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Durchsuchung II: Vorbereitung auf Ermittlungen begründet keinen Anfangsverdacht

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Im zweiten Posting zur Durchsuchung – wir machen einen „Durchsuchungstag – geht es um den BVerfG, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 BvR 974/12. Der war vom AG Stuttgart gegen einen Mitarbeiter des Rüstungsunternehmens Heckler & Koch in einem Verfahren wegen Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz und wegen gemeinschaftlicher Bestechung ausländischer und inländischer Amtsträger erlassen worden. Betroffen von der Durchsuchung war der Leiter der Rechtsabteilung des Unternehmens, dessen private Wohnung durchsucht worden ist. Das BVerfG hat das für verfassungswidrig erklärt. Allein die Stellung des Mannes als Prokurist könne keinen Anfangsverdacht für die Durchsuchung begründen. In dem Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft unter anderem Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Das AG hat den Anfangsverdacht auf mehrere E-Mails des Prokuristen gestützt. Darin habe er mitgeteilt, ermittlungsrelevante Daten einer Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung übergeben zu haben. Das AG Stuttgart meinte, es könne sich hierbei zwar um eine „normale rechtliche Vorbereitung“ auf eine zu erwartende Durchsuchung handeln. Möglich sei aber auch eine Beweismittelvernichtung, was eine Durchsuchung rechtfertige.

Sonstige Anhaltspunkte zur Begründung des Tatverdachts hat das BVerfG im Durchsuchungsbeschluss nicht entdeckt. Das hat es dann beanstandet. Allein die Stellung des Mitarbeiters als Prokurist könne keinen Anfangsverdacht begründen; das hatte allerdings auch schon das LG ausgeführt. Andere konkrete Tatsachen hatte das AG nach Auffassung des BVerfG nicht dargelegt. Es hat es vielmehr als sachgerecht angesehen, dass der Leiter der Rechtsabteilung sich auf zu erwartenden Ermittlungen vorbereite. Daraus dürfe man nicht schlussfolgern, es könnten Hinweise verschleiert werden.

Durchsuchung I: Verhältnismäßig – 18 Monate nach der Tat wohl kaum

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Vor einigen Jahren haben die Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung und Beschlagnahme die Zeitschriften gefüllt. Es verging kaum ein Monat, in dem es nicht eine Entscheidung zur der Problematik aus Karlsruhe gab. Inzwischen ist es, nachdem das BVerfG einige Male „auf den Tisch gehauen“ hat, ruhiger geworden. Allerdings kann man nicht unbedingt sagen, dass das daran liegt, dass die Instanzgerichte die Rechtsprechung des BVerfG alle verinnerlicht haben. Denn dann gäbe es ja überhaupt keine Entscheidungen mehr aus dem Bereich. Das ist aber leider nicht der Fall, wie der BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013, 2 BvR 389/13 – beweist.

Da ging es um eine Durchsuchungsmaßnahme in einem BtM-Verfahren – immer noch/wieder das „Hauptspielfeld“ des BVerfG. Gehalten hat das BVerfG noch die Annahme/Begründung des Anfangsverdachts bezüglich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Die sei verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn die einschlägig vorbestrafte Beschuldigte unter den Kontakten im Mobiltelefon eines gesondert Verfolgten gespeichert sei, der laut einer Zeugenaussage mehrfach Fahrten an den Wohnort der Beschuldigten unternommen hat, welche dem Verkauf von Betäubungsmitteln dienten.

Aufgehoben hat das BVerfG dann aber wegen nicht ausreichender Verhältnismäßigkeit:

„bb) Die angegriffenen Entscheidungen tragen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, dass sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin 18 Monate nach Ende des im Durchsuchungsbeschluss angegebenen Tatzeitraums noch aus den verfahrensgegenständlichen Taten stammende Betäubungsmittel oder andere Beweisgegenstände finden ließen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Angemessenheit der Durchsuchung nicht tragfähig begründet; im Hinblick auf die Vagheit des Auffindeverdachts und die Schwere des mit der Durchsuchung der privaten Wohnung verbundenen Eingriffs hätte es einer eingehenden Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 23).

(1) Dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Erfolgsaussicht einer Durchsuchung (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfGK 5, 56 <58, 59>) ist genügt, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel aufgefunden werden können (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Bd. II, 4. Aufl. 2010, § 102 Rn. 18 m.w.N.). Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass dem Durchsuchungsbeschluss vom 18. September 2012 der Verdacht des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2011 zugrunde lag. Die gebotene Erfolgsaussicht der angeordneten Durchsuchung wäre daher nur gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür bestand, dass auch 18 Monate nach dem spätest möglichen Tatzeitpunkt Beweisgegenstände zum Nachweis des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch die Beschwerdeführerin aufgefunden werden können.

Dies ist weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Dabei ist davon auszugehen, dass zum Konsum oder Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel im Regelfall nur eine geringe Verweildauer beim Ankäufer haben. Einer Durchsuchung, die auf dem Verdacht beruht, dass der Beschuldigte vor erheblicher Zeit Drogen zum Eigenkonsum erworben oder besessen haben soll, kann es daher an der notwendigen Erfolgsaussicht fehlen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2008 – 9 Qs 76/08 -, juris, Rn. 32 ; LG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Qs 103/08 -, juris, Rn. 8 ; LG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 1990 – 1 Qs 105/90 -, NJW 1990, S. 2760 ; Wohlers, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 102 Rn. 15a; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Bd. 2, 25. Aufl. 2004, § 102 Rn. 12). Vorliegend war die Beschwerdeführerin verdächtig, Mengen von jeweils 5 bis 6 g Crystal-Speed von dem gesondert verfolgten D. erworben zu haben. Der Verbrauch solcher Mengen mag zwar nicht unmittelbar erfolgen, allerdings konnte bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden, dass 18 Monate nach dem spätesten Erwerb noch Reste dieser Betäubungsmittel bei der Beschwerdeführerin aufzufinden sind. Ebenso wenig war davon auszugehen, dass schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über mindestens 18 Monate zurückliegende Betäubungsmittelgeschäfte aufgefunden werden können.“

„Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt“, oder: Wo ist der Führerschein?

© sashpictures - Fotolia.com

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Durchsuchung und Beschlagnahme nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren. Wahrscheinlich häufiger, als man denkt, da sicherlich der ein oder andere betroffene Fahrerlaubnisinhaber versucht, durch Nichtabgabe des Führerscheins weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu können (?). Dann gibt es in der Praxis Durchsuchunsganträge der Fahrerlaubnisbehörden. So einfach ist das mit der Durchsuchung aber nicht, wie der AG Elmshorn, Beschl. v. 04.10.2013 – 52 II 12/13 – noch einmal verdeutlicht. Das AG legt großes Gewicht auf die Frage der Verhältnismäßigkeit und kommt zu einer Art „Selbstbindung“ der Behörde:

II. Der Antrag war wegen fehlender Verhältnismäßigkeit abzulehnen.
…..
2.
In der Sache hat der Antrag (zumindest derzeit) keinen Erfolg.
Die Durchsuchung von Wohnräumen ist gem. § 208 Ziff. 2 LVwG dann zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf Sachen befinden, die nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG sichergestellt werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es handelt sich um den Führerschein des Betroffenen, den der Betroffene zumindest lange in seinem Besitz gehabt hat. Angaben über den Verbleib haben sich als unrichtig herausgestellt. Deshalb besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Führerschein noch im Besitz des Betroffenen, wahrscheinlich in der Wohnung, befindet.

Gleichwohl scheitert die Durchsuchung an fehlender Verhältnismäßigkeit.

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 ist die Wohnung unverletzlich. Dies bedeutet, dass Eingriffe nicht nur einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, sondern dass auch bei Anwendung der Gesetze, die die Durchsuchung rechtfertigen, wie bei jedem Grundrechtseingriff der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt.
Die Abwägung der Schwere der Verletzungen der Rechtsordnung durch den Betroffenen und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen durch die Behörde führt zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schwerer wiegt. Dies ergibt sich aus der folgenden Überlegung:
Der Betroffene ist zwar verpflichtet, seinen Führerschein abzugeben als Folge des bestandskräftigen Entzugs der Fahrerlaubnis. Dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt und auch die eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins mangels Mitführung von Geld und Personaldokument nicht abgeben konnte, mag die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber den staatlichen Behörden, namentlich dem Antragsteller sein.

Diese Verletzung wiegt aber nicht schwer. Denn in Zeiten moderner Kommunikationstechnik ist der Schaden, den die Nichtabgabe des vielleicht noch vorhandenen Führerscheins für die öffentliche Sicherheit, insbesondere des Straßenverkehrs, anrichten kann, gering. Bei einer allgemeinen oder auch anlassbezogenen Verkehrskontrolle wird heute in der weit überwiegenden Zahl der Fälle von der Polizei ein ausgehändigter Führerschein überprüft und die Personalien des Fahrzeugführers abgeglichen. Bei einer solchen Überprüfung würde der Entzug der Fahrerlaubnis festgestellt werden. Die Gefahr, dass in einer konkreten Situation einmal ausnahmsweise keine Überprüfung erfolgt und der Betroffene dann unberechtigterweise weiterfahren darf, ist vergleichsweise gering. Auch die Gefahr, dass die subjektive Hemmschwelle, ein Auto ohne Fahrerlaubnis zu fahren, sinkt, wenn der Betroffene den Führerschein behält, hält das Gericht für vernachlässigbar gering. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Verbleib des Führerscheins bei dem Betroffenen faktisch kaum Schaden anrichtet. Das Interesse, welches eine funktionierende Rechtsordnung an der tatsächlichen Abgabe des Führerscheins hat, ist folglich objektiv eher gering.

Dagegen ist eine Wohnungsdurchsuchung ein solch einschneidender und massiver Eingriff in das Wohnungsgrundrecht und in den unmittelbaren Bereich der engsten Privatsphäre, dass eine Durchsuchung weit über das hinaus ginge, was durch den bloßen Verbleib des Führerscheins des Betroffenen beim Betroffenen gerechtfertigt wäre.

Die Gegenauffassung (zuletzt Beschluss des VG Augsburg vom 01.03.2012, Au 7 V 12.271) kann nicht überzeugen. Diese Entscheidung geht nämlich wie selbstverständlich, und ohne dies weiter zu begründen, davon aus, dass der Betroffene, wenn er seinen Führerschein behält, weiterhin „ungehindert am Straßenverkehr teilnimmt“ (a.a.O., […]Rnr. 28). Dies ist aber heutzutage – wie dargelegt – angesichts der Überprüfungsmöglichkeiten und der Überprüfungspraxis der Polizei bei Führerscheinkontrollen nicht mehr richtig.

Zudem hat die Verwaltung dem Betroffenen für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins eine Konsequenz angedroht, nämlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hiermit hat sich die Verwaltung selbst gebunden. Dies hat zur Folge, dass schwerwiegendere Eingriffe, also insbesondere weitergehende Grundrechtseingriffe noch vor der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht möglich sind.

Die Durchsuchung von Räumen Dritter, wie von dem Antragsteller beantragt, kommt erst recht nicht in Betracht (vgl. auch Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG § 91 Rnr. 31 unten).“

Durchsuchung beim Insolvenzverwalter – nun mal nicht so schnell!!!

© vege - Fotolia.com

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Entscheidungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme haben vor einige Jahren die Rechtsprechung zum Ermittlungsverfahren beherrscht, inzwischen ist die Flut aber deutlich zurück gegangen. Das bedeutet allerdings nicht, dass – wie das Verfahren Edathy beweist – Durchsuchungen nicht immer noch von erheblicher Brisanz sind bzw. sein oder haben können. Das gilt sicherlich vor allem auch dann, wenn es um die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien und oder um Durchsuchungen bei unbeteiligten Dritten, wie z.B. einem Insolvenzverwalter, geht. Da spielen die mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung zusammenhängenden Fragen eine erhebliche Rolle. Beim Insolvenzverwalter geht die landgerichtliche Rechtsprechung im Grunde davon aus, dass die Durchsuchung quasi „ultima ratio“ ist und ein Herausgabeverlangen vorgeht. Darauf weist jetzt der LG Dresden, Beschl. v. 27. 11. 2013 – 5 Qs 113/13 – noch einmal hin:

„..c) Allerdings verletzt der angegriffene Beschluss den bei Durchsuchungen stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer zu 1 hätte nach § 95 StPO zur Herausgabe der gesuchten Unterlagen aufgefordert werden können.

Die Durchsuchung muss im Hinblick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck nicht nur erfolgversprechend, sondern zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat auch erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2011, 2 BvR 1011/10, zitiert nach juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in jedem Verfahrensstadium das jeweils mildeste Mittel anzuwenden. Kann ein Ermittlungserfolg auf unterschiedliche Art und Weise erreicht werden, so muss dasjenige Mittel gewählt werden, welches den Betroffenen unter den Umständen des Einzelfalles bestmöglich schont.

Vorliegend wäre ein auf § 95 StPO gestütztes Herausgabeverlangen ausreichend und gleich erfolgversprechend gewesen. Ein Vorgehen der Ermittlungsbehörden nach § 95 StPO bietet sich immer dann als strafprozessuales Instrument an, wenn anzunehmen ist, dass der Herausgabepflichtige die gesuchten Beweisgegenstände freiwillig herausgibt und weder das Gebot der Verfahrensbeschleunigung entgegensteht noch ein das Ermittlungsverfahren bedrohender Verlust der begehrten Sache oder gar Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind (LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010, 2 Qs 1/10, zitiert nach juris, m. w. N.).

Ein Insolvenzverwalter – wie der Beschwerdeführer zu 1 – als geschäftskundige, unabhängige Rechtsperson (§ 56 Abs. 1 InsO), die Amtspflichten trifft, ist verpflichtet, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Es waren vorliegend weder ein Verlust der gesuchten Unterlagen noch Verdunkelungsmaßnahmen von Seiten des Beschwerdeführers zu 1 zu befürchten. Allein der Wunsch nach einem zeitgleichen Vorgehen gegen alle (vermeintlichen) Gewahrsamsinhaber von Beweismitteln rechtfertigt es wegen des bei einer Durchsuchung betroffenen Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht, ohne vorheriges Herausgabeverlangen nach § 95 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume des betroffenen Insolvenzverwalters anzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu 1 im Fall eines Herausgabeverlangens den Insolvenzschuldner hierüber – ggfs. entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung der Ermittlungsbehörde – informiert hätte oder gar Unterlagen zurückgehalten hätte, liegen nicht vor. Ersterem hätte zudem mit einem Zuwarten bis nach Durchführung der sonstigen Maßnahmen begegnet werden können. Dass eine zeitgleiche Beschaffung aller Unterlagen relevante ermittlungstaktische Vorteile versprach, ist in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 1 nicht dargetan. Angesichts der Dauer des Ermittlungsverfahrens hätte selbst ein erfolgloses Herausgabeverlangen zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt.“

Also: So schnell schießen die Sachsen nun doch nicht.

 

„..die Durchsuchung der Wohnung erfolgte unter Verletzung des Richtervorbehalts …. und war somit rechtwidrig“.

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Vor etwas 10 – 15 Jahren verging kaum eine Woche, in der wir nicht eine Entscheidung zu Durchsuchung und Beschlagnahme vorliegen hatte. Aus der Zeit datieren auch die „großen Entscheidungen“ des BVerfG zum Richtervorbehalt und zu den Begründungsanforderungen. Seitdem ist es beim BVerfG verhältnismäßig ruhig geworden, was es diese Fragen betrifft (obwohl vgl. jüngst noch hier Abenteuerlicher geht es kaum bei der Anordnung einer Durchsuchung). Bei den AG tauchen aber immer wieder Entscheidungen auf, die sich mit den Fragen auseinander setzen (müssen), wenn es um die Durchsuchungspraxis bei den Ermittlungsbehörden geht. So vor kurzem das AG Tiergarten im AG Tiergarten, Beschl. v. 30.04.2013 – (349 Gs) 1 Kap Js 1453/81 (344/13). Da war in Berlin durchsucht worden, ohne dass ein Richter die Durchsuchung angeordnet hatte: Dazu das AG:

„…Der Durchsuchungsbericht, gefertigt mit Datum 30.07.2009 von PHK H. (BI. 16ff. VI) lässt eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug praktisch nicht erkennen. Ob und inwiefern die die Durchsuchung ermöglichende Frau K. berechtigt war, den Zutritt zu der Wohnung des X.T. und der P. in der K.straße in Berlin ermöglichen und inwieweit ihr vorher mitgeteilt wurde, was in der Wohnung gesucht werden soll, ist aus dem Durchsuchungsbericht nicht zu ersehen. Allerdings ist zu bemerken, dass nach Aktenlage vor dem eigentlichen Betreten der Wohnung die telefonische Erreichbarkeit von Staatsanwalt A. wieder gegeben gewesen sein soll. Spätestens nach dem Betreten der Wohnung und der Feststellung, dass sich niemand in der Wohnung befand (und somit eine Beseitigung von Beweismitteln nicht mehr drohen konnte), hätte eine – ggf. telefonische – richterliche Anordnung hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung eingeholt werden können (und müssen). Dies ist nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der eigentlichen Durchsuchung der Wohnung lag Gefahr im Verzug – soweit feststellbar – nicht mehr vor. Die Durchsuchung der Wohnung erfolgte damit unter Verletzung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 StPO und war somit rechtswidrig….“