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BVerfG I: Dringender Tatverdacht im „KiPo-Verfahren, oder: Zweifel des BVerfG?

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Ich eröffne die 34. KW. mit zwei BVerfG-Entscheidungen. Zunächst stelle ich den BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 – 2 BvR 886/19, dem eine Durchsuchung beim Beschwerdeführer zugrunde liegt.

Es sind im Rahmen der Auswertung sichergestellter Speichermedien in einem gegen zwei andere Personen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) auf einer der sichergestellten Festplatten E-Mail-Nachrichten festgestellt worden, in welchen kinderpornographische Bild- und Videodateien verschafft und verschickt worden sein sollen. Eine der Absenderadressen konnte im Rahmen einer Provideranfrage dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Daraufhin erstattete die zuständige Kriminalbeamtin im Oktober 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, in der er beschuldigt wurde, im September 2009 über die ihm zugeordnete E-Mail-Adresse mindestens zwei Mal Bildmaterial mit möglicherweise kinderpornographischem Inhalt versendet zu haben.

Der Beschluss des BVerfG teilt dann folgenden weiteren Sachverhalt mit:

„2. Im Rahmen weiterer Ermittlungen wurde Anfang November 2017 einer der gesondert Verfolgten vernommen, der in Bezug auf den Kontakt mit der dem Beschwerdeführer zugeordneten E-Mail-Adresse angab, dass er die Adresse „schon mal irgendwann“ gesehen habe, aber nicht mehr sagen könne, was genau gelaufen beziehungsweise transferiert worden sei. Er kenne den Nutzer der E-Mail-Adresse nicht persönlich. Auf die Frage, ob er sich noch daran erinnern könne, ob er mit dem Nutzer der E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien getauscht habe, gab er an, grundsätzlich müsse über diesen Account „irgendwas gelaufen“ sein; er wisse aber nicht mehr genau, was.

3. Mit Beschluss vom 13. März 2018 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main auf der Grundlage von § 102 StPO wegen Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Auffindung von Computern, Speichermedien, internetfähigen Mobiltelefonen, Multimediaplayern sowie von Unterlagen beziehungsweise Notizzetteln mit Passwörtern und Hinweisen auf externe Datenspeicher im Internet oder E-Mail-Postfächer an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am 8. September 2009 an einen der namentlich benannten, gesondert Verfolgten via E-Mail „jugendpornographische Schriften“ verschickt zu haben. Trotz der Tatsache, dass diese Tat verjährt sei, stehe zu vermuten, dass er auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften sei. Der Anfangsverdacht beruhe auf den Angaben des gesondert Verfolgten, der auf die Frage, ob er mit dem Nutzer der oben genannten E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien ausgetauscht habe, angegeben habe, dass über den Account „irgendwas gelaufen“ sei, er wisse aber nicht mehr was. Auf den sichergestellten Datenträgern des gesondert Verfolgten habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2009 zwei Bilddateien verschickt habe, die jeweils dasselbe männliche erigierte Glied eines Jugendlichen zeigten. Die leicht erkennbare Beinbehaarung lasse vermuten, dass es sich um einen Jungen in der Pubertät handele.

4. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 16. August 2018 vollzogen. Dabei wurden mehrere Computer, Festplatten und ein Smartphone sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Durchsuchung an, das abgebildete Glied auf den 2009 versendeten Bilddateien könnte sein eigenes darstellen. Er habe früher solche Bilder verschickt, jedoch nie kinder- oder jugendpornographische Schriften besessen. Er kenne überdies weder die E-Mail-Adresse, von der die beiden Bilddateien 2009 versandt wurden, noch den gesondert Verfolgten, der diese erhalten hatte.

5. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und stellte hinsichtlich der Sicherstellung der Datenträger zugleich Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ferner beantragte er, die „Beschlagnahme“ aufzuheben und die Gegenstände an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass kein Anfangsverdacht gegen ihn bestehe. Die getroffene Vermutung, dass es sich bei den angeblich durch ihn 2009 versandten Bilddateien um jugendpornographische handele, sei äußerst vage und ungenügend. Eine differenzierte, nachvollziehbare Darlegung, warum nach Ansicht der Ermittlungsbehörden auf dem Bild eine jugendliche und keine erwachsene Person zu sehen sei, fehle vollständig. Im Zweifel sei in einem solchen Fall von der Volljährigkeit der dargestellten Person auszugehen. Abgesehen davon hätten sich die Ermittlungsbehörden nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Versendende selbst abgebildet sein könnte. Die Angaben des gesondert Verfolgten, dass „irgendwas gelaufen“ sei, ließen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass darunter der Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verstehen sei, zumal die Angaben kaum vager sein und damit einen Anfangsverdacht ganz offensichtlich nicht rechtfertigen könnten. Im Übrigen stünde der Verfolgung von im Jahr 2009 versandten Bilddateien jedenfalls die Verjährung entgegen. Des Weiteren habe es das Amtsgericht vollständig unterlassen, sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinanderzusetzen.

6. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde aus den fortgeltenden Gründen der angegriffenen Entscheidung als unbegründet, nachdem das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hatte. Ergänzend führte es an, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in dem Durchsuchungsbeschluss noch ausreichend konkretisiert sei. Zwar begründe die Strafverfolgungsverjährung grundsätzlich ein Verfahrenshindernis, so dass wegen dieser Tat allein eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO unzulässig sei. Da allerdings auch verjährte Taten bei der Aburteilung einer neuen Straftat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden dürften, könnten – wenn auch in eingeschränktem Maße – Maßnahmen zum Zweck der Ermittlungen strafzumessungsrelevanter Umstände zulässig sein. Jedenfalls ein solcher Fall liege hier vor. Zwar dürfte die Tat vom 8. September 2009 als solche gemäß § 184b StGB a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sein. Dem angegriffenen Beschluss lasse sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Beweismittel verdächtig sei, über seine E-Mail-Adresse oder andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit weitere kinderpornographische Dateien anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Der gesondert Verfolgte habe die Funktionsweise der genannten Tauschbörsen beschrieben. Es handele sich danach um besondere, nicht leicht zugängliche Plattformen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten. Bereits dies belege den Tatverdacht. Es liege nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung auch fern, dass es sich bei der beschriebenen Tat um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies untypisch sei. Auch für die Einlassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten Geschlechtsteil um sein eigenes handele, von welchem er früher Lichtbilder verschickt habe, spreche wenig. Eine nachvollziehbare Motivation für ein derartiges Verhalten sei bei Zugrundelegung des Zuschnitts der Tauschbörsen derzeit nicht erkennbar.

7. Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die er im Wesentlichen mit der fehlenden Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründete. Diese wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2018 zurück. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 31/19.

8. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 bestätigte das Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß §§ 102, 110 StPO die vorläufige Sicherstellung der anlässlich der Durchsuchung in Verwahrung genommenen Datenträger zum Zwecke der Durchsicht. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei des Besitzes und des Verbreitens kinder- und jugendpornographischer Schriften verdächtig; wegen der Einzelheiten werde auf den Durchsuchungsbeschluss und den Beschluss des Landgerichts über die Beschwerde verwiesen. Die vorläufige Sicherstellung sei zu bestätigen gewesen, da die Datenträger der Durchsicht bedürften, um entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kämen. Insbesondere bedürfe der Klärung, ob auf den vorläufig sichergestellten Datenträgern kinder- und jugendpornographische Schriften und Hinweise auf deren Verbreitung vorhanden seien.

9.Im Januar 2019 bestätigte eine Auswertungsfirma den entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie die Übernahme der Asservate und stellte die Fertigstellung eines Gutachtens bis Ende April 2019 in Aussicht.

10. Gegen den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss vom 17. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer im März 2019 einen Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO und legte Beschwerde ein, mit der er die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung rügte, die durch die richterliche Bestätigung der Sicherstellung noch weiter vertieft werde. Im Übrigen nahm er auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Mit Beschluss vom 27. März 2019 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde als unbegründet, nachdem es zuvor den Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschwerdeführer bestehe Tatverdacht. Zur Begründung werde auf den die Durchsuchung bestätigenden Beschluss verwiesen. Die Fortsetzung der Durchsicht sei geboten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gingen insoweit von einem fehlerhaften Ausgangspunkt aus, wenn ausgeführt werde, das Zuwarten auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 31/19 führe zu keinen Nachteilen. Zwar seien Unterbrechungsmaßnahmen im Sinne des § 78c StGB durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls ab dem Jahr 2015 ausgebracht worden; aufgrund des Zeitablaufs, der kurzen absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 StGB und „den derzeit noch unbekannten Tatzeiträumen“ drohe – je nach Ergebnis der Auswertung – Verfolgungsverjährung. Die Durchsicht sei daher nicht nur rechtmäßig, sondern dringend geboten.

11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, mit der er unter anderem rügte, dass das Landgericht sich zum wiederholten Male nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung auseinandergesetzt habe. Diese verwarf das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. April 2019, der der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. April 2019 zugegangen ist.“

Der Beschwerdeführer hat mit der Verfassungsbeschwerde zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlassen. Der Antrag hatte Erfolg, denn:

„Bei der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung der sichergestellten Gegenstände und Daten vornehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Darin läge ein irreparabler Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Denn dieses Recht gewährleistet gerade die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 142, 234 <251 Rn. 30> m.w.N.; stRspr).

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus den sichergestellten Gegenständen und Daten wäre nicht zu befürchten. Auch der Eintritt von Verfolgungsverjährung droht gegenwärtig konkret nicht. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für den Beschwerdeführer im Ergebnis schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung.“

Der Sachverhalt ist länger als die eigentliche Begründung der Entscheidung. Ich stelle die Entscheidung auch letztlich nur wegen des Sachverhalts vor. Das wird so oder ähnlich fast jeder Verteidiger kennen. Auch die Begründung des dringenden Tatverdachts wird so oder in ähnlicher Form fast jeder schon mal so gelesen haben. Das BVerfG scheint Zweifel zu haben, ob das so geht/richtig ist. Mal sehen, wie es weitergeht.

StPO II: Nochmals – Auswertung von Laptos usw., oder: Gegenvorstellung der StA unzulässig/unbegründet

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Ich hatte heute morgen über den LG Cottbus, Beschl. v. 10.04.2019 – 22 Qs 1/19 – berichtet (vgl. dazu: StPO I: Auswertung von Laptos usw., oder: 14 Monate Dauer sind zu lang).

Dazu kann ich dann noch einen Nachtrag liefern. Der StA hat der Beschluss des LG nicht gefallen und sie hat mit einer „Gegenvorstellung nachgelegt“. Das LG dann aber auch, denn es sagt im LG Cottbus, Beschl. v. 29.05.2019 – 22 Qs 1/19 – : Die Gegenvorstellung ist unzulässig und auch unbegründet:

„1. Die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft ist bereits unzulässig.

Gegenvorstellungen sind – als Ausfluss des Petitionsrechts (Art. 17 GG) – grundsätzlich statthaft gegen Entscheidungen, die das Gericht selbst wieder aufheben darf. Die auf eine einfache Beschwerde ergangene letztinstanzliche Entscheidung schließt jedoch das Beschwerdeverfahren ab und erwächst in formeller Rechtskraft. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich nicht mehr angreifbar, da andernfalls die Rechtskraft durchbrochen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit der Entscheidung grobes prozessuales Unrecht im Sinne von schwerwiegenden Verfahrensfehlern einhergeht, sie eine Grundrechtsverletzung beinhaltet oder auf einem offensichtlichen bzw. ohne weiteres erkennbaren Irrtum beruht (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, 2018, Vor § 296 Rn. 24 f.; Allgayer in: Münchner Kommentar zur StPO, 2016, § 296 Rn. 13, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgetragen. Die Entscheidung der Kammer enthält weder offensichtliche Unrichtigkeiten noch wird durch diese erkennbar in ein Grundrecht der Beteiligten eingegriffen. Die Staatsanwaltschaft ist schon kein Grundrechtsträger, der Beschuldigte wird durch die Entscheidung der Kammer nicht beschwert. Sie kann mithin keinen neuen Grundrechtseingriff darstellen. Auch ein schwerwiegender Verfahrensfehler, wie beispielsweise die Verletzung rechtlichen Gehörs, ist nicht ersichtlich.

2. Die Gegenvorstellung wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Kammer hat bei Ihrer Verhältnismäßigkeitsabwägung sehr wohl bedacht, dass hier keine freiheitsentziehende Maßnahme zur Überprüfung stand, sondern lediglich eine in das Grundrecht nach Art. 14 GG eingreifende vorläufige, der Durchsicht von Speichermedien dienende Sicherstellung im Rahmen der noch andauernden Durchsuchung. Indes ist zur Überzeugung der Kammer auch solchen Eingriffen eine zeitliche Grenze gesetzt, die zwar nicht demselben (strengen) Maßstab wie bei freiheitsenziehenden Maßnahmen unterliegt, andererseits aber auch nicht allein mangels personeller Ausstattung der Ermittlungsbehörden ins Uferlose ausgedehnt werden kann. Die Kammer ist sich bei der solchermaßen vorzunehmenden Abwägung des mit der Durchsicht von Speichermedien erforderlichen Aufwandes durchaus bewusst gewesen. Dieser hatte hier aber keinen Einfluss auf die Dauer der Durchsicht, denn mit dieser wurde erst nach über 12 Monaten seit der Sicherstellung begonnen. Das mit der Durchsicht befasste Landeskriminalamt hat dies sinngemäß mit seiner Überlastung begründet. So habe sich die Auswertung selbst nach einer Dringlichkeitsverfügung vom 13. Dezember 2018 (11 Monate nach vorläufiger Sicherstellung) zunächst erst noch in die Abarbeitung bereits bestehender dringender Auswerteaufträge eingereiht. Erst im Februar 2019 (nach 13 Monaten) sei der „Vorgang in Bearbeitung“, der im Übrigen augenscheinlich bis heute (nach nunmehr über 16 Monaten) nicht abgeschlossen ist.

Davon ganz abgesehen kann der von der Staatsanwaltschaft nur allgemein – d.h. abstrakt und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen – dargestellte erhöhte Aufwand der Durchsicht und Auswertung von Speichermedien die lange Dauer in dem hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall allein nicht rechtfertigen, weil offen bleibt, ob die den Aufwand der Datenauswertung ganz allgemein erhöhenden Gründe hier überhaupt zum Tragen gekommen sind. Vielmehr hätte es hierfür eines konkret auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogenen Vortrags bedurft, warum und in welcher Weise sich ein erhöhter Aufwand bei der Durchsicht der Speichermedien ergeben haben soll. In Anbetracht dessen, dass hier mit der Durchsicht nach über einem Jahr überhaupt erst begonnen wurde und die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Gegenvorstellung nichts Handgreifliches dafür vorträgt, warum die Durchsicht nach (seit Februar 2019) nunmehr weiteren 4 Monaten noch immer nicht abgeschlossen ist, geht die Kammer nach wie vor davon aus, dass die Ursachen allein in der personellen Unterbesetzung der mit der Auswertung befassten Stellen zu suchen sind. Die Kammer gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass nunmehr bereits mehr als 16 Monate seit der vorläufigen Sicherstellung und mehr als 5 Monate sei Einlegung der Beschwerde verstrichen sind.

Schließlich sind entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft offenkundig auch nicht die möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen und erschöpft, um diesen Zustand der Überlastung bzw. personellen Unterbesetzung zu beheben. Eine Aufstockung des Personals sowohl in quantitativer als auch qualitativer (Sachverständige) Hinsicht erscheint der Kammer nicht nur möglich und zumutbar, sondern im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenvorstellung beschriebenen deutlich zugenommenen und erhöhten Aufwand der Auswertung entsprechender Speichermedien sogar dringend geboten.

Dass entsprechende Maßnahmen – ähnlich wie auch im Bereich der Ausstattung der Gerichte -von den zuständigen Stellen nicht ergriffen werden und dies auch nicht von der Staatsanwaltschaft zu verantworten ist, ändert nichts daran, dass der mit der vorläufigen Sicherstellung verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschuldigten – hier auch unter Berücksichtigung des etwas abgeschwächten Verdachtsgrades sowie des bisher zutage getretenen Ausmaßes der inkriminierten Handlung – nicht mehr verhältnismäßig ist.“

StPO I: Auswertung von Laptos usw., oder: 14 Monate Dauer sind zu lang

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Heute dann nach längerer Zeit mal wieder drei StPO-Entscheidungen.

Und den Reigen eröffne ich mit dem LG Cottbus, Beschl. v. 10.04.2019 – 22 Qs 1/19, ergangen in einem Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften. In dem Verfahren ist am 18.01.2018 beim Beschuldigten durchsucht worden. Dabei wurden zwei Laptops, ein Notebook, zwei Handys und diverse Medien zu Speicherung digitaler Daten (Festplatten, UBS-Sticks und (micro-)SD-Karten) sichergestellt. Da der Beschuldigte mit der vorläufigen Sicherstellung nicht einverstanden war, wurde die vorläufige Sicherstellung der sichergestellten Gegenstände durch Beschluss des AG Cottbus vom 05.12.2018 zum Zwecke der Durchsicht richterlich bestätigt.

Gegen diese richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der Gegenstände zur Durchsicht wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde, mit der er den Tatverdacht angreift und zudem der Auffassung ist, dass die Fortdauer der Sicherstellung der Gegenstände keinen Bestand haben kann, weil sie nach Ablauf von (damals) 11 Monaten jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. Kapazitätsengpässe im Bereich der Justiz könnten nicht zu seinen Lasten gehen.

Das Beschwerdeverfahren dauert dann noch weitere drei Monate. Die Staatsanwaltschaft verfügte unter dem 13.12.2018 gegenüber der Polizei den dringenden Abschluss der Auswertung der sichergestellten Gegenstände. Mit Schreiben des Landeskriminalamts vom 14.02.2019 wurde mitgeteilt, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung eine Auswertung des Datenbestandes bisher nicht abschließend möglich gewesen sei. Die Auswertung des Datenmaterials reihte sich seit der Dringlichkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.12.2018 in die Abarbeitung bereits bestehender dringender Auswertungsanträge ein. Der Vorgang sei aktuell in Bearbeitung.

Das LG Cottbus sagt: Das ist zu lang:

„Allerdings erscheint vor dem Hintergrund des etwas abgeschwächten Anfangsverdachts sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die sichergestellten Gegenstände seit dem 18. Januar 2018 und damit seit über 14 Monaten vorläufig sichergestellt sind, eine weitere vorläufige Sicherstellung nunmehr unverhältnismäßig. Zwar verkennt die Kammer dabei nicht, dass es durchaus zeitlich sehr aufwendig ist, die bei dem Beschwerdeführer sichergestellten technischen Geräte und Speichermedien auszuwerten. Allerdings begründet das mit der Auswertung befasste Landeskriminalamt die lange Dauer der Sicherstellung nicht mit der Fülle der auszuwertenden Technik, sondern mit der Auswertung in anderen vordringlichen Verfahren begründet. Der mithin eher in der mangelnden personellen Ausstattung der Ermittlungsbehörden liegende Grund der langen Dauer der vorläufigen Sicherstellung vermag diese aber von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 – Rn. 27, juris). Dies gilt auch, soweit – wie hier – nicht Artikel 2 Abs. 2 GG betroffen ist, sondern das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (so auch LG Kiel, Beschluss vom 19. Juni 2003 – 32 Qs 72/02 – juris; ähnlich LG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2002 – 109 Qs 219/02 – juris und unter Berufung auf diese Entscheidungen: LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 – 5 Ws 96/05 –juris).“

Grundlage des Anfangsverdacht für eine Durchsuchungsanordnung, oder: Abwägungslehre?

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist der BGH, Beschl. v. 06.02.2019 – 3 StR 280/18. Er befasst sich mit einer Entscheidung des KG, in der es u.a. um die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus G-10-Beschränkungsmaßnahmen ging. Deren Verwertung war mit Verfahrensrügen beanstandet worden. Dazu hatte sich der Angeklagte auf den BGH, Beschl. v. 03.05.2017  – 3 StR 498/16 – bezogen. Der BGH sieht nun (nur) Anlass „zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Anders als in jenem Verfahren geht es vorliegend nicht darum, dass aus G-10-Beschränkungsmaßnahmen stammende Erkenntnisse unmittelbar als Beweismittel zur Überführung des Angeklagten verwertet worden sind. Die Erkenntnisse aus den G-10-Beschränkungsmaßnahmen mündeten vielmehr in ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz, das – neben weiteren polizeilichen Erkenntnissen – vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten zur Begründung des Anfangsverdachts einer Straftat nach § 89a StGB und zum Erlass darauf aufbauender Durchsuchungsbeschlüsse herangezogen worden ist. Im Rahmen des Vollzugs dieser Beschlüsse wurden ein Laptop und ein Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt, auf denen sich WhatsApp- und Skype-Chats befanden, die das Kammergericht als Beweismittel verwertet hat, um den Beschwerdeführer wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Variante 1 StGB zu verurteilen. Für diese Verfahrenskonstellation gilt Folgendes:

1. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung reicht der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3; vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; LR/Tsambikakis, StPO, 26. Aufl., § 102 Rn. 12, § 105 Rn. 65). Dabei können Behördenzeugnisse zur Begründung eines Anfangsverdachts grundsätzlich herangezogen werden, wobei der konkrete Beweiswert des Zeugnisses von seinem Inhalt und davon abhängig ist, ob es – wie hier – lediglich dem Beleg eines Anfangsverdachts oder der Begründung eines höheren Verdachtsgrades dient (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 – AK 5/18; vom 30. November 2017 – AK 61/17; vom 8. November 2017 – AK 54/17; vom 17. August 2017 – AK 34/17; vom 4. Januar 2013 – StB 10/12; vom 14. Oktober 2011 – AK 17/11; alle Beschlüsse zitiert nach juris).

Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten sich zur Begründung des Anfangsverdachts (auch) auf das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz gestützt hat. Dieses ging seinem Inhalt nach über die pauschale Behauptung hinaus, der Beschwerdeführer sei Unterstützer des IS und möglicherweise in Anschlagsplanungen in Berlin involviert; die in dem Behördenzeugnis genannten Anhaltspunkte wurden durch polizeilichen Erkenntnisse gestützt, so dass bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, auf die ein Anfangsverdacht gestützt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2016 – AK 46/16, juris Rn. 17; vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR § 102 Tatverdacht 3).

2. Angesichts dessen war der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten von Rechts wegen nicht gehalten, Informationen über die Rechtmäßigkeit der G-10-Maßnahme einzuholen, etwa die Akten des Bundesamts für Verfassungsschutz anzufordern und nach gegebenenfalls abgegebener Sperrerklärung des Bundesministeriums des Inneren Gegenvorstellung zu erheben. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der G-10-Maßnahme sprachen, lagen nicht vor; ein pauschales Misstrauen gegenüber den in die Beantragung, Anordnung und Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen involvierten Behörden und Gremien, die an Recht und Gesetz gebunden sind, ist nicht angezeigt (so auch: OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 9 St 10/17, BeckRS 2018, 9058 Rn. 17).

3. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Kammergericht verpflichtet gewesen ist, Aufklärungsbemühungen zur Rechtmäßigkeit der G-10-Maßnahmen zu entfalten, kann offen bleiben, weil die von ihm ergriffenen Maßnahmen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift zutreffend ausgeführt hat – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 StR 498/16, juris Rn.14 mwN) jedenfalls ausreichend gewesen sind.

4. In der konkreten Verfahrenskonstellation wäre richtiger Bezugspunkt einer etwaigen Rechtmäßigkeitsprüfung allerdings nicht – wie vom Beschwerdeführer und ihm folgend vom Kammergericht angenommen – die G-10-Maßnahme, sondern die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten gewesen, weil diese die ermittlungsrichterlichen Entscheidungen darstellten, auf deren Grundlage die verwerteten Beweismittel gewonnen wurden. Für die insoweit vorzunehmende Prüfung gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ermittlungsrichterlicher Beschlüsse (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 16. Februar 1995 – 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 31 ff.; Beschlüsse vom 1. August 2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f.; vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 248; vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809 Rn. 17) und aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen (zur in ständiger Rechtsprechung des BGH vertretenen Abwägungslösung vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 – 3 StR 332/10, BGHSt 56, 127 Rn. 13 mwN; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 47 ff. mwN; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 29 ff.; zur Frage der sog. Fernwirkung vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1 Rn. 21 ff.; zur Begründung eines Anfangsverdachts durch einem Verwertungsverbot unterliegende Beweismittel vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417 Rn. 42).

Der Hinweis zeigt m.E.: Selbst wenn die Rechtsmäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis „Rechtswidrig“ gekommen wäre, der BGH hätte es mit seiner Abwägungslehre schon gerichtet.

Das BVerfG und der richterliche Bereitschaftsdienst, oder: Im Schneckentempo kommen die vagen Vorgaben

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Guten Morgen und „Auf geht’s“ in die 15. KW. Urlaub ist zu Ende und der Reigen der vorbereiteten Beiträge auch. Und in die neue Woche starte ich dann mit dem BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 – 2 BvR 675/14, in dem das BVerfG – mal wieder/lange erwartet – zu den Anforderungen an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes Stellung genommen hat.

Grundlage der Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Im September 2013 waren morgens zwischen 4 Uhr und 5 Uhr von der Polizei und der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug Wohnungsdurchsuchungen angeordnet worden. Der Beschwerdeführer war am frühen Morgen des 14.09.2013, einem Samstag, von Rettungskräften in Rostock aufgefunden worden. Er befand sich infolge eines akuten Rauschzustands in hilfloser Lage. Da die Rettungskräfte baten, in der Wohnung nach Personaldokumenten und Hinweisen darauf zu suchen, was die Person zu sich genommen haben könnte, betraten die Polizeibeamten die Wohnung des Beschwerdeführers, während dieser in das Universitätsklinikum Rostock verbracht wurde. In der Wohnung fanden die Polizeibeamten u. a. zwei große Plastiktüten mit Cannabisprodukten. Aufgrund ihres Fundes sahen die Polizeibeamten einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründet. Sie hielten deshalb telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin, die um 4:44 Uhr die Durchsuchung der Wohnung zur Beschlagnahme von Beweismitteln anordnete. Dass sie zuvor versucht hatte, den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Rostock zu erreichen, ließ sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen. Bei der im Anschluss vollzogenen Durchsuchung wurden u. a. Cannabisprodukte beschlagnahmt.

Die Beschwerde gegen die nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnungen und die mit Beschluss des AG ausgesprochene Bestätigung der Beschlagnahme hat das LG verworfen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog festzustellen, dass die in den frühen Morgenstunden des 14.09.2013 in seiner Wohnung durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen der Polizei und der StA rechtswidrig gewesen seien. Das AG und auf die Beschwerde hin das LG haben den Antrag zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der Beschlüsse, soweit die Durchsuchungsanordnung der Bereitschaftsstaatsanwältin betreffen. Bezüglich der ersten Durchsuchung der Wohnung auf polizeirechtlicher Grundlage hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit in Bezug auf die Begründungsanforderungen nicht angenommen.

Zu Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes ist festgestellt: Beim AG Rostock bestand im Jahr 2013 an Samstagen und dienstfreien Tagen (z.B. dem 24. und dem 31.12.) ein richterlicher Bereitschaftsdienst in Form einer Präsenzbereitschaft im Zeitraum von 10 Uhr bis 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 11 Uhr bis 12 Uhr. Diese Bereitschaft dauerte jeweils auch nach 12 Uhr an, sofern zuvor durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eilige Anträge angekündigt worden waren. Außerdem war ein gesonderter richterlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, der jeweils nach Dienstende (montags bis donnerstags ab 16:15 Uhr; freitags ab 15 Uhr; samstags, sonntags und feiertags ab 12 Uhr) begann und bis 21 Uhr andauerte.

Das BVerfG hat seiner – recht umfangreichen – Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gewährleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern.
  2. Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
  3. Ob und inwieweit ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen die Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit erfordert, haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Für die Art. und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Liest sich „toll“: Einrichtung des richterlichen Bereitschaftsdienstes auch von 21.00 bis 6.00 Uhr erforderlich, aber: Das ist nicht zwingend, sondern hängt vom Bestehen eines über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarfs an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen ab; von der Einrichtung eines nächtlichen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes kann allerdings nur abgesehen werden, soweit nachts Durchsuchungsanordnungen lediglich in sehr geringem Umfang anfallen. Und wann nun von einem „sehr geringen Umfang“ auszugehen istr, sagt das BVerfG leider nicht. Das darf/muss die Praxis entscheiden.

Apropos „entscheiden“: Die oben angeführten Daten sind richtig. „2013“ ist nicht etwa ein Schreibfehler. Den Fall, den das BVerfG entschieden hat, war also gut 5 1/2 Jahre alt. Angesichts dieses rasanten Tempos 🙂 fragt man sich dann doch, ob da nicht irgendwo die (Grund)Rechte des Betroffenen auf der Strecke bleiben. 5 1/2 Jahre für so ein Verfahren, das ist einfach zu lang. Das BVerfG sollte mal seine Beschlüsse zur Verfahrensdauer nachlesen