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Vorschau: ARD – Plusminus: Radarfallen: Führerscheinentzug trotz Fehlmessung

Was lange währt wird endlich gut… Fernsehsendung: Mittwoch 02.11.2011, um 21:45 Uhr, „Plusminus“ auf ARD

Nach Auskunft der Plusminus-Redaktion wird am kommenden Mittwoch in der ARD-Sendung „Plusminus“ ein Beitrag der VUT zum Thema Fehlmessungen im Straßenverkehr mit dem Titel „Radarfallen: Führerscheinentzug trotz Fehlmessung“ zu sehen sein.

Weitere Informationen zur Sendung finden Sie unter diesem Link.

Der Beitrag geht auf Herrn Grün zurück, Mitherausgeber von Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl. Hoffen wir, dass nicht wieder – wie neulich – Griechenland dazwischen kommt.

Fernseh-Tipp für Verkehrsrechtler: Heute Abend „ARD Plusminus“

Die heutige (14.09.2011) Ausgabe von Plusminus (ARD, 21.45 Uhr) könnte für Verkehrsrechtler vielleicht ganz interessant sein. Gesendet wird nämlich u.a. ein Beitrag unter Beteiligung der VUT Püttlingen.

Wie könnte es anders sein: Es geht natürlich um verschiedene Problematiken bei Geschwindigkeitsmessungen. Herrr Grün ist ja als Sachverständiger nicht mehr ganz unbekannt :-). Geplant ist auch die Vorstellung seiner neuesten statistischen Auswertung von mittlerweile knapp 9.000 von mit bzw. von der VUT untersuchten Vorgängen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung: kann man hier bestellen (ich bitte um Nachsicht :-); ich weiß, Werbung ist nicht so beliebt).

Achtung:

Nachtrag: Herr Grün informiert mich gerade (14.09.2011, 16:25 Uhr), dass der Beitrag aus Aktualitätsgründen – „Griechenland Geordnete Insolvenz?“ – auf eine der nächsten Sendungen verschoben worden ist.

Lesetipp: Rezensionen zu Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl.

So, das ist jetzt Werbung, aber darf/muss ja auch mal sein – und machen andere auch, was natürlich nicht entschuldigt. 😀 Eingestellt sind gerade auf meiner HP „Burhoff-online“ zwei schöne Rezensionen zu „Burhoff/Neidel/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl.„. Lesen sich gut und liest man dann natürlich gerne. Eitel sind wir ja alle ein wenig (oder auch mehr) 🙂 .

ESO 3.0 Version 1.001 in der Diskussion: Nicht mehr immer standardisiert?

Für die Verteidigung gegen den Vorwurf eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit ESO 3.0 gemessen worden ist, ist der Beschluss des OLG Naumburg v. 25.10.2010 – 1 Ss (B) 76/10 von erheblicher Bedeutung, und zwar in zweierlei Hinsicht.

1. Das OLG gibt dem AG eine Segelanweisung, die wie folgt lautet:

Das im 3. Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung vom 05. Dezember 2006 (Geschwindigkeitsübewachungsgerät ES 3.0) in Bezug genommene Merkblatt eso ES 3.0 Vers. 1001 des Herstellers sieht vor dem Hintergrund einer vereinzelt aufgetretenen unzulässigen Abweichung der Abstandsmessung zwischen Sensorkopf zum gemessenen Fahrzeug Auswerterichtlinien zur sicheren Zuordnung des Messwertes zum gemessenen Fahrzeug bei Verwendung eines Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ E53.0 mit der Softwareversion bis einschließlich 1.001 vor. Nach Ziff. 1 der Auswerterichtlinien darf ein Messfoto ausge­wertet werden, wenn alle Fahrbahnteile, auf denen Messungen entstehen können, auf den Messfotos abgebildet sind und nur ein Fahrzeug auf dem Foto eindeutig mit der Vorderfront an der Fotolinie steht. Hierbei ist unter dem Begriff „alle Fahrbahnteile, auf denen Messun­gen entstehen können“ nicht allein der am Geschwindigkeitsmessgerät vor der Messung eingestellte Messbereich auf der Fahrbahn zu verstehen, da der bei der Messung neben der Geschwindigkeit des gemessenen Objekts auch ermittelte Abstandsmesswert bei Verwen­dung der Softwareversion 1.001 eben nicht der Zuordnung des Messwertes zu einem Fahr­zeug zugrunde gelegt werden kann. Dies hat zur Folge, dass das geräteintern auf dem ge­messenen Abstandswert basierende Ergebnis, das gemessene Fahrzeug habe sich in dem zuvor festgelegten Messbereich befunden oder nicht, für eine Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug dann, wenn die Fotolinie nicht über die volle Breite im Foto abgebildet ist, nicht herangezogen werden kann. Das Amtsgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt war, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist.“

Das Messergebnis darf also nur unter der gegebenen Voraussetzung der Messlinienabbildung verwendet werden (vgl. zu ESO 3.0 auch das AG Zerbst, hier).

2. Aufgehoben hat das OLG, weil das AG den Messbeamten nicht vernommen hat. Dazu führt es aus:

„Wird bereits vor der Hauptverhandlung thematisiert, ob die Messenanlage der Gebrauchsanweisung entsprechend aufgestellt und ausgerichtet gewesen ist, gebietet es die Amtsaufklärungspflicht dem Tatgericht den Messbeamten zu befragen, ob er die abstrakten Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet und umgesetzt hat.“

Auch das wird die Tatrichter nicht freuen, ist aber an sich eine Selbstverständlichkeit.

Das Gutachten in dem Verfahren hatte im Übrigen unser Mitherausgeber aus Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010, erstattet. Schöner „Erfolg“.

Ergänzung am 03.11.2010:

Der Kollege Streib, der die Entscheidung „erstritten“ hat, weist mich gerade auf darauf hin, dass der letzte Satz nicht richtig ist. Herr Grün sein in diese Sache nicht als gerichtlicher Sachverständiger involviert gewesen. Die Frage des standardisierten Messverfahrens sei für ihn nur Nebenkriegsschauplatz gewesen, weswegen er sogar auf die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens verzichtet habe.

Sorry, ich hatte es anders verstanden.

Stern-TV – Messungen im Straßenverkehr – für alle, die es verpasst haben…

Am Mittwoch (27.10.2010) hatte H.P. Grün, Mitherausgeber von „Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl,“ bei Stern-TV/G. Jauch seinen „Auftritt“ zu Messungen im Straßenverkehr. Wer die Sendung/den Beitrag verpasst hat, der kann es nachholen, und zwar hier: Stern TV – Messungen im Straßenverkehr