeit verkehrsstrafrechtlich erneut aufgefallen ist und keine Anstrengungen für Nachschulungen an den Tag gelegt hat.

Klingt hart, aber in 45 Jahren kann man ja mal zur Nachschulung gehen.

Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder?

Ein neuer Fall der „Sanktionsschere“? habe ich mich gefragt, als ich den Beschl. des AG Montabaur in 2040 Js 30257/10 42 Cs gelesen habe. Davon muss man m.E. nämlich ausgehen, wenn man – wie dort die StA – die Frage des Einspruchs gegen den Strafbefehl mit der Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO verknüpft und für den Fall des Einspruchs gegen den Strafbefehl einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt.

Zum Glück hat dem das AG einen Riegel vorgeschoben und die Vorgehensweise zu Recht als unzulässig angesehen, weil der Antrag nach § 111a StPO eine Prozesshandlung ist und die i.d.R. nicht bedingte vorgenommen werden kann. Allerdings hat das AG zu erkennen gegeben, dass sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben dürfte, sofern der im Strafbefehl geschildert Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts – nach durchge­führter Beweisaufnahme – feststehen sollte. Damit wäre dann der zutreffende Weg eröffnet, unbedingt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO zu beantragen.

Bald klare Sicht bei der EU-Fahrerlaubnis? – man kann es nur hoffen…

Wir hatten vor einigen Tagen über das Wirrwarr mit der EU-Fahrerlaubnis, das auch nach den Neuerungen in der FeV zum 19.01.2009 nicht beendet ist, berichtet (vgl. hier). Nun bin ich von einem unseren Autoren im VRR auf die Entscheidung des BayVGH v. 16.08.2010 – 11 B 10.1030 hingewiesen worden. Der hat die Problematik nun dem EuGH vorgelegt, der jetzt dann wieder Gelegenheit hat, ein (Macht)Wort (hoffentlich das letzte) zu sprechen. Die Vorlagefragen lauten:

  1. Die Frage, ob ein Mitgliedsstaat verpflichtet ist, eine von einem anderen Mitgliedsstaat nach dem 18.01.2009 erteilte Fahrerlaubnis allein deshalb nicht an­zuerkennen, weil dem Betroffenen im Mitgliedstaat, der die Anerkennung verwei­gert, zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  2. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, die Vorlagefrage zu bejahen.

Man darf gespannt sein, wer Recht behält :-).

Wochenspiegel für die 35. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Unerlaubtes Parken vor fremden Einfahrten, hier, bzw. falsches Parken, hier.
2. Mal wieder etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, hier.
3. Zur Vorratsdatenspeicherung, hier
4. Um Kollegen und Konsorten ging es hier.
5. Um Fachanwälte hat man hier gestritten, und hier und hier.
6. Über eine interessante Entwicklung im Fall Kachelmann berichtet „Die Rechtsanwäldin„.
7. Und immer wieder das Schweigerecht, hier.
8. Was ist ein „Rennen“, im Grunde ganz einfach, oder doch nicht, vgl. hier und hier.
9. Das Teppichmesser als gefährliches Werkzeug; habe ich immer gesagt :-).
10. Und dann noch die Ping-Anrufe: hier, hier und hier.

Die Sommerlochfüller sind am Werk, oder: Alle Jahre/Monate wieder

Es wird tatsächlich oder es ist sogar schon Sommer. Das zeigt sich daran, dass die Justizminister der Länder (erneut wieder JM Busemann aus Niedersachen) sich mal wieder als „Sommerlochfüller“ (Begriff ist von hier übernommen) und erneut/mal wieder die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis als (Neben)Strafe auch bei Nichtverkehrsdelikten planen/diskutieren. Alle Jahre bzw. Monate  wieder kann man da nur sagen…

(vgl. auch hier und hier; sowie hier.)