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Strafvollzug I: Einlegung der Rechtsbeschwerde, oder: Schriftform

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Nach längerer Zeit heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen in Strafvollzugssachen.

Zunächst eine Entscheidung zu einer formalen Frage, nämlich der KG, Beschl. v. 19.06.2018 – 2 Ws 139/17 Vollz, der sich zur Frage der Wahrung der Schriftform – bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch die Vollzugsbehörde – verhält. Dazu das KG:

„Zwar ist im Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller. Jedoch folgt aus der strukturellen Vergleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entsprechend der ausdrücklichen Vorgabe des § 341 Abs. 1 StPO grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen muss. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsberechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist. Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. September 1996 – 4 Ws 195/96 –, juris Rn. 4). Fehlen diese Voraussetzungen, kann es zur Wahrung der Schriftform ausnahmsweise genügen, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2002 – 2 StR 63/02 –, juris Rn. 3). Das ist hier der Fall. Der maschinenschriftliche Namenszusatz am Ende des Schreibens, dem – anders als bei den übrigen im Verfahren angefallenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers – nicht der Zusatz „Im Auftrag“ vorangestellt ist, lässt in Verbindung mit dem Briefkopf der Justizvollzugsanstalt X und der Offenlegung der vorgeschalteten Sachbearbeiter den Leiter der Vollzugsbehörde als Schlusszeichner und damit Urheber des Schreibens erkennen.“

Begründung des Wiedereinsetzungsantrages – ist das denn so schwer?

Gesicht ärgerlichSo schwer kann es doch an sich nicht sein, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Die Kommentare und Handbücher sind doch voll von Rechtsprechung, so dass man sich da m.E. gut informieren kann, wenn man als Verteidiger einen Wiedereinsetzungsantrag begründen muss. Das hat der Verteidiger, der in einem Verfahren beim OLG Köln Wiedereinsetzung beantragt hatte, offenbar nicht getan, denn sonst hätte er gemerkt, dass sein Antrag nicht ausreichend begründet war.

Versäumt war die Frist zur Einlegung der Revision. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Angeklagte habe im unmittelbaren Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Vorsitzenden der Strafkammer, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie ihres (ehemaligen) Verteidigers zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen das soeben verkündete Urteil Revision einlegen wolle. Der Strafkammervorsitzende habe sie daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen, an den sie sich jedoch nicht gewandt habe. Vielmehr habe sie im folgenden mit ihrem Verteidiger darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle. Erst anlässlich der formlosen Übersendung des Urteils am 24.12.2013 sei sie gewahr geworden, dass dieses am 06.12.2013 Rechtskraft erlangt habe. Nachdem es ihr am 31.12.2013 gelungen sei, ihren Verteidiger telefonisch zu erreichen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass er von einer Revision abrate. Weitergehende Belehrungen – insbesondere über die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – seien im Rahmen dieses Telefonats nicht erfolgt. Ihr Verteidiger habe dann das Gespräch beendet.

Das reicht dem OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2014 – 1 RVs 37/14 – nicht:

„Aber auch mit der Behauptung, sie habe mit ihrem Verteidiger noch im Sitzungssaal und im Hinausgehen darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle, ist kein Sachverhalt vorgetragen, der ein Verschulden der Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist auszuschließen vermöchte.

Grundsätzlich kann zwar der Betroffene, der seinen Verteidiger (rechtzeitig) mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass dieser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt (SenE v. 03.04.2002 – Ss 134/02 B -; vgl. a. SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B- = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -; SenE v. 13.04.2010 – III-1 RVs 39/10 -; SenE v. 10.02.2012 – III-1 RBs 42/12 -; SenE v. 12.06.2012 – III-1 RVs 106/12 – m. w. Nachw.; SenE v. 18.06.2013 – III-1 RVs 113/13 -; SenE v. 21.112013 – III-1 RBs 319/13). Eine Pflicht zur Überwachung des Verteidigers besteht grundsätzlich nicht (SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B – = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -).

Die zitierte Rechtsprechung beansprucht indessen zunächst Geltung für die Fallgestaltung einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den beauftragten Rechtsanwalt. In dieser Konstellation kann wegen der vorherigen Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteidiger den Auftrag, eine Entscheidung anzufechten, auch angenommen hat. Anders ist dies indessen in der hier in Rede stehenden Sachgestaltung, in der die Angeklagte eine Beauftragung ihres Verteidigers mit der Einlegung eines Rechtsmittels behauptet. Zum schlüssigen Wiederaufnahmevorbringen insoweit gehört auch Vortrag dazu, dass und wie der Verteidiger die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt, den Auftrag also angenommen hat (BGH NStZ 2004, 166; vgl. weiter OLG Düsseldorf VRS 96, 374).

Solcher Vortrag fehlt indessen. Die Angeklagte teilt nicht mit, mit welchen Ausgangspositionen und insbesondere mit welchem Ergebnis sie über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil mit ihrem Verteidiger noch im Gerichtssaal und beim Hinausgehen „diskutiert“ habe. Offen bleibt daher, welche Haltung der Verteidiger am Ende des Gesprächs eingenommen hat und auf welcher Grundlage sie meinte, ein entsprechendes Tätigwerden von seiner Seite erwarten zu dürfen. …. „