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Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG aus StRR 2011, 416

 

Der Kollege Hönig hat gestern über ein Seminar bei den Berliner Strafverteidigern berichtet, bei dem die Vorschrift des § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen im Vordergrund stand.

Dazu passt dann ganz gut mein heutiger Lesetipp auf den von mir stammenden Beitrag aus StRR 2011, 416 „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen„. In ihm habe ich die Rechtsprechung zu der vor allem für den Wahlanwalt wichtigen Vorschrift aus den letzten Monaten zusammengestellt.

Und dann  – Vorsicht Werbung – auch noch mal der Hinweis auf „Burhoff (RVG), Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2011„, in dem der Vorschrift des § 14 RVG breiter Raum eingeräumt ist.

Wichtige Leseproben auf meiner HP: OWi-Handbuch und RVG-Kommentar

Wie häufige Besucher meiner HP vielleicht wissen, sind dort Leseproben in den Werken möglich, an denen ich als Autor und/oder Herausgeber beteiligt bin. Nach dem Erscheinen der beiden Neuauflagen sind jetzt die Dateien aktualisiert worden. Wer Lust hat, kann also mal nachschauen, und zwar zum

Die Dateien kann man übrigens auch downloaden. Ach so: Ja, das war Werbung 🙂 :-D.

Spendenaufruf: Rettet das Familienrecht im Saarland, oder: Da vergleicht m.E. ein Professor Birnen mit Äpfeln

Der Kollege Fuchs hatte am Samstag einen Beitrag zur Festschrift des DAV zu dessen 140. Gründungsjahr, der den interessanten Titel hatte: „Irgendein Professor über das Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945„. Interessant denke ich, kannste ja mal lesen. Und bin dann sehr erstaunt, dass ich mich bzw. eins meiner Werke dort auch wieder finde. Nicht beim Kollegen Fuchs, aber in dem von ihm besprochenen Artikel von Prof. Louis Pahlow, „Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945“. Nämlich das mit dem Kollegen Willemsen verfasste „Handbuch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 3. Aufl.  2008„.

Nun mag sich mancher fragen, was hat Burhoff mit der nichehelichen Lebensgemeinschaft zu tun? Ok, das ist ein anderer Bereich. Aber mancher fragt sich sicher auch: Was hat Burhoff mit dem Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945 zu tun? Habe ich mich auch gefragt und den Kollegen Fuchs um einen Abdruck des Artikels aus der Festschrift mit dem Titel: „Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945“ gebeten. Den hat er mir dankenswerter Weise geschickt und ich habe ihn inzwischen auch gelesen – ist nicht so ganz einfach. Aber: Ich glaube, ich habe es verstanden, was der Prof. Pahlow sagen will.

Prof. Pahlow kritisiert in einem Teil seines Beitrags die anwaltliche Literatur als zu wenig wissenschaftlich. Er belegt bzw. will das belegen mit einigen Literaturbeispielen u.a. aus dem familienrechtlichen Bereich. Darunter eben auch unser Handbuch. In der entsprechenden Passage heißt es (S. 365 f. .., ich zitiere ohne Fn.)“

„2. Besonderheiten in der Form
…. Weiterlesen

Nicht immer hilft „Burhoff“ :-)

Ein Kollege vom LG Aurich hat mir den LG Aurich, Beschl. v. 06.04.2011 -12 Qs 45/11 – zugesandt. Inhaltlich nichts Besonderes, aber sicherlich etwas zum Schmunzeln. Da hatte der Verteidiger nach einem Freispruch im OWi-Verfahren bei der Kostenerstattung höhere Wahlanwaltsgebühren mit der Begründung verlangt, dass das Verfahren besondere Probleme rechtlicher und tatsächlicher Art aufgewiesen habe. Dazu heißt es dann im LG-Beschluss:

Ausweislich des Protokolls hat der Verteidiger im zweiten Hauptverhandlungstermin lediglich die Ordnungsgemäßheit der Messung gerügt und hierzu eine Ablichtung aus dem von Burhoff verfassten und gerichtsbekannten Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren vorgelegt, in welchem bereits nach den jeweiligen Messverfahren aufgeschlüsselt, die technischen wie verfahrensrechtlichen Besonderheiten bzw. Probleme eingehend dargestellt werden. Hierzu bedurfte es jedoch keiner besonderer straßenverkehrsrechtlicher Spezialkenntnisse, so dass die festgesetzte Vergütung angemessen und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Freut den Autor, sicherlich, und es ist in diesem Fall auch nicht schlimm, dass man „gerichtsbekannt“ ist :-). Daraus ableiten kann man zudem: Nicht immer hilft Burhoff 🙂 🙂

Rotlichtzeit: Richtiger Toleranzwert ist entscheidend

Das Urt. des AG Konstanz v. 16.02.2011 – 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11 zeigt anschaulich, welche Bedeutung für den Betroffenen die Anwendung des (richtigen) Toleranzwertes bei der Ermittlung der Rotlichtzeit hat. Es muss das Ziel sein, eine Rotlichtzeit von nicht mehr als 1 Sekunde festzustellen, um nicht in den sog. „fahrverbotsträchtigen“ Bereich der Nr. 132.3 BKat – „länger als eine Sekunde Rotlichtzeit“ zu kommen.

Das AG nimmt dazu zutreffend auf die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Braunschweig Bezug, in der die entsprechenden Toleranzwerte, die ggf. abzuziehen sind, vom OLG zusammengefasst worden sind (vgl. dazu auch noch OLG Hamm VRR 2007, 316; und Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009 [demnächst 3. Aufl., 2011], Rn. 2368 ff.).

Und: Das AG hat in seinem Urteil auf die von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilder verwiesen. Das ist – nicht nur zur Täteridentifizierung – zulässig. Allerdings ist darauf zu achten, dass dann auch die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung beachtet werden (vgl. dazu BGHSt 41, 376; eingehend Burhoff/Gübner, a.a.O., Rn. 1748 ff.). Es muss also prozessordnungsgemäß i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden. Das AG hat hier ausgeführt:

Das Lichtbild wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es wird insoweit Bezug genommen auf AS. 5 (unteres Lichtbild).“

Das wird man als noch ausreichend ansehen können. Zwar reicht die Mitteilung, dass das Lichtbild in Augenschein genommen worden ist, nicht aus. Die weiteren Angaben machen aber noch ausreichend deutlich, dass der Tatrichter als Lichtbild zum Gegenstand der Urteilsurkunde machen will (vgl. dazu Burhoff/Gübner, a.a.O.).