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OWi III: Drogenfahrt, oder: Nachweisgrenzwert nicht erreicht, was nun?

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Und zum Tagesschluss als dritte Entscheidung dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18. Das OLG nimmt (noch einmal) Stellung zur Frage der Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG, wenn der sog. Nachweisgrenzwert nicht erreicht wird. Das ist auch eine Problematik, die die OLG immer wieder beschäftigt und auch das OLG Bamberg in der Verganagenheit schon beschäftigt hat. Das OLG hält an seiner früheren Rechtsprechung fest und meint:

„Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a Abs 2 StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.“

Rest dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.

Strafzumessung III: Drogenfahrt war „durchaus sehr riskant“, oder: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

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Der OLG Bamberg, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 Ss OWi 980/18 – war hier schon Gegenstand eines Postings (vgl. OWI II: Fahrverbot ja, denn du wirst “unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden”, oder: Bloße Vermutung). Ich komme heute auf ihn wegen der weiteren „Anmerkungen“ des OLG zur Verhängung des Fahrverbotes zurück:

b) Soweit das AG der Sache nach darauf abstellt, dass die Verhängung eines Fahrverbots gegen den verkehrsrechtlich nicht vorgeahndeten Betr. trotz drohender Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in der Gesamtschau der Tatumstände verhältnismäßig sei, ist auch dies nicht rechtlich tragfähig begründet.

aa) Die Wertung des AG, der Betr. habe sich „grob fahrlässig“ verhalten, wird durch die festgestellten bzw. in Rechtskraft erwachsenen Tatsachen nicht getragen. Dem Senat erschließt sich nicht, warum ein THC-Gehalt von 9 mg/l Blut auf eine gesteigerte Pflichtwidrigkeit hindeuten soll, denn weitere Feststellungen, insbesondere zur Dauer, zum Zeitpunkt, zu den Umständen und den Auswirkungen des Substanzkonsums oder der Länge der Wartezeit nach der Substanzaufnahme hat die Tatrichterin nicht getroffen.

bb) Mit der Erwägung, das Verhalten des Betr. sei „durchaus sehr riskant“ gewesen, verstößt das AG zudem gegen den Rechtsgedanken des § 46 III StGB, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 = BeckRS 2014, 4739 = NJOZ 2014, 858 und 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 [bei juris]; BayObLGSt 1994, 237; OLG Düsseldorf VRS 84, 340; KK/Mitsch OWiG 5. Aufl. § 17 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Rechtsfolgen, hier der Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots trotz Existenzgefährdung, noch einmal herangezogen werden. Umstände, welche die Auswirkungen des Verhaltens des Betr. über den bloßen in § 24a II, III StVG sanktionierten Substanzkonsum hinaus im Einzelfall als besonders gefährlich erscheinen lassen, hat das AG nicht festgestellt.“

Drogenfahrt: weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf, oder: Dabei bleibt es

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Und als zweite Entscheidung heute dann der KG, Beschl. v. 28.02.2018 – 3 Ws (B) 48/18. Er betrifft eine Frage, um die bei § 24a Abs. 2 StVG – Drogenfahrt – vor einiger Zeit sehr gestritten worden ist, nämlich die Frage, wann bei Cannabiskonsum von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Da gab es die sog. „Längere-Zeit-Rechtsprechung“, die davon ausging, dass dann, wenn der Cannabiskonsum „längere Zeit“ zurücklag, die Annahme von Fahrlässigkeit nicht möglich war. Das war allerdings in der Rechtsprechung der OLG umstritten und ging hin un her. In dem Chor hat auch das KG mitgesungen, dass zunächst auch die „längere-Zeit-Rechtsprechung“ vertreten hatte, sie dann aber 2014 aufgegeben hat (vgl. Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….-jetzt auch in Berlin?).

Und dabei bleibt es. Das ist das Fazit aus dem KG-Beschluss vom 28.02.2018:

„1. Die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe bei Fahrtantritt noch damit rechnen müssen, unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu stehen, ist frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat bereits 2014 von der „Längere-Zeit-Rechtsprechung“ Abstand genommen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32), der zufolge einem Konsument von Rauschmitteln, dessen Konsum „längere Zeit“ zurückliegt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne (vgl. etwa Senat DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden). In der Besetzung mit drei Richtern hat der Senat entschieden, dass für den Tatrichter im Regelfall kein Anlass besteht, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn – wie vorliegend – der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument diese Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (vgl. Senat Blutalkohol 52, 32). Dem folgt auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NZV 2017, 227).“

„Qualifizierte“ Drogenfahrt, oder: Beim zweiten Mal wird es teuerer ……

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So, das ist dann heute der erste „OWi-Tag“ im neuen Jahr. Und den eröffne ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 Ss OWi 958/17, also schon etwas älter. Aber zum Warmwerden reicht es :-). Es geht um die Voraussetzungen für die qualifizierte Ahndung nach Nr. 242.1 BKat bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. Dazu das OLG:

„2. Die Ausführungen des AG zum Rechtsfolgenausspruch halten dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das AG ist aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Unrecht vom Vorliegen der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat und nicht lediglich von der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Fallkonstellation ausgegangen, weil es auf das Vorliegen einer Voreintragung im Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht im allein maßgebenden Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt hat.

a) Nach den § 24a I-V StVG, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat ist im Regelfall eine Geldbuße von 1.000 Euro sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen, wenn der Betr. „bei Eintragung“ einer Entscheidung nach § 24a StVG im FAER ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a II StVG genannten berauschenden Mittels geführt hat. Dies war nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Bereits nach dem klaren Wortlaut von Nr. 241.1 BKat („Kraftfahrzeug […] geführt bei Eintragung […] einer Entscheidung nach § 24a StVG“) knüpft die Annahme eines Wiederholungsfalles an eine bereits zum Tatzeitpunkt im FAER eingetragene einschlägige Vorahndung an. Es entspricht auch Sinn und Zweck der Wertentscheidung des Verordnungsgebers, dass eine Sanktionsverschärfung gegenüber dem in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Regelfall nur dann geboten ist, wenn der Betr. im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung eine für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorahndung und den mit ihr verbundenen Warnappell missachtet hat. Insoweit ähnelt Nr. 242.1. BKat der Bestimmung des § 4 II 2 BKatV, die bei mehrfachen gleichgelagerten Verkehrsverstößen im Regelfall von einem beharrlichen Fehlverhalten ausgeht und verschärfte Sanktionen vorsieht, wenn der Betr. trotz rechtskräftiger Vorahndung erneut eine einschlägige Ordnungswidrigkeit begeht. Damit entspricht es auch der gesetzlichen Systematik, bei Vorliegen einer wertungsmäßig gleich gelagerten Sachverhaltskonstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht auf den der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides oder der tatrichterlichen Entscheidung eine gleichartige Vorahndung im FAER eingetragen ist; die Vorahndung muss vielmehr bereits im Tatzeitpunkt vorgelegen haben (vgl. mit Blick auf Nr. 241.1 BKat im gleichen Sinne schon OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2016 – 2 Ss OWi 129/16 = ZfS 2016, 469 = VM 2016, Nr. 36 = BA 53 [2016], 323; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 24a StVG Rn. 27).“

Liegt auf der Hand, oder? Jedenfalls für mich.

Drum prüfe, wer geraucht hat Cannabis, ob von dem Zeug im Blute noch was ist, oder: Schluss mit lustig?

Den Auftakt mache ich heute mit dem BGH, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 StR 422/15, betreffend die Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt, der ja auch schon einige andere Blogs beschäftigt hat und auch sonst über die Ticker gelaufen ist. Ein bisschen gedauert hatte es schonm bis das OLG Oldenburg im Sommer 2015 mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.08.2015 – 2 Ss OWi 142/15 dazu (Vorlage/auf zum BGH: Die Fahrlässigkeit bei der „OWi-Drogenfahrt“) dem BGH die zwischen den OLG umstrittene Frage nach der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 WOWiG endlich vorgelegt hat. Und es hat dann noch einmal auch 1 1/2 Jahre gedauert, bis der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 14.02.2015 – 4 StR 422/15 – nun (endlich) geantwortet hat. Man weiß nicht, warum es so lange dauert, aber vielleicht hat der BGH sich zunächst mit der Fragestellung schwer getan. Dafür spricht, dass er die Vorlegungsfrage des OLG anders gefasst hat. Seine Antwort entspricht dann der von ihm anders gefasst Vorlegungsfrage, und zwar:

„Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.“

Der BGH begründet das – kurz gefasst –  mit die vielfältigen Gefahren, die aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen können. Daraus ergeben sich für einen Kraftfahrzeugführer strenge Sorgfaltspflichten,
die auch das Verhalten vor Antritt der Fahrt betreffen. Das führt dazu, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis eben verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.Der BGHG bleibt also ein wenig abstrakt.

Für die Praxis wird man m.E. aber – so meine erste Einschätzung – aus den (weiteren) Beschlussgründen Folgendes ableiten können:

  • Steht die Fahrt im zeitlichem Zusammenhang mit dem vorangegangenen Drogenkonsum, bleibt es auf jeden Fall bei der bisherigen Rechtsprechung, die in den Fällen bei „nahem zeitlichen Zusammenhang“ von Fahrlässigkeit ausgegangen ist.
  • (Auch) in den anderen Fällen muss der Kraftfahrer aber prüfen, ob er noch unter der Wirkung steht.Der Beschluss ist m.E. kein Freibrief für geringe(re) Konzentrationen. Kann der Betroffene spürbare Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen, darf er nicht fahren. Frage ist nur, was er ggf. „wahrnehmen konnte/musste“
  • Erreicht die THC-Konzentration den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml und der Kraftfahrer fährt, war es das, es sei denn es liegen „gegenläufige Beweisanzeichen“ vor. Aber: „Ohne hierfür sprechende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte besteht für den Tatrichter keine Veranlassung, etwa eine nur unbewusste Cannabisaufnahme zu unterstellen oder davon auszugehen, dass der Betroffene seinen Selbstprüfungs- und Erkundigungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.“ Das kommt im Grunde einer Beweisregel gleich, die letztlich auf der Rechtsprechung des BVerfG zu § 24a Abs. 2 StVG beruht.

Schauen wir mal, wie sich die Praxis entwickelt. Ein wenig einfacher ist es für die Tatgerichte geworden, und damit schwieriger für Verteidiger.