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„Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben“ reicht nicht immer für eine Drohung

Hand mit MesserTurbulent ist es auf einem Familientreffen anlässlich einer Beerdigung im Sauerland zugegangen, und zwar so turbulent, dass das Familientreffen ein Nachspiel bei einer Strafkammer des LG Arnsberg hatte und sich dann auch noch der BGH im BGH, Beschl. v. 04.12.2013 – 4 StR 422/13 – damit befasst hat. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts verhielt sich der stark alkoholisierte Angeklagte bei einem Familientreffen aus Anlass der Beerdigung seines Vaters in der Wohnung seiner Mutter aggressiv und beleidigend gegenüber den anwesenden Familienmitgliedern, wobei er in polnischer und in deutscher Sprache herumschrie. Seine Mutter bezeichnete er dabei als „Alte Schlampe“. Er holte ein Jagd- oder Anglermesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm aus seinem Rucksack und fuchtelte damit herum, jedoch ohne eine der anwesenden Personen damit gezielt zu bedrohen. Dabei schrie er, er werde auf der Beerdigung alle abstechen. Nachdem er das Messer wieder in seinen Rucksack gesteckt oder unter seiner Jacke verborgen hatte, fasste er spätestens jetzt den Entschluss, seiner Mutter durch Drohung mit Gewalt 50 Euro abzupressen, wobei er darauf hoffte, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde fortwirken und die Ernstlichkeit seiner Drohung unterstreichen. Er äußerte hierzu sinngemäß: „Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben!“ Dann baute er sich vor seiner Mutter auf und schrie: „Gibst Du mir nun die 50 Euro oder nicht, du alte Schlampe?“ Dass die Geschädigte dem Angeklagten tatsächlich das Geld übergab, konnte nicht sicher festgestellt werden. Dieser verließ mit seinem Rucksack eilig die Wohnung, nachdem er mitbekommen hatte, dass seine Schwester, die Zeugin S. , mit ihrem Mobiltelefon die Polizei angerufen hatte.
Das LG hat den Angeklagten wegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hat das anders gesehen und eine Drohung verneint:

„b) Gemessen daran fehlt es im angefochtenen Urteil an ausreichenden Feststellungen für eine Drohung des Angeklagten gegenüber seiner Mutter.

aa) Für den Zeitpunkt, als der Angeklagte in aggressiver Stimmung in das Wohnzimmer zurückkehrte und mit dem Messer „herumfuchtelte“, hat das Landgericht eine gezielte, an eine der anwesenden Personen gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr ebenso verneint wie einen Erpressungsvorsatz, den er nach den Feststellungen erst fasste, nachdem er das Messer wieder eingesteckt hatte. Ob die nachfolgend an keinen konkreten Adressaten gerichtete Äußerung, „Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben“ als ernst gemeinte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gerade seiner Mutter gegenüber zu werten war, hätte schon vor dem Hintergrund des zwar aggressiven, aber nicht gegen eine bestimmte Person gerichteten Vorverhaltens des stark alkoholisierten Angeklagten näherer Erörterung bedurft. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen, dass sich der Angeklagte erst nach dieser Äußerung konkret an seine Mutter wandte und sie – wenn auch in beleidigender Form – ohne eine ausdrückliche Drohung lediglich nach Geld fragte.

bb) Auch der Erpressungsvorsatz ist nicht hinreichend mit Tatsachen be-legt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gehofft, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde noch fortwirken, reicht dafür nicht aus. Zwar können frühere Drohungen grundsätzlich eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 177 Rn. 20 mwN zum „Ausnutzen eines Klimas der Gewalt“ bei sexuellen Übergriffen). Ob sich der Täter dieser Umstände bewusst ist, bedarf indes genauer Prüfung und Darlegung in den Urteilsgründen. Hier verstand sich die Annahme einer solchen Fallgestaltung schon deshalb nicht von selbst, weil  die Strafkammer im Verhalten des Angeklagten vor Fassung des Tatentschlusses gerade keine gezielte Drohung gegenüber seiner Mutter gesehen hat.“

„dann muss dein Hund dran glauben“ – reicht nicht für eine räuberische Erpressung

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Der 3. Strafsenat des BGH hatte eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung zu beurteilen, der eine – wie der BGH formuliert – „diffuse Atmosphäre der Einschüchterung“ zugrunde gelegen hat. Das ist aber keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB, so der BGH, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 StR 192/13:

„1. Eine räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Solche qualifizierten Nötigungsmittel hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Vielmehr drohte der Angeklagte W. , nachdem er ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Geschädigten gelegt hatte, damit, der Hund des Geschädigten ‚müsse dran glauben‘. Später verknüpfte er seine unberechtigte Geldfor-derung mit der erneuten Drohung ‚Sonst erschieße ich Deinen Hund‘ (UA S. 11).

Damit sind Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person nicht festgestellt. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein (vgl. Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 15). Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1).

Die bisherigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluss dahin zu, dass die Angeklagten eine Leibes- oder Lebensgefahr für den Geschädigten durch konkludentes Handeln deutlich in Aussicht stellten. Das Niederlegen der Waffen auf den Tisch genügte vorliegend hierzu nicht, denn die darin möglicherweise zunächst zu sehende schlüssige Drohung mit Gewalt gegenüber dem Geschädigten wurde durch die Ankündigung, bei Ausbleiben der Zahlung den Hund zu töten, konkretisierend eingeschränkt. Weitere Drohungen sind nicht festgestellt. Zwar hat der Geschädigte später gegenüber seiner Schwester, die er um Zurverfügungstellung des benötigten Geldes bat, erklärt, der Angeklagte W. habe ihm ‚ein Ding mit einem Schalldämpfer an den Kopf gehalten‘ (UA S. 12). Auch einem weiteren Bekannten gegenüber äußerte er, er sei ‚mit einer Waffe mit Schalldämpfer und einem Fleischermesser bedroht‘ worden (UA S. 12). Den Feststellungen lässt sich jedoch nicht – auch nicht im Gesamtzusammenhang – entnehmen, dass sich die Kammer von einer solchen Bedrohung des Geschädigten selbst in der Nötigungssituation überzeugen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte im Ermittlungsverfahren oder der Hauptverhandlung eine entsprechende Tatschilderung abgegeben hätte, wonach er selbst mit den Waffen bedroht worden sei. Vielmehr hat umgekehrt das Landgericht die Aussage des Geschädigten, er habe ‚zwar auch sein eigenes Leben bedroht gesehen …., der Angeklagte W. [habe] aber zur Unterstützung seines Verlangens mit der Tötung des Hun-des gedroht‘ als Beleg für dessen mangelnden Belastungseifer und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesehen (UA S. 16). Dass der Geschädigte um sein Leben fürchtete und Angst hatte (UA S. 11), reicht jedoch für die Annahme einer räuberischen Erpressung nicht aus. Allein das Schaffen einer diffusen Atmosphäre der Einschüchte-rung ist keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB (BGH bei Holtz MDR 1987, 281). Gleiches gilt für das Erkennen und Ausnutzen der Angst des Geschädigten durch die Angeklagten (UA S. 11), sofern diese – wie hier – weder ausdrücklich noch konkludent damit drohten, dem Geschädigten ans Leben zu gehen oder ihm eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2013, 279).“

Drohung mit Haareabschneiden reicht nicht für eine Vergewaltigung

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Das KG nimmt im KG, Beschl. v. 03.052013 – (4) 121 Ss 69/13 (78/13) – u.a. zu einer Rechtsfrage Stellung, die die Generalstaatsanwaltschaft ins Spiel gebracht hatte. Die hatte nämlich beantragt, in einem der Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden war, den Schuldspruch zu berichtigen und den Angeklagten nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB) sondern wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu verurteilen. Das KG hat das anders gesehen:

c) Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Berichtigung des Schuldspruchs (Vergewaltigung statt Nötigung) kam nicht in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt – abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil – als Nötigung gewürdigt. Die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung des Oral-, Anal- oder Geschlechtsverkehrs hat die Kammer – entgegen den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung dieser Tat – nicht festgestellt. Die Drohung des Angeklagten „mit der Schere“, die die Geschädigte – der Absicht des Angeklagten entsprechend – im Kontext des vorangegangenen Geschehens ernst nahm und als Androhung weiterer körperlicher Misshandlungen in Form des Haareabschneidens verstand, stellt keine qualifizierte Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Zur Tatbestandserfüllung genügt nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre. Vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (BGH StV 2001, 679; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 13; BGH NStZ 1999, 505 jeweils m.w.Nachw.). Dass der Angeklagte die Schere dazu einsetzen wollte, die Geschädigte ernstlich körperlich zu verletzen, oder dass die Nebenklägerin seine Drohung, „noch mal die Schere“ zu holen, anders verstanden hätte als das Inaussichtstellen neuerlichen Haarabschneidens, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine in Aussicht gestellte Körperverletzung durch Haarabschneiden erreicht jedoch – wie die Androhung von Schlägen (BGH StV 2001, 679) – nicht die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Schwere.

Zwar kann der objektive Tatbestand der genannten Norm auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat und in der Tatsituation durch schlüssiges Verhalten auf diese frühere Gewaltanwendung hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (vgl. BGH StV 2012, 534). Vorliegend ergibt die Gesamtschau der maßgeblichen Umstände aber nicht, dass die Geschädigte die ihr abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb geduldet und ausgeführt hat, weil sie aufgrund von früheren Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten befürchtete, von ihm erneut körperlich (erheblich) misshandelt zu werden, falls sie sich seinem Willen nicht fügt. Vielmehr stellten die vorliegend abgeurteilten Kopfstöße nach den Urteilsgründen die ersten Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen die Geschädigte dar. Auch für die Geschädigte ersichtlich bezog der Angeklagte sich bei seiner Drohung zur Erzwingung des Sexualkontaktes auch nicht mehr auf dieses Geschehen, sondern durch Erwähnung der Schere ausdrücklich auf das unmittelbar vorausgegangene, nach einer deutlichen Zäsur zu den Kopfstößen angedrohte und ausgeführte Haarabschneiden.

Abgepresste/Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung – Teil 2, Runde 3 folgt

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Wir hatten am 18.10.2011 unter dem Titele; Abgepresste/Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung über das OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.08.2011 – 1 U 505/10 – 151 berichtet. In dem Zivilverfahren ging es um die Frage: Vergütungsvereinbarung unwirksam/nichtig, weil sie dem Mandanten kurz vor einem Termin „abgepresst“ worden ist? Das OLG hatte die Frage und auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verneint.Das Verfahren war inzwischen beim BGH. Der hat im BGH, Urt. v. 07.02.2013 – IX ZR 138/11 – über die Revision entschieden. Er hat das OLG-Urteil aufgehoben, und zwar:

  1. Nicht beanstandet hat der BGH die Ausführungen des OLG, mit denen dieses die Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 BGB verneint hatte.
  2. Beanstandet hat der BGH aber die Ausführungen, mit denen das OLG einen Freistellungsanspruch des Mandanten als Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) verneint hat. Insoweit wendet der BGH (jetzt) die für das Strafverfahren geltenden Grundsätze auch im Zivilverfahren an und kommt aufgrund der Einzelumstände dazu, dass hier ggf. zu kruz vor dem Termin mit der Mandatsniederlegung gedroht worden war. Die Frage war streitig. Darüber muss jetzt Beweis erhoben werden. Also auf in die nächste Runde.

Die Frage, die sich stellt: Darf der Rechtsanwalt nun überhaupt nicht mit einer Mandatsniederlegung drohen? Antwort: Doch er darf, aber eben nicht zu kurz vor einem Termin. Erlaubt ist eine Drohung „angemessene Zeit“ vor dem Termin:

bb) Ebenso, wie es dem Anwalt grundsätzlich verwehrt ist, unmittelbar vor einem Verhandlungstermin das Mandat aus Gebühreninteresse niederzulegen, darf er eine solche Maßnahme auch zur Unzeit nicht androhen. Es ist ihm daher versagt, kurz vor einem Verhandlungstermin die Fortführung des Mandats von der Zahlung eines weiteren Honorars abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978, aaO). Auch eine derartige Drohung ist widerrechtlich, wenn der Anwalt nicht eine angemessene Zeit vor dem Termin hinreichend deutlich macht, die von ihm gewünschte Vergütungsabrede sei die Voraussetzung für die Fortsetzung der weiteren Vertretung vor dem Zivilgericht. Nur dann ist der hiervon betroffene Mandant oder sind [im Falle der Vertretung einer juristischen Person], wie hier, die angesprochenen Gesellschafter in der Lage, die angesonnene Abrede zurückzuweisen und rechtzeitig vor dem in Betracht kommenden Verhandlungstermin andere Prozessbevollmächtigte zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 38).
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Raub II – die Wegnahme des Handys

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Ebenfalls in die Kategorie „Raub-Klassiker“ gehört neben dem BGH, Beschl. v. 25.09.2012 – 2 StR 340/12 – (vgl. hier unser Posting) auch das BGH, Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 174/12. Da haben dem BGh die getroffenen Feststellungen für die Annahme eines Raubes gereicht.  Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

Am Morgen des 21. Mai 2011 gegen 4.30 Uhr kam dem Angeklagten auf einem Spaziergang in Richtung des Hauptbahnhofs in Essen auf einer einsamen Fußgängerbrücke die Nebenklägerin entgegen, die sich nach einem Treffen mit Freundinnen auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte hatte die Stunden zuvor mit einem Freund verbracht, mit diesem über Beziehungsschwierigkeiten mit seiner langjährigen Freundin gesprochen und sowohl Alkohol als auch Kokain konsumiert, um seine Niedergeschlagenheit zu überwinden. Zum Tatzeitpunkt war er deswegen in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert. Als die Nebenklägerin auf seine Aufforde-rung stehen zu bleiben nicht reagierte, folgte ihr der Angeklagte, so dass die Nebenklägerin Angst bekam. Sie teilte deshalb über ihr Mobiltelefon ihrer Freundin, der Zeugin H. , ihren Standort mit und berichtete ihr, sie fühle sich verfolgt. Der Angeklagte wurde nun aggressiver, verlangte von der Neben-klägerin sexuelle Handlungen, u.a. den Oralverkehr, und drückte sie so heftig gegen das Geländer der Brücke, dass sie befürchtete hinunterzufallen. Die Ne-benklägerin hielt sich ihrerseits an einer Stahlleiter fest, um der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm in ein Gebüsch zu gehen, nicht folgen zu müssen, redete aber zugleich beruhigend auf ihn ein, um ihn dazu zu bringen, von ihr abzulassen. Der Angeklagte, der das fehlende Einverständnis der sich weiterhin heftig wehrenden Nebenklägerin mit etwaigen sexuellen Handlungen erkannte, würgte sie bis zur Atemnot, versuchte sie zu küssen und schlug ihren Kopf mehrfach gegen die Stahlleiter. Währenddessen versuchte die Nebenklägerin mit ihrem in der Hand gehaltenen Mobiltelefon ihre Freundin anzurufen. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es dem Angeklagten, seine Hand in die Hose der Nebenklägerin zu stecken und seinen Finger in ihren Anus einzuführen, wobei er sie aufforderte, ihn oral zu befriedigen, anderenfalls werde er ein – tatsächlich nicht vorhandenes – Messer einsetzen. Nachdem der Angeklagte kurz darauf bemerkt hatte, dass sich die Zeugin H. mit zwei weiteren Personen dem Tatort näherte und den Namen der Nebenklägerin rief, ließ der Angeklagte von ihr ab. Dabei nahm er ihr Mobiltelefon an sich, was die Nebenklägerin unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendung zuließ. Er hatte die Absicht, das Telefon für sich zu behalten. Noch vor dem Eintreffen der Polizei rief eine der beiden Freundinnen der Nebenklägerin den Angeklagten auf deren Mobiltelefon an und forderte ihn auf, dieses zurückzugeben. Sie erhielt sinngemäß die Antwort, die Nebenklägerin solle ihn erst einmal befriedigen, woraufhin die Verbindung abbrach“

Dazu der BGH:

bb) Gemessen daran erweist sich die erforderliche finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme hier als hinreichend belegt.Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte das Mobiltelefon der Geschädigten in Zueignungsabsicht an sich, nachdem er unmittelbar zuvor die sich heftig wehrende Geschädigte zur Erzwingung sexueller Handlungen mit dem Kopf mehrfach schmerzhaft gegen eine Stahlleiter geschlagen, seine Hand in ihre Hose sowie seinen Finger in ihren Anus gesteckt und sie unter Androhung des Einsatzes eines Messers aufgefordert hatte, ihn oral zu befriedigen. Dass die Strafkammer mit der von ihr gebrauchten Formulierung, die Geschädigte habe die Wegnahme „unter dem Eindruck der voran-gegangenen Gewaltanwendung“ (UA 6) zugelassen, bei dieser lediglich einen Zustand allgemeiner Einschüchterung kennzeichnen wollte, ist schon angesichts der Heftigkeit der von dem Angeklagten ausgeübten Gewalt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wegnahme fernliegend. …..