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Zu langes Parken und (falsches) Fahrradfahren werden teuerer

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Ein wenig untergegangen in der Diskussion um die Punktereform ist die Diskussion um die Änderung des Bußgeldkatalogs bzw. der Erhöhung der Verwarnungsgelder, u.a. für Radfahrer. Der hat gestern aber nun auch der Bundesrat zugestimmt (vgl. hier die PM 25/12 des Bundesrates). Hier ein paar der beschlossenen Neuerungen:

  • Beim Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sollen künftig 10 statt bisher 5 Euro fällig werden.
  • Je 5 € teurer werden längere Parkzeitüberschreitungen: 15 € für bis zu eine Stunde länger als erlaubt, 20 € für bis zu zwei Stunden, 25 € für bis zu drei Stunden und 30 € für noch längere Verstöße. Der Höchstsatz von 35 € soll weiterhin gelten, wenn es um Verstöße wie das Zuparken von Feuerwehrzufahrten und Behindertenparkplätzen geht. Fazit: Es kann sich dann jetzt also ggf. doch lohnen, ein Parkhaus aufzusuchen.
  • Für Radfahrer soll falsches Einbiegen in Einbahnstraßen je nach Situation künftig 20 bis 35 €statt bisher 15 bis 30 € kosten
  • Wer nicht auf dem Radweg fährt oder darauf in falscher Richtung unterwegs ist, soll künftig 20 statt 15 € zahlen. Fahren ohne Licht soll Radler bald 20 statt 10 € kosten.
  • Wenn Autofahrer auf Radwegen parken, soll die Geldbuße von 15 auf mindestens 20 € angehoben werden.
  • Wer mit seinem Wagen einen Schutzstreifen für Radler blockiert, muss 20 statt 10 € zahlen.

 

Massive Erhöhung der Bußgelder droht nun doch (?)

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Es werden also nun doch im Zuge der „Punktereform“ (da war doch noch was?) offenbar auch die Verwarn- und Bußgelder zum Teil drastisch erhöht. So sollen – wie in der Tagespresse zu lesen ist -. mindestens 70 € fällig „werden für zahlreiche Verstöße von der Handy-Nutzung beim Autofahren (bisher 40 Euro) bis zur Nichteinhaltung der Kindersicherungspflicht (bisher 25 bis 50 Euro). Der Automobilclub AvD, der die Pläne am Donnerstag öffentlich machte, warnt bereits vor einer „Abzocke“ der Autofahrer.“ (vgl. hier dazu z.B. aus der WAZ).

Geänderter Bußgeldkatalog wird ab 01.02.2009 wirksam

Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang Tiefensee, dazu einen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erarbeitet und diesen dem Bundeskabinett vorgelegt. Das Bundeskabinett hat diesem Entwurf zugestimmt und am 21.05.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Anschließend wurden die geplanten Änderungen dem Bundesrat vorgelegt, der am 10.10.2008 ebenfalls zugestimmt hat. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 ebenfalls die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, konnte die ändernde Verordnung nunmehr am 05.01.2009 erlassen werden. Die Änderungen im StVG waren erforderlich, weil der neue Bußgeldkatalog jetzt erheblich höhere Bußgelöder vorsieht, die die in § 17 OWiG vorgegebenen Grenzen übersteigen. Dass dies zulässig ist, ist jetzt durch eine Änderung in § 24 StVG sicher gestellt. Allerdings fragt man sich, ob ein Bußgeld von bis zu 3.000 € für eine vorsätzliche Trunken- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG noch angemessen/verhältnismäßig ist. Geldstrafen sind da in der Regel „billiger“.

Teilnahme an einem (unerlaubten) Rennen.

Inzwischen liegen zu der Entscheidung des BGH v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08 zur Verurteilung wegen eines tödlichen verlaufenden Autorennens in Baden-Württemberg die Urteilsgründe vor. Man darf gespannt sein – unabhängig von den angesprochenen „Fahrlässigkeitsfragen“ – wie die Tatrichter mit der „Generalprävention“ umgehen werden. Damit argumentiert man ja an sich nicht so gerne. Ganz interessant ist in dem Zusammenhang, dass in dem ab 01.02.2009 geltenden neuen Bußgeldkatalog die Teilnahme an einem Rennen jetzt auch enthalten ist und mit einem Fahrverbot belegt wird. Bisher was das ja nur im Tatbestandskatalog geregelt.