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Ich habe da mal eine Gebührenfrage: Alles neu, alles alt oder gesplittet?

FragezeichenAus meinem gebührenrechtlichen Forum auf meiner HP Burhoff-online eine m.E. ganz interessante Frage zur Erstreckung (ein Dauerbrenner), allerdings dieses Mal kombiniert mit einer Übergangsproblematik in Zusammenhang mit dem 2. KostRMoG.

Es wird gefragt:

„Die Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgte im Juni 2013. Nach dem 01.08.2013 wurden mehrere Verfahren hinzuverbunden, die Beiordnung auch auf diese Verfahren erstreckt.

Wird jetzt gesplittet, also das führende Verfahren nach „altem“ Gebührenrecht abgerechnet und die hinzu verbundenen Verfahren nach „neuem“ Recht ab dem 01.08.2013?

Ich habe dann geantwortet:

Ich bin der Auffassung, dass es insgesamt auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und der lag vor dem Stichtag, also alles altes Recht. Anderenfalls käme man ja auch dazu, dass für Tätigkeiten, die vor dem 01.08.2013 erbracht worden sind, neues Recht gelten würde. 

Sorry, aber man kann nicht immer gewinnen :-), oder?

Denn ein Kollege hat dazu gepostet, und zwar wie folgt:

„Hallo Herr Burhoff,
in einem Fall wie oben geschildert habe ich vom AG Braunschweig für die nach dem 01.08.2013 hinzuverbundenen Sachen die Gebühren und Auslagen nach neuem RVG bekommen.
Ich würde mal sagen: Ausprobieren und damit argumentieren, dass die Erstreckung für die hinzuverbundenen Verfahren wie eine „Beauftragung“ ist. Vielleicht klappt es ja. :-)“

Also Fazit dann doch: Nur ein Versuch macht klug.

Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich hatte länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wählen soll, da m.E. mehrere zur Auswahl standen – anfangen von“Quatsch vom LG Aurich“ bis eben hin zu: „Das LG Aurich kann es auch nicht..“, wofür ich mich dann letztlich entschieden habe. Es geht um eine gebührenrechtliche Porblematik, über die ich hier schon mehrfach berichtet habe, und zwar um die Frage: Wer muss wann über einen Erstreckungsantrag (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) entscheiden, wenn der Rechtsanwalt in mehreren eigenständigen Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt und dann vor Anklageerhebung verbunden worden sind, über die Erstreckung entscheiden, wenn der Verteidiger dann von Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Daran hatte sich bereits das AG Aurich versucht (vgl. dazu So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…)  und war in meinen Augen mit dem AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – gescheitert, als es die nachträgliche Erstreckung abgelehnt hatte. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun das LG Aurich entschieden hat.

M.E. ist die Strafkammer genauso gescheitert, denn der LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 – ist in meinen Augen schlicht falsch, wenn es dort „zur Begründung“ einfach heißt: „Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“ Damit passiert nämlich genau das, was nicht passieren darf: Es setzt ein Ping-Pong ein. Liebe Kammer, wer soll denn bitte schön über den Erstreckungsantrag entscheiden? Etwa der Rechtspfleger? Das kann doch nicht richtig sein, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob überhaupt ein Grund für die beantragte Festsetzung vorliegt. Wir befinden uns also noch auf der Ebene des „Ob-überhaupt-Gebühren?“ und nicht bereits auf der Ebene „Welche und wie hoch?“ Über das „Ob“ entscheidet aber nicht der Rechtspfleger, sondern eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die er umsetzen muss. Daran hätte die Kammer vielleicht mal einen Satz verschwenden und denken sollen. Ihre o.a. „Begründung“ ist keine, sondern nichts anderes als eine (falsche) Behauptung, da der Rechtspfleger zur Entscheidung der Frage: Hätte erstreckt werden müssen?, gar nicht zuständig ist.

Im Übrigen: Vorbei drücken können sich AG und LG an der Entscheidung über die Erstreckung letztlich nicht. Denn nun muss der Rechtspfleger entscheiden, soll das Ganze nicht zu einer „Auricher Farce“ werden. Lehnt er ab, kann der Verteidiger dagegen in Erinnerung und Beschwerde gehen, über die dann – man ist erstaunt, oder doch nicht? – AG und LG entscheiden. Also doch „Auricher Ping-Pong“?

So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich hatte vor gut zwei Wochen über eine Frage berichtet, die in einem FA-Kurs vor einiger Zeit diskutiert worden ist (vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung). Nämlich die Frage, wie mit der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG umzugehen ist, wenn Verfahren, in denen der Verteidiger als Wahlanwalt tätig gewesen ist, noch bei der Staatsanwaltschaft verbunden werden. die Bestellung als Plfichtverteidiger dann aber erst durch das Gericht erfolgt. Muss dieses dann in seine Bestellungsentscheidung zugleich auch eine Erstreckungsentscheidung aufnehmen oder nicht. Wenn nicht, wer muss dann erstrecken? Ich war und bin der Meinung, dass das Gericht, das beiordnet, zugleich auch über die Erstreckung entscheiden muss, wenn man davon ausgeht, dass das Überhaupt ein Fall für die Erstreckung ist und er sich nicht nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG löst, was umstritten ist.

Um eine solche Entscheidung kämpft derzeit ein Kollege in Aurich. Die Amtsrichterin dort hat jetzt im AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – die nachträgliche Erstreckung abgelehnt. Begründung:

„Mit Beschluss vom 23.09.2013 ist Herr Rechtsanwalt Saathoff in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden. Da es sich um ein jedenfalls für das Amtsgericht Aurich einheitliches Verfahren handelt und hier keine Verbindungen erfolgt sind, ist eine Erstreckung weder zulässig noch notwendig. Die in dem zitierten Urteil des OLG Oldenburgs in diesen Fällen zu treffende Ermessensentscheidung ist erst im Gebührenverfahren zu treffen.“

M.E. falsch, so geht es nicht Frau Kollegin. M.E. ist der Beschluss falsch. Denn bei der Erstreckung handelt es sich um eine Annexentscheidung zur Bestellungsentscheidung, mit der die gebührenrechtlichen Auswirkungen der Pflichtverteidigung – gesetzliche Gebühren für den Rechtsanwalt – auch auf andere Verfahren erstreckt werden. Die Entscheidung kann nicht erst im Gebührenverfahren getroffen werden. Wer soll sie denn dort treffen? Der Kostenbeamte? Wohl kaum, denn der hat  zunächst mal ur die ergangene Kostengrundentscheidung umzusetzen. Der Verteidiger wird sich, wenn keine Erstreckungsentscheidung vorliegt, eine „blaue Nase“, wenn er für alle Verfahren, in denen er tätig geworden ist und die von der Staatsanwaltschaft verbunden worden sind, gesetzliche Gebühren geltend macht.

Der Kollege wird also nun wohl Beschwerde einlegen und das LG Aurich mit der Frage befassen. Entscheidet das auch „falsch“, wird im nichts anderes übrig bleiben, sich noch einmal an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Denn dann muss die nachträglich über die Erstreckung entscheiden. Und: Er wird/muss es durchfechten. Denn es kann um beträchtliche gesetzliche Gebühren gehen.

Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung

© Africa Studio - Fotolia.com

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Bei meinem „letzten Auftritt“ in einem FA-Kurs für Strafrecht war vor einigen Wochen folgender Fall Gegenstand der Diskussion:

Bei der StA sind mehrere selbständige Strafverfahren anhängig, in denen der Rechtsanwalt tätig. Die Verfahren werden dann von der StA verbunden. Die erhebt Anklage zu AG. Dort wird der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Er stellt sich die Frage: Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG? Und wer muss darüber beschließen?

Der Kollege hatte bereits mit der Amtsrichterin gesprochen, die sagt: Ich nicht, da das Verfahren bei mir schon verbunden war.

Stand der Diskussion/Lösung:

Zunächst mal stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Erstreckung erforderlich ist, da hier ja die Pflichtverteidigerbestellung nach der Verbindung erfolgte. Dazu wird von der wohl h.M. in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten – zutreffend -, dass das kein Fall des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist. Das wird aber z.T. in der Rechtsprechung anders gesehen, so z.B. auch von dem „für den Kollegen zuständigen OLG“ Oldenburg. Also kommt man wahrscheinlich um einen Erstreckungsbeschluss nicht herum

Was aber machen wir nun mit der Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses? Die StA kann nicht mehr, bei ihr sind die Akten nicht mehr und sie hat auch nicht bestellt. Also bleibt nur die Amtsrichterin, die nicht will. Aber m.E. muss sie, da sie erste und einzige ist, die über die Pflichtverteidigung entschieden hat Wer sonst? Zudem handelt es sich bei der Erstreckungsentscheidung um eine Annex-Entscheidung zu Pflichtverteidigerbestellung und die muss m.E. nun die Amtsrichterin nachholen.

Wenn sie nicht will, muss sie einen entsprechenden Antrag zumindest zurückweisen. Dann kann die Frage im Rechtsmittel geklärt werden.

Alles in allem: Interessante Frage. Über den Ausgang wird der Kollege mir und ich dann hier berichten. M.E. kann es ein „Ping-Pong“ bei der Erstreckungsentscheidung nicht geben.

Nachtrag: Ich hatte den Beitrag wegen eines Kurzurlaubs 🙂 vorbereitet. Und dann kommt es natürlich. Die Ereignisse überholen sich :-). Ich hatte übersehen: In dem Forum auf meiner HP war die Frage auch schon mal diskutiert worden. Und da hat der Kollege heute (16.10.2013) mitgeteilt:

„….die Angelegenheit ist nunmehr auf meine Erinnerung hin durch das AG Hannover entschieden worden. Der Kostenbeamte hat nach Rücksprache mit der Bezirksrevision ausgeführt, dass eine Erstreckungserklärung durch das Gericht auch dann möglich und notwendig ist, wenn der RA vor Verbindung der Angelegenheiten durch die StA vorher Tätigkeit entfaltet hat. Die Richterin hat die Erstreckung nachgeholt; ich meine weiteren Gebühren anstandslos bekommen.

zum Zitieren: AG Hannover, Beschluss vom 10.09.2013; Az: 316 Ls 3513 Js 10095/13 ( 94/13 ) u.a. mit Verweis des Kostenbeamten in seinen zunächst ablehnenden, aber auf die Notwendigkeit der unterbliebenen Erstreckung hinweisenden Beschluss vom 31.07.2013 auf LG Magdeburg vom 20.05.2003, StV 2005, 84; AG Hannover vom 23.09.2009 – 237 Ds 248/09. “

Gebührenproblem: Was verdiene ich nach Abtrennung zur Einstellung? – Ggf. eine Menge :-)

Ich stelle ja hier immer wieder auch Gebührenprobleme/-fragen vor, die an mich von Kollegen herangetragen werden und die ich – hoffentlich richtig – beantwortet habe. Viele haben mit der Verbindung von Verfahren und der Abrechnung der hinzuverbundenen Verfahren bzw. der Abrechnung nach (Ab)Trennung von Verfahren zu tun. So auch die nachfolgende Frage/Konstellation:

Frage:

Es geht um ein Jugendstrafverfahren. Zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung im gerichtlichen Verfahren besteht das Verfahren aus bereits vorher verbundenen bzw. gleichzeitig mit Pflichtverteidigerbestellung verbundenen 7 Einzelverfahren.

Nach der Pflichtverteidigerbestellung werden zu dem führenden Verfahren weitere 10 Verfahren hinzuverbunden. Eine Erstreckung der Beiordnung ist nicht bzw. erst mit dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt worden. Im Vorverfahren war ich nicht tätig.

In der Hauptverhandlung werden 4 Verfahren abgetrennt und nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Gericht bewilligt: 1 x Grundgebühr, 1 x Verfahrensgebühr 4106 und Terminsgebühren.

Kann ich lediglich über einen Pauschantrag den zusätzlichen Aufwand für insgesamt 16 (oder nur 10?) verbundene Verfahren geltend machen?. Bekomme ich für die abgetrennten Einzelverfahren GG, VG und TG zusätzlich?

Meine Antwort:

……..wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, sind Sie in keinem der hinzu verbundenen Verfahren vor der Verbindung als Wahlanwalt tätig gewesen. Dann entstehen dort keine gesetzlichen Gebühren. Auf die Frage der Erstreckung kommt es nicht an .

Allerdings: In den vier abgetrennten und eingestellten Verfahren sind m.E. jeweils die Nr. 4108 und die Nr. 4106 VV RVG entstanden, wenn die vier Verfahren wieder jeweils eigenständig geworden sind. Schauen Sie sich die vergleichbare Konstellation hier an: LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12. Grundgebühren entstehen nicht mehr. Die Einarbeitung in die Rechtsfälle hat ja bereits vor der Trennung stattgefunden. Sind die Verfahren nicht eigenständig, so ist aber mindestens einmal die Nr. 4108  und die Nr. 4106 VV RVG entstanden.

Da kann also eine Menge Geld drin stecken.  Zur Erstreckung vgl. hier: „Neues zur Erstreckung der Beiordnung und Bestellung nach § 48 Abs. 5 RVG„, aus RVGreport 2009, 129, und „Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafverfahren – Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG“ aus RVGreport 2004, 441.