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Bewährung I: Drohender Bewährungswiderruf, oder: Bewusster Bewährungsbruch

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Zum Wochenstart dann heute zwei OLG-Entscheidungen zu Bewährungsfragen.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 11.02.2022 – (3) 121 Ss 170/21 (62/21), den ich schon einmal wegen der materiellen Frage – Beleidigung eines Poliziebeamten – vorgestellt habe (vgl. hier: StGB III: Zur Beleidigung eines Polizeibeamten, oder: “Du Opfer.”)

Heute geht es um die vom KG im Beschluss auch angesprochene Frage der Erörterung der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs im Rahmen der Strafzumessung. Dazu das KG:

„b) Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den infolge der erneuten Verurteilung drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert hat.

Ob der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein bestimmender Strafzumessungsgrund und daher zu erörtern ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 – 2 StR 129/20 -, juris).

Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 -; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2013 – III-1 RVs 90/12 -, beide juris). Auf der Hand liegt ein bewusster Bewährungsbruch etwa bei einem unter Bewährung stehenden Täter, der die Ausführung der neuen Tat bereits länger geplant hatte; von bewusster Inkaufnahme solcher Nachteile ist regelmäßig auch bei Intensiv- und Serientätern auszugehen. Einem bewussten Bewährungsbruch könnte entgegenstehen, wenn sich der unter Bewährung stehende Täter alkoholbedingt oder aufgrund unmittelbar vorangegangener Provokation spontan zur Tat entschlossen hatte und somit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich der über die Bestrafung hinausgehenden weiteren Nachteile zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen ist.

Für die Frage, ob der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein bestimmender Strafzumessungsgrund und daher zu erörtern ist, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Tatgericht entzogen (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon deswegen ist es nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Widerrufs im Rahmen der Strafzumessung näher zu prognostizieren. Daraus folgt, dass der Umstand eines bloß möglichen Bewährungswiderrufs – anders als zwingend an eine strafgerichtliche Verurteilung knüpfende Folgen – von vornherein eine Nebenfolge der strafrechtlichen Verurteilung mit nur geringerem Gewicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 a.a.O.).

Im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und den Strafzweck der Resozialisierung wird indes der Umstand drohenden Bewährungswiderrufs regelmäßig dann an Gewicht gewinnen und zu erörtern sein, wenn auf Grund eines möglichen Widerrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe beträchtlich übersteigt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 – 5 StR 243/09 – und vom 13. September 2001 – 4 StR 322/01, beide juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 105); die Dauer der zu erwartenden Gesamtvollstreckung wäre dann im Rahmen der Strafzumessung in den Blick zu nehmen. Eine Erörterung oder gar strafmildernde Bewertung eines möglicherweise drohenden Bewährungswiderrufs im Einzelfall kann dann unterbleiben, wenn ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen nicht naheliegt (vgl. auch OLG Hamburg, NStZ-RR 2017, 72), etwa bei Intensiv- oder Serientätern, bei hoher Rückfallgeschwindigkeit oder bei einer Tat kurz nach der Haftentlassung, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03. August 2021 a.a.O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird die Strafzumessungsentscheidung des angefochtenen Urteils gerecht.

Das Landgericht geht erkennbar…..“