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Der Eisblock in der Dachrinne

„Alles Gute kommt von oben“, in dem dem LG Freiburg, Urt. v.15.03.2011 – 1 S 90/10 zugrunde liegenden Fall aber nicht. Da war es nämlich ein Einblock, der aus einer Dachrinne herausfiel und auf einen abgestellten Pkw geknallt ist. Der Fahrzeughalter hat Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch das Herunterfallen des Eisblocks geltend gemacht. Das LG Freiburg hat ihm Recht gegeben. Der amtliche Ls. lautet:

„Es stellt schon ein Ablösen eines Bauteils im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn es zu einer „physikalischen Veränderung“ des Bauteils kommt. Hierzu reicht es aus, dass das Bauteil in seinem inneren Zusammenhalt beeinträchtigt wird, sofern eine mechanische Veränderung des Teils stattgefunden hat. So liegt der Fall, wenn eine Dachrinne unter Eis- und Schneelast ihre ursprüngliche Position verlässt, indem sie den Abstand zur Dachtraufe vergrößerte und sich zur Straßenseite neigt.“