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Welche Folgen hat die E-Scooter-Drogenfahrt?, oder: Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?

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Und dann am Samstag der Kessel Buntes mit zwei Entscheidungen des BayVGH. Zunächst hier der BayVGH, Beschl. v. 12.07.2023 – 11 CS 23.551 – zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Drogenfahrt mit einem E-Scooter.

Folgender Sachverhalt der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung:

Nach einer Trunkenheits- und Drogenfahrt mit einem Kfz wurde dem Antragsteller 2018 strafrechtlich die Fahrerlaubnis entzogen. Nach einer weiteren Trunkenheitsfahrt (AAK 0,25 mg/l) mit einem E-Scooter forderte die Verwaltungsbehörde den Antragsteller gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV auf, ein MPU-Gutachten zu seinem Trennvermögen hinsichtlich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen. Nachdem der Antragsteller kein Gutachten beigebracht hatte, wurde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt und die sofortige Vollziehung des Beschieds angeordnet.

Der Antragsteller hat beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage beantragt. Das VG hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der VGH die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

Nach Auffassung des VGH verstößt § 3 FeV verstößt gegen die aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) abgeleiteten Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit rechtlicher Regelungen und ist daher keine Grundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Wegen der Einzelheiten bitte selbst lesen.

Die vom BayVGH entschiedene Frage ist in der Rechtsprechung der VG bisher nicht eindeutig geklärt. Dazu gibt es inzwischen ja auch schon das BayVGH, Urt. v. 17.04.2023 – 11 BV 22.1234 -, das die Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen in § 3 FeV mit eingehender Begründung überzeugend als nicht hinreichend bestimmt angesehen, die Revision zum BVerwG aber zugelassen hat. So dann jetzt der BayVGH noch einmal.

Wir werden also etwas aus Leipzig hören.

Verkehrsrecht I: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis ist Regelfall

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Heute stelle ich Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem Einschlag vor.

Ich beginne mit dem OLG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2023 – 1 Ss 276/22. Die Pressemitteilung dazu ist ja schon vor einiger Zeit über die Ticker gelaufen. Hier dann jetzt der Volltext zu der Entscheidung.

Dem OLG-Urteil liegt ein amtsgerichtliche Entscheidung zu einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zugründe. Der Angeklagte war im Frühjahr 2022 nach nach einem Barbesuch mit einem E-Scooter gefahren. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei mindestens 1,64 Promille. Das AG hat ihn zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Die Fahrerlaubnis hat es also nicht entzogen. Dagegen die Sprungrevision der StA, die Erfolg hatte:

„Die Begründung, mit der das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und Bestimmung einer Sperre gemäß § 69a StGB abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Schon im Ansatz geht das Amtsgericht abweichend von der gesetzlichen Regelung davon aus, § 69 StGB sehe „für den Regelfall der Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis vor“, um sodann festzustellen, vorliegend handele es sich nicht um einen solchen Regelfall.

Tatsächlich bestimmt das Gesetz aber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein Ermessen des Tatrichters besteht nicht (vgl. BGHSt 5, 168, 176; 6, 183, 185; Fischer StGB 70. Aufl. § 68 Rn. 50; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung 6. Aufl. Rn. 555). Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB findet nicht statt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Fahrerlaubnis muss danach entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies ist bei der Verwirklichung eines der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tatbestände in der Regel der Fall.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründet die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 522/20).

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in seltenen Ausnahmen abgewichen werden, so wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird, oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 – 4 Ss 672/96; OLG Koblenz, Urteil vom 1. September 1983 – 1 Ss 252/83).

Die von dem Amtsgericht aufgeführten Gründe tragen die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht. Das Amtsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist. Das widerspricht der Wertung des Verordnungsgebers, nach der solche Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind (§ 1 eKFV) sind und damit den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften unterliegen (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 1 Ss 113/21; KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21); BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20). Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm des § 69 StGB E-Scooter nicht kannte. Der Verordnungsgeber hat aber später in Kenntnis der §§ 69, 69a StGB E-Scooter gleichwohl als Kraftfahrzeuge eingestuft. Demgegenüber sind auf E-Bikes und Pedelecs die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden (§ 1 Abs. 3 StVG).

Auch die Argumentation, die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mittels Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt, verfängt nicht. Es erschließt sich schon nicht, wie damit die Regelvermutung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB des widerlegt werden könnte. Im Übrigen können durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden. Ebenso wenig berücksichtigt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang, dass andere, auch stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooter-Fahrers zu Ausweichmanövern, abruptem Bremsen oder Ähnlichem veranlasst werden können, was ebenfalls gravierende Folgen haben kann.

Wenn das Amtsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, mit der Anwendung des § 69 StGB könnten weitere Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter nicht verhindert werden, setzt es sich in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll – anders als das Amtsgericht meint – nicht nur verhindert werden, „dass der Täter weiterhin betrunken sein Kraftfahrzeug fährt“. Vielmehr bezweckt § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein. Die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, werden nämlich durch körperlich, geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärkt; dem soll durch den (zumindest zeitigen) Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden (BGH [großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 -, BGHSt 50, 93).

Durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand hat der Angeklagte die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr erfüllt und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Ausführungen des Amtsgerichts wonach es sich bei dem Angeklagten „um einen besonnenen, verständigen und reflektierten Menschen [handelt], der eingesehen hat, dass er sich unrecht verhalten hat“, die Tat bereut und der „außer im hiesigen Fall, die Verkehrsregeln respektiert und befolgt“, sind auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Tatumständen nicht derart außergewöhnlich, dass damit die Regelvermutung widerlegt ist. Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, es handele sich bei dem Angeklagten nicht um den „üblichen Trunkenheitsfahrer“ mit dem es in einer Vielzahl von Fällen zu tun habe, bleibt unklar, was damit gemeint ist. Diese Ausführungen lassen zudem besorgen, dass das Amtsgericht, wie auch an den genannten anderen Stellen der Urteilsgründe deutlich wird, Trunkenheitsfahren mit E-Scootern hinsichtlich der Anwendung von §§ 69, 69a StGB entgegen der Regelvermutung grundsätzlich anders bewerten will als solche mit anderen Kraftfahrzeugen.

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter Feststellungen treffen kann, die geeignet sind, die Regelvermutung tragfähig zu widerlegen. Diese dürfen den rechtskräftigen Feststellungen zum Tathergang jedoch nicht widersprechen. Bei der neuen Entscheidung wird zudem die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sowie des Fahrverbots zu berücksichtigen sein.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Fahrverbot mit Eingang der Revisionsbegründung vom 28. Oktober 2022 bei dem Amtsgericht am 4. November 2022 infolge der Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig und gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB im selben Zeitpunkt wirksam geworden ist, da der Führerschein des Angeklagten aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits in amtlicher Verwahrung war. Das Amtsgericht hat außerdem in den Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auf die Verbotsfrist die Zeit der amtlichen Verwahrung infolge der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO angerechnet werden soll, so wie dies in der Regel der Fall ist (§ 51 Abs. 5 StGB; Fischer a.a.O. § 44 Rn. 32). Der Führerschein des Angeklagten gelangte aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2022 am 17. August 2022 zur Akte. Mithin ist die Verbotsfrist zwischenzeitlich abgelaufen.“

Verkehrsrecht II: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Richtige Annahme des Grenzwertes von 1,1 ‰ ?

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Im zweiten Posting dann noch einmal etwas vom BGH zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)  verurteilt und eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis erteilt. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte einen E-Scooter „der Marke Ancheer“ im Rahmen einer „Probefahrt“ auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,29 ‰.

Der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 13.04.2023 – 4 StR 439/22 – die Revision des Angeklagten verworfen. Dieser habe ein Kraftfahrzeug geführt, für das der Grenzwert von 1,1 ‰ gelte:

„Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im Fall II.2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte den zuvor entwendeten „E-Scooter der Marke Ancheer“ im Rahmen einer „Probefahrt“ auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm ungefähr 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allein aus diesem Wert, der mangels eines Nachtrunks auch für den Fahrtzeitraum mindestens zugrunde gelegt werden konnte, auf die – absolute – Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGH, Beschluss vom 14. März 1969 – 4 StR 183/68, BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 – 4 StR 262/81, BGHSt 30, 251, 254). Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608).

Die Frage, die das Landgericht im Anschluss an die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung (KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22); KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21), juris Rn. 16 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2022 – 9 Rev 2/22, BeckRS 2022, 10351 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 ? 205 StRR 216/20) bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten „E-Scooter“ nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. Dies ergibt sich, ohne dass es weiterer Feststellungen zu der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs bedurft hätte, bereits daraus, dass dieses eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte, wohingegen Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV nur solche Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb sind, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Da das Fahrzeug ausweislich der im Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder keine Pedale aufwies, scheidet auch seine Klassifizierung als sog. „Pedelec“ und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus.

Im Ergebnis ist daher zweifelsfrei belegt, dass der Angeklagte ein Kraftfahrzeug führte, für das der Grenzwert von 1,1 ‰ Geltung beansprucht, und angesichts seiner festgestellten Blutalkoholkonzentration daher fahruntüchtig war.“

Dazu gibt es übrigens demnächst eine interessante Anmerkung des Kollegen Prof. RiLG. Dr. H. Neuhaus im VRR bzw. StRR. Lesenswert. Der Kollege wendet sich gegen die „automatische“ Erstreckung des Gutachtens des Bundesgesundheitsamts von 1966 auf den E-Scooter. Entscheidend für die Geltung der unwiderlegbaren Vermutung der Fahrunsicherheit ab 1,1 ‰ sei nicht, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber ein Fahrzeug als „Kraftfahrzeug“ einordne, sondern ob naturwissenschaftlich-medizinisches Erfahrungswissen darüber vorhanden sei, dass Führer solcher „neuen“ Fahrzeuge ab dieser Grenze absolut fahruntüchtig sind – gemessen an den Anforderungen, die an das sichere Führen solcher Fahrzeuge nach den für sie geltenden Regeln im Straßenverkehr zu stellen sind. Die Praxis prüfe das aber nicht…..

OWi I: Gibt es eine Halterhaftung beim E-Scooter?, oder: AG Frankfurt/Main versus AG Hamburg-Altona

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Am Dienstag heute ist OWi-Tag.

Zum Warmwerden beginne ich mit zwei AG-Entscheidungen zur Halterhaftung nach § 25a StVG, und zwar: Halterhaftung beim E-Scooter?

Bei der einen Entscheidung handelt es sich um den schon etwas älteren AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.08.2022 – 971 OWi 51/21. Da lag der Bescheid gegen ein bundesweit agierendes Unternehmen, das u. a. E-Scooter Dritten für einen spontanen Gebrauch zur eigenverantwortlichen Nutzung mittels App überlässt, zugrunde. Ein E-Scooter war verbotswidrig abgestellt worden. Das AG Frankfurt am Main hat eine „Haftung“ des Unternehmens abgelehnt. Bei einem E-Scooter handele es sich nach § 1 Abs. 1 eKFV  um ein sog. Elektrokleinstfahrzeuge. Für die gelte nach § 9 eKFV die StVO nach Maßgabe von §§ 10 bis 13 eKFV. Nach  § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen damit  die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Damit sei zugleich die Anwendung der für Kraftfahrzeuge im Übrigen geltenden Parkvorschriften der §§ 12 und 13 StVO ausgeschlossen.

Demgegenüber hat das AG Hamburg-Altona im AG Hamburg – Altona, Beschl. v. 23.01.2023 – 327b OWi 1/23,  die Anwendbarkeit bejaht. Das hat es damit begründet, dass es spezielle Parkvorschriften für Fahrräder nicht gibt. Für Fahrräder komme allein ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO, also das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Betracht. Nur dieses könne der Gesetzgeber mit seinem Verweis auf die „Parkvorschriften für Fahrräder“ also gemeint haben. In dem Falle stelle daher ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO somit auch einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG dar.

Die letztere Entscheidung dürfte im Hinblick darauf, dass es allgemeine Meinung ist, dass § 25a StVG auch in den Fällen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, m.E. zutreffend sein.

Verkehrsrecht II: Bekifft mit dem E-Scooter=Tretroller, oder: Wenn ohne Ausfallerscheinungen, straffrei

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Die zweite Entscheidung hat auch einen nicht alltäglichen Sachverhalt zum Gegenstand. Dem Angeklagten ist nämlich zur Last gelegt worden, er habe am 13.05.2021 gegen 13:25 Uhr mit dem Elektrokleinstfahrzeug/E-Scooter Typ Dualmoto Nanrobot 4 d plus (2000 Watt), öffentliche Straßen unter dem Einfluss von Marihuana befahren, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht hatte und das Fahrzeug auch nicht haftpflichtversichert war.

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz verurteilt und ihn vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ziel des Rechtsmittels des Angeklagten war ein Freispruch insgesamt. Nur die Berufung des Angeklagten hatte im Erfolg, also vollständiger Freispruch durch das LG Hildesheim, Urt. v. 20.09.2022 – 13 Ns 40 Js 25077/21:

„Das Benutzen des E-Scooters als einfachen Tretroller durch den Angeklagten erfüllt auch keinen Straftatbestand oder zumindest den einer Verkehrsordnungswidrigkeit, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz (1.) noch unter dem Gesichtspunkt eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis (2.) und auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fahrens unter Drogeneinfluss (3.)

1. § 6 PflVG setzt ein „Gebrauchen“ des Kraftfahrzeugs voraus. Gebrauchen bedeutet die bestimmungsgemäße Benutzung des Kraftfahrzeugs zum Zweck der Fortbewegung (vgl. Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 239. EL Dezember 2021, § 6 PflVG Rn. 10; Sandherr in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 6 PflVG Rn. 24; jeweils m. w. N.). Rechtsprechung dazu, ob das Fortbewegen eines E-Scooters mit bloßer Tretkraft ein Gebrauchen i. S. von § 6 PflVG darstellt, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht veröffentlicht. Auch die Kommentarliteratur (vgl. Lampe in Erbs/Kohlhaas, a. a. O.; Sandherr in Haus/Krumm/Quarch, a. a. O.; Kretschmer in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 6 PflVG Rn. 28) verhält sich dazu nicht. Zu den Fallgestaltungen, in denen ein Kraftfahrzeug mit bloßer Muskelkraft fortbewegt worden ist, werden im Wesentlichen folgende – allesamt ältere – Entscheidungen zitiert:

– Das Kammergericht hat mit Urteil vom 06.09.1973 – 3 Ss 125/73 – (VRS 25, 475) das Fortbewegen eines – unversicherten – Mopeds (Fahrrad mit Hilfsmotor) mit Tretkraft als „Gebrauchen“ i. S. von § 6 PflVG angesehen.

– Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.1981 – 2 Ss 426/81 – 219/81 II – (VRS 62, 193) entschieden, dass das Fortbewegen eines Mofas, indem sich der Fahrer auf dem Sattel sitzend mit den Füßen vom Erdboden abstößt, nicht unter § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholkonsum) fällt.

– Mit Beschluss vom 31.01.1984 – 5 Ss 315/83 – 1/84 – (VRS 67, 154) hat das Kammergericht ausgeführt, dass es sich um einen Gebrauch i. S. von § 6 PflVG dann nicht handelt, wenn das Fahrzeug abgeschleppt, von Tieren gezogen, Menschen geschoben oder auf einem anderen Kraftfahrzeug transportiert worden ist.

Alle diese Entscheidungen beruhen auf dem Grundsatz, dass die von Kraftfahrzeugen ausgehende typische Verkehrsgefahr in der Regel fehlt, wenn ein Kraftfahrzeug durch (betriebs-) fremde Kräfte – beispielsweise durch bloßes Schieben, Ziehen oder durch die eigene Körperkraft – im Verkehr bewegt wird. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die typische Gefahr eines E-Scooters darin besteht, dass er viel höhere, gleichbleibende Geschwindigkeiten erzielt als ein einfacher Tretroller und dass der Fahrer dabei zudem anders als beim Tretroller keinen regelmäßigen Bodenkontakt und damit auch weniger körperliche Kontrolle über das Fahrzeug hat. Wird ein E-Scooter hingegen mit bloßer Muskelkraft benutzt, verhält er sich nicht anders als ein für Erwachsene ausgelegter Tretroller. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zum Moped, welches Gegenstand des Urteils des Kammergerichts vom 06.09.1973 (VRS 25, 475) war. Das Kammergericht hatte dazu ausgeführt, dass die von dem Moped ausgehende Gefahr mit Rücksicht auf seine gegenüber einem Fahrrad schwierigere Handhabung, das größere Gewicht und das Vorhandensein eines Benzintanks nicht wesentlich geringer ist, wenn es statt mit Motorkraft mit Tretkraft fortbewegt wird.

Damit liegt zur Überzeugung der Kammer kein Gebrauchen i. S. von § 6 PflVG vor, wenn ein E-Scooter wie ein einfacher Tretroller mit bloßer Muskelkraft gefahren wird.

2. Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis „ein Kraftfahrzeug führt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2015, 1124, 1125 m. w. N.) ist Führer eines Kraftfahrzeugs, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt“. Nach dieser Definition ist für die Benutzung eines E-Scooters als bloßen Tretroller § 21 StVG erst recht nicht einschlägig.

3. Auch für den Umstand, dass die dem Angeklagten eine Dreiviertelstunde nach der Verkehrskontrolle abgenommene Blutprobe Wirkstoffkonzentrationen aufwies, die den analytischen Grenzwertes für THC von 1 ng/ml insgesamt über 90(!)-fach überschreiten, kann er letztlich nicht belangt werden, weil Voraussetzung für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ebenfalls das Führen eines Kraftfahrzeugs wäre (siehe oben III. 2.) und der Straftatbestand des § 316 StGB („Trunkenheit im Verkehr“) zwar nur das Führen eines „Fahrzeugs“ verlangt, es für Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum jedoch keine Wirkstoffgrenzen für „absolute“ Fahruntüchtigkeit gibt, vielmehr die Feststellung der Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen im Einzelfall erforderlich ist (vgl. Fischer, StGB, 69. Auf. 2022, § 316 Rn. 39, 39a m. w. N.).

Solche Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten liegen nicht vor. Die ihn kontrollierenden Polizeibeamten XX haben weder Fahrfehler noch sonstige Ausfallerscheinungen am Angeklagten beobachtet. Der Blut abnehmende Arzt hat zwar erweiterte Pupillen, deren träge Reaktion auf Licht, wässrige Bindehäute und ein leichtes Schwanken des Angeklagten beim Romberg-Test dokumentiert und notiert, dass der Angeklagte leicht von Drogen beeinflusst zu sein scheine. Diese Tatsachen lassen aber trotz der sehr hohen Wirkstoffkonzentration nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über die allgemeine Drogenwirkung hinaus in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Dafür hätte es schon anderer Verhaltensauffälligkeiten wie z. B. schwerwiegender Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnder Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung und/oder deutlicher motorischer Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln) bedurft (vgl. OLG Saarbrücken NZV 2016, 97 m. w. N.).“