Und heute dann am „Vorabend“ des 2. Advents noch der Kessel Buntes, und zwar mit zwei verkehrsverwaltungsrechtlichen Entscheidungen aus Bayern.
Als erste gibt es hier den BayVGH, Beschl. v. 05.10.2023 – 11 CS 23.1413. Ergangen ist er in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit folgendem Sachverhalt:
„….. Im Januar 2023 erhielt das Landratsamt Kulmbach (Fahrerlaubnisbehörde) Kenntnis von Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth gegen die Antragstellerin wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz. In dem Schlussvermerk der Polizei heißt es, die Antragstellerin habe mit der anderweitig verfolgten T Diskotheken und Raves besucht, bei denen Betäubungsmittel konsumiert würden. T habe in der Beschuldigtenvernehmung angegeben, in zwei Fällen je 1 g Amphetamin an die Antragstellerin abgegeben und einmal zusammen mit dieser einen Lieferanten aufgesucht zu haben, wo die Antragstellerin 1 g Amphetamin erworben habe. Aus dem Chatverlauf zwischen der Antragstellerin und T ergebe sich u.a. Folgendes: „Anfrage und Bestellung 1 g Amphetamin am 16.11.2022; Sprachnachrichten – Technoclub nur, wenn sie was einwirft; Anfrage BtM am 11.11.2022; 21.10.2022 – Anfrage nach Feenstaub/Amphetamin.“ Das Amtsgericht Kulmbach stellte das Strafverfahren, soweit aus den Akten ersichtlich, gegen eine Arbeitsauflage ein.
Nach einem Aktenvermerk sprach die Antragstellerin vom 3. März 2023 auf Aufforderung des Landratsamts dort zusammen mit ihrer Mutter vor und bestätigte dabei den Erwerb von Betäubungsmitteln.
Nach Anordnung durch das Landratsamt legte die Antragstellerin ein ärztliches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 25. Mai 2023 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, die Antragstellerin nehme aktuell keine Betäubungsmittel ein, die die Fahreignung in Frage stellten. Ihren Angaben nach liege jedoch ein Probierkonsum mit Amphetamin im September 2022 vor. Die Antragstellerin habe angegeben, eine ihrer Freundinnen habe Beziehungen zu diesem Milieu gehabt, sie habe das mal probieren wollen. Im September 2022 habe sie zwei Mal Amphetamin in geringen Mengen geschnupft. Sie habe jedoch keine Wirkung verspürt und daher wieder Abstand davon genommen. Weiter heißt es, nach dem Ergebnis der Haarprobe könne Drogenabstinenz für einen Zeitraum von 6 Monaten als belegt angesehen werden.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Die Antragstellerin sei wegen des zumindest zweimaligen Konsums von Amphetamin, den sie dem ärztlichen Gutachter gegenüber eingeräumt habe, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Am 17. Juli 2023 ließ die Antragstellerin Klage erheben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. August 2023 ablehnte. Bei summarischer Prüfung erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen schließe im Regelfall die Kraftfahreignung aus. Von einem solchen sei hier auszugehen. Die Antragstellerin müsse sich an ihrer Aussage, Amphetamin eingenommen zu haben, festhalten lassen. Sie habe die Fahreignung auch nicht wiedererlangt, da zwischen dem Betäubungsmittelkonsum im September 2022 und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung keine einjährige Abstinenz i.S.d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV liege.“
Gegen den VG-Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte. Denn:
Materiell-rechtlich verlangt die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen – also der Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht – eine Abstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum sowie einen motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandel. Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält.
Die Einzelheiten in dem umfangreich begründeten Beschluss bitte selbst nachlesen.