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Mit einer so großen Tätowierung kommst du nicht rein – in den Polizeivollzugsdienst

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Das OVG Münster hat mit OVG Münster, Beschl. v.26.09.2014 – 6 B 1064/14 – im Eilverfahren über einen Einstellungsantrag eines Bewerbers auf Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst entschieden; die Entscheidung ist auch schon in einigen anderen Blogs auf der Grundlage der PM gelaufen. Ich greife sie jetzt mit dem inzwischen vorliegenden Volltext noch einmal auf.

Der Bewerber wollte in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW aufgenommen werden. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge – jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch -, bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land NRW hat die Einstellung unter Hinweis auf die großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierungen abgelehnt. Dagegen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das nun beim OVG Münster sein Ende gefunden hat. Das OVG hat – ebenso wie das VG – dem Land Recht gegeben.

Das OVG geht davon aus, dass der Dienstherr berechtigt ist, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Auf der Grundlage der dazu vorliegenden Verwaltungsvorschriften sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen sind nach Auffassung des OVG auch nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbietet. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig. Und:

„Der Umstand, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Tätowierungen um die Namen der Töchter des Antragstellers handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für einen Dritten ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den Namen „H.    N.     “ und „F.   T.      “ um die Töchter des Antragstellers handelt. Davon abgesehen ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um sogenannte großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich handelt, die nach Ziffer 3 b) des angeführten Erlasses „nicht erwünscht“ sind.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde sinngemäß geltend, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nicht erforderlich, da ihm als „milderes Mittel“ aufgegeben werden könnte, im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen nicht sichtbar werden lassen. – In diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 778/14 -, juris, Rn. 66 bis 68; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2012 – 1 K 1518/12 -, juris, Rn. 28 bis 29.  –

Dieser Einwand verhilft der Beschwerde bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleibt, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. –  Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19. –

Mit der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 405/401-63.01.01 – vom 21. Januar 2014 (im Folgenden: Dienstkleidungsordnung), hat der Dienstherr von seiner in § 45 LBG NRW geregelten Befugnis Gebrauch gemacht, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniform, zu erlassen. Nach Ziffer 1.3 der Dienstkleidungsordnung ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn Uniform getragen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr berechtigt, den Dienstkleidungsträgern in Gestalt von Verwaltungsvorschriften auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen. –  Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014, a.a.O., Rn. 34. –

In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch den angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck aufgestellt, die sich auch auf Tätowierungen erstrecken. Diese Bestimmungen sind – wie ausgeführt – geeignet, aber auch erforderlich, um „die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten“ sicherzustellen (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion, Ziffer 3 b) des letztgenannten Erlasses). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.  – Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 -, juris, Rn. 12 und 13, vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 -, a.a.O., Rn. 21. –

Mit den im Streit stehenden Bestimmungen über Körperschmuck im sichtbaren Bereich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Erwägung der obersten Dienstbehörde, dass „in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten“ soll (vgl. Ziffer 3 b) des Erlasses), ist nicht zu beanstanden.

Die von der obersten Dienstbehörde im Erlass vom 29. Mai 2013 aufgestellten landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck wahren auch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber. Denn selbst im sichtbaren Bereich befindliche Tätowierungen – wie beispielsweise auf den Unterarmen – stehen der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ausnahmslos entgegen. Eine „positive Entscheidung“ der beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zur Bewertung von Körperschmuck eingerichteten Kommission kommt nach Ziffer 3 b) des Erlasses bei Tätowierungen „von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben“ (wie etwa Namen mit nachweislich rein privatem Hintergrund, kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente, Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder aus wenigen Worten bestehende Sinnsprüche).“

Nun, war ein wenig länger. Steht aber auch immer eine Menge drin in den verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen….

Den eigenen Tod kann man dem Angeklagten nicht vorwerfen.

© frogarts - Fotolia.com

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In dem dem LG Dresden, Beschl. v. 29.08.2014 – 14 Qs 69/14 – zugrunde liegenden Verfahren ging es nach der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Angeklagten um die notwendigen Auslagen. Das AG hatte bei der Einstellung bestimmt, dass die vom Angeklagten zu tragen waren. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers, mit dem sich der LG Dresden-Beschluss befasst.

Dre Beschluss bringt im Grunde nichts Neues. Er geht davon aus – mit der h.M. -, dass der Verteidiger in Bezug auf die Auslagenentscheidung – anders als für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung – trotz des Tods des Mandaten ausnahmsweise (noch) beschwerdebefugt ist (so auch OLG Celle und Meyer-Goßner/Schmidt). Außerdem nicht nimmt der Beschluss zur Frage Stellung, wann gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des (vormals) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis, hier der Tod des Angeklagten, besteht.

Und in dem Zusammenhang kommt es dann zu einer in meinen Augen leicht unglücklichen Formulierung:

Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Art des Verfahrenshindernisses, dessen Eintritt kaum dem vormals Angeklagten vorzuwerfen sein dürfte. Auch liegt keine ungebührliche, der Sphäre des Angeklagten zuzuordnende Verfahrensverzögerung vor. Die Ursache dafür, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, ist vielmehr darin zu sehen, dass aufgrund seiner Alkoholkrankheit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten war.“

Ist ja beruhigend, dass dem Angeklagten sein Tod nicht vorgeworfen wird, allerdings: So ganz sicher ist sich die Kammer wohl nicht, wenn sie formuliert: „kaum …. vorzuwerfen sein dürfte“.

Mit § 153a StPO das „rettende Ufer erreicht“? Nicht immer/überall….

© sashpictures - Fotolia.com

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Die Frage, die sich in der Praxis häufiger stellt: Hat man mit einer Einstellung nach § 153a StPO das „rettende Ufer“ erreicht? Nun, die Antwort: Ja, aber mit einem – wie ebenso häufig – „Aber“. Denn das gilt nicht für alle Verfahren, die anhängig sind bzw. noch werden. Das ruft der VGH München, Beschl. v. 24.03. 2014 – 11 CE 14.11 – noch einmal in Erinnerung, ergangen in einem Verfahren betreffend die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis. Dem Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragt er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. In dem Verfahren wird ihm nun die Einstellung eines anderen Strafverfahrens nach § 153a StPO vorgehalten, in dem dem Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad vorgeworfen worden war. Der Antragsteller verweist u.a. darauf, dass nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Ohne Erfolg beim VGH, der dazu ausführt:

„Streitig ist hier ohnehin nur, ob der Antragsteller am 10. Januar 2013 das Fahrrad geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90NVwZ 1991, 663). Das verbietet jedoch nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2009 – 11 CS 09.228 – Juris).

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bringt keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der Kommentarliteratur zu § 153 a StPO muss, ist zweifelhaft, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153 a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153 a Rn. 2 m.w.N.). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153 a Rn. 2).

Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen, wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden. Hier hat der den Vorgang am 10. Januar 2013 beobachtende Polizeibeamte eine Anzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erstattet, hat zum Beweis dieser die Durchführung eines Blutalkoholtests veranlasst. Auch wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet; warum das Verfahren schließlich nach § 153 a StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht, ebenso wenig, was der Zeuge zur Sache ausgesagt hat. Daher hat der Antragsgegner beim Zeugen noch einmal nachgefragt und eine klare Aussage bekommen….“

Sicherlich ein Punkt/eine Problematik, auf die man den Mandanten hinweisen sollte.

Das Leben jenseits von U.Hoeneß: Einstellung im Glaeseker-Verfahren

entnommen wikimedia.org Quelle  Deutsch: Foto aufgenommen von Benutzer Benutzer:AxelHH, Mai 2008

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Quelle
Deutsch: Foto aufgenommen von Benutzer Benutzer:AxelHH, Mai 2008

Ja, es gibt noch ein Leben jenseits von U. Hoeneß, der bzw. dessen Prozess natürlich medial heute die Welt beherrscht.:-)

Das führt dann dazu, dass die ein oder andere interessante Meldung übersehen wird – was ja nicht sein muss. Deshalb der Hinweis hier auf die Nachricht aus Hannover, dass man dort das Verfahren gegen O.Glaseker, den ehemaligen Sprecher des ehemaligen Bundespräsidenten C. Wulff, heute gegen 25.000 € Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt hat. Damit ist die Kuh verfahrensmäßig vom Eis. Näheres hier bei LTO und/oder beim Deutschlandfunk.

Auch mit Silikonbrüsten leistungsfähig….

koji6aca - Fotolia.com

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So richtig etwas für den samstäglichen „Kessel Buntes“ ist die Meldung des VG Berlin zum VG Berlin, Urt. v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13, über das auch schon andere Blogs berichtet haben. Die Überschrift der PM 17/2014 des VG Berlin war/ist ja auch ein richtiger „Hingucker“, wenn es dort heißt:“Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst“.

Im Verfahren ging es um die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst. Die war mit der Begründung zurückgewiesen worden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Das VG Berlin sagt: So nicht, geht nicht. Aus der PM:

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat die die 7. Kammer nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. Die Kammer hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Und: das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Schön, dann werden wir zu der (wichtigen) Frage demnächst etwas von höherer Stelle hören/lesen 🙂 .